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510 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
22
.
Januar
Strafsache
bandenmäßigen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Januar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
25
.
Mai
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
wurde
Reihe
Fällen
Bandenhandels
jeweils
erheblichen
Mengen
Heroin
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
ist
Verfahrensrüge
gestützt
Verletzung
Grundsätze
fairen
Verfahrens
geltend
macht
.
erhebt
erst
Rahmen
Erwiderung
Antrag
Generalbundesanwalts
§
Abs.
Satz
näher
ausgeführte
Sachrüge
.
Revision
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Verfahrensrüge
:
Folgendes
wird
vorgetragen
:
Beginn
Hauptverhandlung
habe
Staatsanwalt
je
Inhalt
künftigen
Angaben
Angeklagten
B.
Geständnis
Angaben
S.
§
;
ledigliches
Abnicken
Anklage
differenzierten
Strafvorstellungen
offen
gelegt
.
Nachweis
Anklagevorwürfe
Geständnis
werde
Strafe
insgesamt
Jahren
Monaten
beantragen
.
Straferwartung
habe
Gericht
freilich
protokollierten
Erklärung
realistisch
bezeichnet
.
mehrmonatiger
Hauptverhandlung
habe
Gericht
Rahmen
dann
gescheiterter
Bemühungen
verfahrensbeendende
Absprache
Fall
Anklage
entsprechenden
Geständnisses
Strafe
Jahren
Monaten
Fall
anklagegemäßen
Verurteilung
Geständnis
Strafe
Jahren
angekündigt
.
hätte
zumal
entsprechenden
vorangegangenen
Hinweis
Strafe
Jahren
Monaten
verhängt
werden
dürfen
.
Zwar
habe
Vorsitzende
Scheitern
Verständigungsbemühungen
erklärt
Gericht
fühle
ohnehin
Aussicht
gestellte
Strafobergrenzen
gebunden
;
sei
jedoch
Revision
näher
ausführt
unverständlich
.
Staatsanwalt
auch
berufsrichterlichen
Mitglieder
Strafkammer
sind
dienstlichen
Erklärungen
zentralen
Behauptungen
Revision
entgegengetreten
.
Staatsanwalt
hat
erklärt
habe
zwar
Fall
Geständnisses
Revision
genannten
differenzierten
Strafanträge
angekündigt
Strafobergrenze
Fall
streitigen
Verhandlung
sei
genannt
worden
.
Richter
haben
erklärt
Revisionsvorbringen
entspreche
Wahrheit
.
Zeit
sei
angekündigt
worden
Geständnis
sei
Strafe
bis
zu
Jahren
rechnen
.
sei
auch
Bemühungen
verfahrensbeendende
Absprache
Gericht
Strafobergrenze
Fall
Geständnisses
genannt
worden
Inhalts
Angeklagten
angekündigten
Erklärung
verfahrensbeendende
Absprache
offensichtlich
Betracht
gekommen
wäre
.
dienstlichen
Äußerungen
gestützt
hat
Generalbundesanwalt
ausgeführt
Rüge
scheitere
schon
Revisionsvorbringen
erwiesen
sei
.
hat
Revision
erwidert
§
Abs.
Satz
Vortrag
sei
schlüssig
widerspruchsfrei
.
Gründe
weniger
glaubhaft
sei
entgegenstehenden
dienstlichen
Erklärungen
Richter
Staatsanwalts
habe
Generalbundesanwalt
genannt
;
sei
Vortrag
bewiesen
.
Rüge
versagt
.
Hinweis
Revision
Schlüssigkeit
Widerspruchsfreiheit
Tatsachenvortrags
kann
zutreffenden
Darlegungen
Generalbundesanwalts
entkräften
.
Wäre
Verfahrensrüge
Grunde
gelegte
Tatsachenvortrag
unschlüssig
widersprüchlich
ginge
Rüge
schon
Ansatz
.
Unschlüssiger
widersprüchlicher
Tatsachenvortrag
kann
Grundlage
erfolgreichen
Verfahrensrüge
sein
NStZ-RR
.
Ist
Tatsachenvortrag
Revision
schlüssig
widerspruchsfrei
hat
Revisionsgericht
prüfen
behaupteten
Tatsachen
erwiesen
sind
vgl.
Kuckein
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
ist
etwa
dann
Fall
Beweiskraft
Sitzungsprotokolls
eingreift
hiervon
umfassten
Fällen
Vorbringen
sonstigem
Akteninhalt
bestätigt
wird
.
Fällen
Tatsachenvortrag
Akteninhalt
bestätigt
widerlegt
wird
wird
häufig
Gewicht
fallen
Vortrag
unwidersprochen
geblieben
ist
vgl.
.
Derartige
vergleichbare
Umstände
sind
hier
jedoch
gegeben
.
Hier
liegen
vielmehr
Erklärungen
Verteidigung
einerseits
jedenfalls
weniger
schlüssige
widerspruchsfreie
Erklärungen
Staatsanwaltschaft
Gericht
andererseits
inhaltlich
miteinander
unvereinbar
sind
.
Fallgestaltung
fehlt
regelmäßig
ausreichend
sichere
Grundlage
erfolgreiche
Verfahrensrüge
vgl.
.
22
.
Januar
Sache
ergangener
gesonderter
Beschluss
Mitangeklagten
NStZ
;
Gründe
Einzelfalls
hier
weise
andere
Beurteilung
nahe
legten
sind
ersichtlich
.
tatsächliche
Richtigkeit
Behauptungen
verfahrensrechtlicher
Verstoß
ergeben
soll
muss
erwiesen
sein
kann
lediglich
Grundsatz
Zweifel
Angeklagten
unterstellt
werden
vgl.
BGHSt
;
NStZ
196
;
Kuckein
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
2
.
Grund
Sachrüge
gebotene
Überprüfung
Urteils
hat
auch
Berücksichtigung
ergänzenden
Ausführungen
Revision
Erwiderung
Antrag
Generalbundesanwalts
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Wahl