BESCHLUSS StR 2 . Februar Strafsache Steuerhinterziehung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 2 . Februar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . 2 . sofortige Beschwerde Auslagenentscheidung vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig unbegründet verworfen Entscheidung Rechtslage entspricht . Wahl Jäger Hebenstreit