BESCHLUSS StR 10 November Strafsache unerlaubter Abgabe Betäubungsmitteln Jugendliche Jahren u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 November gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . August wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Abgabe Betäubungsmitteln Person Jahre Jugendliche Jahren tatmehrheitlichen Fällen Fall Tateinheit unerlaubter unmittelbarer Verbrauchsüberlassung Betäubungsmitteln Person Jahre Jugendliche Jahren Tatmehrheit versuchtem Bestimmen Person Jahren Person Jahre unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig Angeklagte wirksam Rechtsmittel verzichtet hat vgl. § Abs. Satz . Hauptverhandlungsprotokoll ergibt erfolgte Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung ; Angeklagten wurde Unterbrechung Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben Verteidiger besprechen . Anschließend erklärten Staatsanwalt Verteidiger Angeklagte . Erklärung wurde vorgelesen genehmigt . Rechtsmittelverzicht kann Prozesshandlung widerrufen Irrtums angefochten sonst zurückgenommen werden vgl. Senat Beschluss 25 . Februar NStZ . Gründe ausnahmsweise Unwirksamkeit Rechtsmittelverzichts führen würden sind vorgetragen sonst ersichtlich . Verständigung vgl. § Abs. Satz fand auch Angeklagte bestätigt . Ebenso wenig gibt Anhaltspunkte unzulässige Willensbeeinflussung Angeklagten . Insbesondere wurde vielfach vorverurteilten Angeklagten Gericht wirksame Rechtsmittelbelehrung erteilt so Angeklagten vermissten weiteren Aufklärung Verteidiger bedurfte . wirksamen Rechtsmittelverzichts ist angegriffene Urteil rechtskräftig Angeklagten verspätet eingelegte Revision mithin unzulässig verwerfen § Abs. . Jäger Mosbacher