BESCHLUSS 22 . Januar Strafsache bandenmäßigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . Mai wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte wurde Reihe Fällen Bandenhandels jeweils erheblichen Mengen Heroin Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision ist Verfahrensrüge gestützt Verletzung Grundsätze fairen Verfahrens geltend macht . erhebt erst Rahmen Erwiderung Antrag Generalbundesanwalts § Abs. Satz näher ausgeführte Sachrüge . Revision ist unbegründet § Abs. . 1 . Verfahrensrüge : Folgendes wird vorgetragen : Beginn Hauptverhandlung habe Staatsanwalt je Inhalt künftigen Angaben Angeklagten B. Geständnis Angaben S. § ; ledigliches Abnicken Anklage differenzierten Strafvorstellungen offen gelegt . Nachweis Anklagevorwürfe Geständnis werde Strafe insgesamt Jahren Monaten beantragen . Straferwartung habe Gericht freilich protokollierten Erklärung realistisch bezeichnet . mehrmonatiger Hauptverhandlung habe Gericht Rahmen dann gescheiterter Bemühungen verfahrensbeendende Absprache Fall Anklage entsprechenden Geständnisses Strafe Jahren Monaten Fall anklagegemäßen Verurteilung Geständnis Strafe Jahren angekündigt . hätte zumal entsprechenden vorangegangenen Hinweis Strafe Jahren Monaten verhängt werden dürfen . Zwar habe Vorsitzende Scheitern Verständigungsbemühungen erklärt Gericht fühle ohnehin Aussicht gestellte Strafobergrenzen gebunden ; sei jedoch Revision näher ausführt unverständlich . Staatsanwalt auch berufsrichterlichen Mitglieder Strafkammer sind dienstlichen Erklärungen zentralen Behauptungen Revision entgegengetreten . Staatsanwalt hat erklärt habe zwar Fall Geständnisses Revision genannten differenzierten Strafanträge angekündigt Strafobergrenze Fall streitigen Verhandlung sei genannt worden . Richter haben erklärt Revisionsvorbringen entspreche Wahrheit . Zeit sei angekündigt worden Geständnis sei Strafe bis zu Jahren rechnen . sei auch Bemühungen verfahrensbeendende Absprache Gericht Strafobergrenze Fall Geständnisses genannt worden Inhalts Angeklagten angekündigten Erklärung verfahrensbeendende Absprache offensichtlich Betracht gekommen wäre . dienstlichen Äußerungen gestützt hat Generalbundesanwalt ausgeführt Rüge scheitere schon Revisionsvorbringen erwiesen sei . hat Revision erwidert § Abs. Satz Vortrag sei schlüssig widerspruchsfrei . Gründe weniger glaubhaft sei entgegenstehenden dienstlichen Erklärungen Richter Staatsanwalts habe Generalbundesanwalt genannt ; sei Vortrag bewiesen . Rüge versagt . Hinweis Revision Schlüssigkeit Widerspruchsfreiheit Tatsachenvortrags kann zutreffenden Darlegungen Generalbundesanwalts entkräften . Wäre Verfahrensrüge Grunde gelegte Tatsachenvortrag unschlüssig widersprüchlich ginge Rüge schon Ansatz . Unschlüssiger widersprüchlicher Tatsachenvortrag kann Grundlage erfolgreichen Verfahrensrüge sein NStZ-RR . Ist Tatsachenvortrag Revision schlüssig widerspruchsfrei hat Revisionsgericht prüfen behaupteten Tatsachen erwiesen sind vgl. Kuckein KK . Aufl . Rdn . m.w . . ist etwa dann Fall Beweiskraft Sitzungsprotokolls eingreift hiervon umfassten Fällen Vorbringen sonstigem Akteninhalt bestätigt wird . Fällen Tatsachenvortrag Akteninhalt bestätigt widerlegt wird wird häufig Gewicht fallen Vortrag unwidersprochen geblieben ist vgl. . Derartige vergleichbare Umstände sind hier jedoch gegeben . Hier liegen vielmehr Erklärungen Verteidigung einerseits jedenfalls weniger schlüssige widerspruchsfreie Erklärungen Staatsanwaltschaft Gericht andererseits inhaltlich miteinander unvereinbar sind . Fallgestaltung fehlt regelmäßig ausreichend sichere Grundlage erfolgreiche Verfahrensrüge vgl. . 22 . Januar Sache ergangener gesonderter Beschluss Mitangeklagten NStZ ; Gründe Einzelfalls hier weise andere Beurteilung nahe legten sind ersichtlich . tatsächliche Richtigkeit Behauptungen verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll muss erwiesen sein kann lediglich Grundsatz Zweifel Angeklagten unterstellt werden vgl. BGHSt ; NStZ 196 ; Kuckein KK . Aufl . § Rdn . m.w . . 2 . Grund Sachrüge gebotene Überprüfung Urteils hat auch Berücksichtigung ergänzenden Ausführungen Revision Erwiderung Antrag Generalbundesanwalts Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Wahl