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8.6 KiB

BESCHLUSS
30
.
Januar
Strafsache
Computerbetruges
u.a.
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Diebstahl
Scheckkarte
kann
Computerbetrug
unberechtigtes
Bewirken
Bargeldauszahlung
Geldautomaten
Tatmehrheit
stehen
.
Beschluß
30
.
Januar
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
Januar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
Juli
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
versuchten
Diebstahls
Computerbetruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Fahrerlaubnis
entzogen
Gegenstände
eingezogen
.
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
Sachbeschwerde
erhebt
hat
Erfolg
;
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Ergänzend
Ausführungen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bedarf
lediglich
Landgericht
angenommene
Konkurrenzverhältnis
vollendeten
Diebstählen
Scheckkarten
begangenen
Taten
Computerbetruges
Erörterung
:
1
.
Feststellungen
Landgerichts
entwendete
mehrfach
einschlägig
vorbestrafte
Angeklagte
Spindschlüssel
Thermariums
.
bearbeitete
so
Vielzahl
schlössern
paßten
.
Schlüsseln
öffnete
sodann
Thermarium
Spinde
entnahm
Fällen
Diebstahl
abgeurteilt
sind
Fälle
Urteilsgründe
Scheckkarte
Badegastes
;
zugleich
verschaffte
Kenntnis
zugehörigen
persönlichen
Geheimzahl
Karteninhaber
Zettel
Visitenkarte
vermerkt
hatte
.
Falle
Fall
Telefonnummer
"
getarnt
"
notierte
Geheimzahl
entschlüsselte
.
Scheckkarten
tätigte
Folge
Geldautomaten
Abhebungen
Fälle
Urteilsgründe
.
Ebenso
verfuhr
Fällen
Scheckkarte
ähnlicher
Weise
gestohlen
Karteninhaber
codiert
notierte
Geheimzahl
gleichfalls
entschlüsselt
hatte
;
Diebstahl
ist
indes
Gegenstand
Urteils
.
Vorhaben
leichter
durchführen
können
hatte
Angeklagte
u.a.
Magnetkartenlesegeräte
Laptop
beschafft
.
Anzahl
Fehlversuche
unberechtigten
Abhebungen
Geldautomaten
gering
halten
wollte
lag
Magnetstreifen
Scheckkarten
gespeicherten
Daten
auszulesen
namentlich
Datum
letzten
Verfügung
sogenannte
Kartenlimit
Erfahrung
bringen
.
2
.
Annahme
Landgerichts
Diebstählen
Fälle
sodann
entwendeten
Scheckkarten
begangenen
Taten
Computerbetruges
Fälle
bestehe
Tatmehrheit
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Tatbestand
Computerbetruges
§
steht
voraufgegangenen
Diebstahls
§
StGB
jeweils
unberechtigt
eingesetzten
Scheckkarte
etwa
Gesetzeskonkurrenz
.
Zwar
soll
Literatur
verbreiteten
Auffassung
Diebstahl
karte
"
mitbestrafte
Vortat
"
anschließend
begangenen
Computerbetrug
zurücktreten
Cramer
StGB
25
.
Aufl
.
Rdn
.
41
;
.
;
Strafrecht
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
ebenso
Fall
Kontoinhaber
berechtigter
Karteneigentümer
ist
:
11
.
Aufl
.
§
.
.
Senat
tritt
Ansicht
indessen
.
Unwertgehalt
Taten
Angeklagten
würde
allein
Verurteilung
Computerbetruges
nur
unvollkommen
erfaßt
.
Taten
verwirklicht
Täter
vielmehr
eigenwertiges
selbständiges
Unrecht
.
Diebstahl
dient
zwar
Tatplan
Ziel
Voraussetzungen
Begehung
Computerbetruges
schaffen
.
Gleichwohl
erweist
Diebstahl
Scheckkarte
aber
nur
Durchgangsstufe
Begehung
Computerbetruges
.
Richtig
ist
Diebstahl
Scheckkarte
Erlangung
Kenntnis
persönlichen
Geheimzahl
Blick
Möglichkeit
unbefugten
Nutzung
bereits
Vermögensgefährdung
eintreten
kann
Gebrauch
gestohlenen
Scheckkarte
Geldautomaten
weiter
konkretisiert
Schadenseintritt
vertieft
wird
vgl.
NStZ
Kreditkartenmißbrauch
.
ändert
jedoch
Delikte
zunächst
verschiedene
Rechtsgüter
Rechtsgutsträger
richten
:
Diebstahl
Scheckkarte
verletzt
Täter
Eigentum
Einzelfall
übertragen
ist
.
bricht
zugleich
Gewahrsam
hier
zumal
Voraussetzungen
besonders
schweren
Falles
Diebstahls
Überwindens
Schutzvorrichtungen
.
Auch
bloße
Gewahrsamsinhaber
ist
aber
Verletzter
Sinne
Diebstahlstatbestandes
BGHSt
.
Gewahrsamsbruch
Zueignung
Scheckkarte
Täter
tritt
indes
noch
Vermögensschaden
Scheckkarte
wirtschaftlichen
Wert
Nutzung
zugegriffen
werden
kann
selbst
verkörpert
;
verbrieft
"
Forderung
.
Insoweit
verhält
anders
etwa
Sparkassenbuch
vgl.
BGHSt
156/157
;
vgl.
Diebstahl
Sparkassenbuches
anschließender
Abhebung
mitbestrafter
Nachtat
"
:
.
Begeht
Täter
entwendeten
Scheckkarte
Computerbetrug
greift
hingegen
unmittelbar
Vermögen
betroffenen
Geldinstituts
.
Geldautomaten
ausgezahlte
Bargeld
wird
Vermögen
Geldinstituts
ausgefolgt
vgl.
BGHSt
.
Geschieht
Auszahlung
Geldautomaten
sog.
fremden
Geldinstituts
wird
kartenausgebenden
Institut
zugerechnet
vgl.
Bankrechts-Handbuch
§
Rdn
.
.
Grundsätzlich
hat
Bank
Kontoinhaber
Konto
Auftrag
sonstigen
Rechtsgrund
Belastungsbuchungen
vorgenommen
werden
Aufwendungsersatzanspruch
§
§
Abs.
;
Auszahlung
ist
wirksamer
Weisung
Berechtigten
Sinne
§
Handeln
Unbefugten
erfolgt
vgl.
XI
.
;
.
Kontoinhaber
hat
Anspruch
Rückbuchung
.
Rückbuchung
kommt
indes
lediglich
rechtsbestätigende
deklaratorische
Bedeutung
.
Bank
ihrerseits
Ersatzanspruch
Kontoinhaber
etwaigen
Pflichtverletzung
Aufbewahrung
Scheckkarte
schriftlich
niedergelegter
persönlicher
Geheimzahl
hat
ist
Frage
Einzelfalles
namentlich
auch
regelmäßig
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vorgenommenen
Risikoverteilung
Kunde
Bank
.
hat
aber
Einfluß
Vermögensschaden
zunächst
unmittelbar
kontoführenden
Bank
eintritt
.
gilt
auch
dann
Geldautomaten
betreibende
Bank
kartenausgebende
Institut
ist
.
automatenbetreibende
sog.
fremde
Bank
tritt
nur
Erfüllungsgehilfe
kartenausgebenden
Instituts
;
Auszahlung
ist
erwähnt
kartenausgebenden
Bank
zuzurechnen
vgl.
.
f.
.
Rahmen
Oneline-Verbundes
autorisierten
institutsübergreifenden
Verfügungen
Geldautomaten
werden
unverzüglich
beleglos
kartenausgebenden
Institut
Lastschrift
eingezogen
.
Rückgabe
Lastschrift
etwa
Widerspruchs
fehlender
Deckung
anderen
Gründen
ist
möglich
beteiligten
Instituten
abbedungen
Vereinbarung
deutsche
ec-Geldautomatensystem
1
.
Januar
Anlage
Richtlinien
Ziffer
.
Bankrechts-Handbuch
Anhang
§
§
.
unmittelbar
Bank
eingetretene
Vermögensschaden
wird
etwaigen
Schadensersatzanspruch
Bank
Kartenund
Kontoinhaber
rechtserheblicher
Weise
kompensiert
so
gleichsam
Entstehung
Kontoinhaber
verlagert
.
Tatbestand
Betruges
§
Abs.
StGB
ist
anerkannt
saldierende
Betrachtung
nur
Vermögensbewegungen
einzubeziehen
sind
unmittelbar
Rede
stehende
Vermögensverfügung
herbeigeführt
werden
.
gilt
entsprechend
auch
Fall
unbefugten
Einwirkung
Datenverarbeitungsvorgang
§
.
Schadensersatzanspruch
ist
hier
gegebenen
Umständen
regelmäßig
unsichere
Rechtsposition
Vermögensverlust
Auszahlung
sogleich
vollends
auszugleichen
geeignet
wäre
vgl.
Maßstab
Schadenskompensation
.
kommt
vorliegenden
Fall
Ansprüche
Banken
entstanden
sind
.
Taten
verschiedene
Rechtsgüter
unterschiedlicher
Rechtsgutsträger
richten
würde
Verurteilung
nur
rechtlichen
Gesichtspunkt
Computerbetruges
Unwert
Gesamtgeschehens
abgelten
so
Ergebnis
auch
;
vgl.
weiter
Ranft
19
.
Schließlich
kann
auch
Rede
sein
Computerbetrug
regelmäßig
typischerweise
Zusammenhang
Scheckkartendiebstahl
geschähe
.
verdeutlicht
schon
Blick
Delikten
ebenfalls
seltene
Vorgehensweise
Fälschung
Scheckkarte
vgl.
BGHSt
zugrundeliegenden
Fall
.
Unrecht
Diebstahls
konsumierende
Wirkung
Verurteilung
Computerbetruges
kommt
also
auch
Aspekt
Betracht
vgl.
Anforderungen
sogenannter
mitabgegoltener
Begleittat
auch
11
.
Aufl
.
§
§
.
.
.
erhellt
Taten
eigengeartetes
Unrecht
gründet
.
Gerade
ausgeklügelte
Vorgehen
Angeklagten
verdeutlicht
Schritten
Handelns
besonderer
Weise
unrechtsprägender
Charakter
zukommt
.
erschöpfenden
Bestimmung
Schuld
muß
auch
Schuldspruch
Ausdruck
finden
.
Ergebnis
spricht
Unrecht
strafbaren
Erlangung
Scheckkarte
unbefugten
Abhebung
Geldautomaten
sehr
unterschiedliches
Gewicht
zukommen
kann
.
einfachen
Diebstahl
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
StGB
sind
Fallgestaltungen
denkbar
Tatausführung
aufzuwendenden
kriminellen
Energie
erheblich
unterscheiden
.
Einzelfall
kann
kriminelle
Schwergewicht
Gesamtgeschehens
sogar
Erlangung
Scheckkarte
liegen
.
Verneinung
Gesetzeseinheit
auch
einfachen
Diebstahl
führt
schwierige
Abgrenzungen
-9-
Unrecht
"
Begleittat
"
Verurteilung
§
StGB
abgegolten
erscheint
vermieden
werden
.
richtige
Ort
begangene
Unrecht
zueinander
Verhältnis
setzen
gewichten
ist
Strafzumessung
.
geeigneten
Fällen
mag
auch
§
§
verfahren
werden
.
Auch
sonst
begegnet
Annahme
Tatmehrheit
hier
rechtlichen
Bedenken
.
Ausführungshandlungen
Taten
überschneiden
objektiver
Hinsicht
.
Tatorten
Diebstähle
anschließenden
Fälle
Computerbetruges
lagen
Teil
große
Entfernungen
.
Diebstahl
Scheckkarte
jeweils
Voraussetzung
Begehung
Computerbetruges
war
Angeklagte
schon
Stehlen
Karten
einheitliches
Ziel
verfolgte
ändert
Beurteilung
.
einheitlicher
Tatplan
begründet
gesehen
Tateinheit
vgl.
StGB
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Rechtsprechungsnachweisen
.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
Beschlußfassung
erkrankt
Unterschriftsleistung
verhindert
.
Wahl
Wahl
Hebenstreit
Schluckebier