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65 lines
539 B

BESCHLUSS
StR
2
.
Februar
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
2
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
2
.
sofortige
Beschwerde
Auslagenentscheidung
vorbezeichneten
Urteil
wird
kostenpflichtig
unbegründet
verworfen
Entscheidung
Rechtslage
entspricht
.
Wahl
Jäger
Hebenstreit