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1.8 KiB

BESCHLUSS
StR
10
November
Strafsache
unerlaubter
Abgabe
Betäubungsmitteln
Jugendliche
Jahren
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
November
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
3
.
August
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Abgabe
Betäubungsmitteln
Person
Jahre
Jugendliche
Jahren
tatmehrheitlichen
Fällen
Fall
Tateinheit
unerlaubter
unmittelbarer
Verbrauchsüberlassung
Betäubungsmitteln
Person
Jahre
Jugendliche
Jahren
Tatmehrheit
versuchtem
Bestimmen
Person
Jahren
Person
Jahre
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
eingelegte
Revision
ist
unzulässig
Angeklagte
wirksam
Rechtsmittel
verzichtet
hat
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Hauptverhandlungsprotokoll
ergibt
erfolgte
Urteilsverkündung
Rechtsmittelbelehrung
;
Angeklagten
wurde
Unterbrechung
Hauptverhandlung
Gelegenheit
gegeben
Verteidiger
besprechen
.
Anschließend
erklärten
Staatsanwalt
Verteidiger
Angeklagte
.
Erklärung
wurde
vorgelesen
genehmigt
.
Rechtsmittelverzicht
kann
Prozesshandlung
widerrufen
Irrtums
angefochten
sonst
zurückgenommen
werden
vgl.
Senat
Beschluss
25
.
Februar
NStZ
.
Gründe
ausnahmsweise
Unwirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
führen
würden
sind
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
Verständigung
vgl.
§
Abs.
Satz
fand
auch
Angeklagte
bestätigt
.
Ebenso
wenig
gibt
Anhaltspunkte
unzulässige
Willensbeeinflussung
Angeklagten
.
Insbesondere
wurde
vielfach
vorverurteilten
Angeklagten
Gericht
wirksame
Rechtsmittelbelehrung
erteilt
so
Angeklagten
vermissten
weiteren
Aufklärung
Verteidiger
bedurfte
.
wirksamen
Rechtsmittelverzichts
ist
angegriffene
Urteil
rechtskräftig
Angeklagten
verspätet
eingelegte
Revision
mithin
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
.
Jäger
Mosbacher