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608 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
StR
21
November
Strafsache
1
.
2
.
Verabredung
Mord
u.a.
hier
:
Revision
Angeklagten
ECLI
:
:
BGH:2018:211118B1STR506.18.0
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
21
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
März
Erstreckung
Nichtrevidenten
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
verurteilt
wurde
;
Ausspruch
Gesamtstrafe
hungsweise
Einheitsjugendstrafe
bezie
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Verabredung
Mord
Bedrohung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
revidierenden
Tatzeit
noch
heranwachsenden
Mitangeklagten
Verabredung
Mord
Tateinheit
Bereiterklären
Erwerb
Kriegswaffen
Einbeziehung
weiterer
Strafen
früheren
Verurteilungen
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
Abs.
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
Fall
II.1
Urteilsgründe
Bedrohung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
2
.
Verurteilung
Fall
Urteilsgründe
Verabredung
Mord
begegnet
durchgreifenden
Bedenken
.
Feststellungen
tragen
rechtliche
Würdigung
Landgerichts
Angeklagten
hätten
verabredet
bereits
wesentlichen
Grundzügen
konkretisierten
Mord
begehen
.
Strafbarkeit
Verabredung
Verbrechens
setzt
Abs.
3
.
Alt
.
StGB
mindestens
Personen
Begehung
bestimmten
Verbrechens
Mittäter
16
.
März
NStZ
571
;
Fischer
65
.
Aufl
.
§
.
;
StGB
29
.
Aufl
.
.
24
;
jeweils
.
Aussicht
genommene
Tat
muss
bereits
Einzelheiten
festgelegt
muss
aber
ebenso
Tatplan
mittäterschaftliche
Tatbestandsverwirklichung
Anstiftervorsatz
Fall
ist
LK-Schünemann
StGB
12
.
Aufl
.
§
.
;
StGB
3
.
Aufl
.
§
.
;
29
.
Aufl
.
§
.
zumindest
wesentlichen
Grundzügen
konkretisiert
sein
Urteil
28
.
Juni
NStZ
;
StGB
§
.
;
Lackner/Kühl
StGB
29
.
Aufl
.
§
.
.
strafbare
Verbrechensverabredung
wird
zwar
ausgeschlossen
Zeit
Ort
Modalitäten
Ausführung
Einzelnen
noch
offen
sind
Urteile
28
.
Juni
NStZ
29
.
März
;
StGB
12
.
Aufl
.
§
.
.
Tatzeit
Tatbeteiligte
Tatobjekt
sonstige
Umstände
Tat
können
indes
völlig
Vagen
bleiben
Beschluss
9
.
Februar
528
;
MKJoecks
StGB
3
.
Aufl
.
§
.
sonst
Strafbarkeit
weit
Vorfeld
eigentlichen
Tat
vorverlagert
würde
.
Besondere
Anforderungen
gelten
dann
vorliegend
verabredeten
Tat
Straftat
Person
geht
vgl.
Fischer
StGB
65
.
Aufl
.
§
.
;
Meinungsstand
LK-Schünemann
StGB
§
.
.
gemessen
war
vorliegend
Angeklagten
Auge
gefasste
Tötungsdelikt
noch
hinreichend
konkretisiert
.
war
Feststellungen
Landgerichts
Tatzeit
näher
bestimmt
noch
konkrete
Begehungsform
.
Gesprochen
wurde
Überfall
Justizvollzugsanstalt
befindlichen
S.
Mord
Bruder
Mitangeklagten
Last
gelegt
wurde
Werfen
Handgranaten
Abgabe
Schüssen
Werkstatt
Haus
.
Onkel
S.
B.
.
Gerade
tracht
erheblichen
Schwierigkeiten
Mitangeklagten
Erwerb
Tatbegehung
erforderlichen
Waffen
nötigen
Geldmittel
beschaffen
war
auch
Zeitpunkt
Tatbegehung
noch
ungewiss
.
Verabredung
hatte
auch
noch
konkrete
Person
fokussiert
Angriff
gerichtet
sein
sollte
.
Vielmehr
standen
Feststellungen
Landgerichts
S.
mögliche
Zielpersonen
Raum
Angehörige
etwa
Anwesen
.
aufhältige
Personen
.
lag
Auge
gefassten
Tötungsdelikts
lediglich
allgemeines
Vorbereitungsstadium
noch
Anforderungen
§
Abs.
3
.
Alt
.
StGB
entsprechend
konkretisierte
Tat
bezog
.
gilt
umso
Waffen
Geld
angedachte
Tat
vorhanden
waren
Angeklagte
zunächst
Mitangeklagten
eingesammelten
Teilbetrag
absprachewidrig
verwendete
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Verurteilung
Fall
Urteilsgründe
jedoch
Freispruch
Angeklagten
Punkt
.
Senat
kann
ausschließen
Feststellungen
getroffen
werden
können
Angeklagte
Varianten
§
Abs.
StGB
Verbindung
§
Abs.
Nr.
KrWaffKontrG
Verbindung
Kriegswaffenliste
Teil
Nr.
strafbar
gemacht
haben
könnte
.
3
.
Aufhebung
Schuldspruchs
Fall
Urteilsgründe
entzieht
Einzelstrafe
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
getroffenen
Feststellungen
§
Abs.
Grundlage
.
II
.
Aufhebung
Urteils
ist
gemäß
§
StPO
revidierenden
Mitangeklagten
erstrecken
.
Auch
Verurteilung
beruht
ebenso
Verurteilung
revidierenden
Angeklagten
unzutreffenden
Annahme
getroffenen
Feststellungen
ergebe
Verabredung
Angeklagten
Begehung
wesentlichen
Grundzügen
Tötungsdelikts
.
Tatgeschehen
rechtliche
Bewertung
Angeklagter
auch
Blick
möglichen
Verstoß
Gesetz
Kontrolle
Kriegswaffen
untrennbaren
Zusammenhang
stehen
erstreckt
teilweise
Aufhebung
Urteils
Verurteilung
Mitangeklagten
samt
.
Raum