BESCHLUSS StR 21 November Strafsache 1 . 2 . Verabredung Mord u.a. hier : Revision Angeklagten ECLI : : BGH:2018:211118B1STR506.18.0 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 21 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . März Erstreckung Nichtrevidenten zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fall Urteilsgründe verurteilt wurde ; Ausspruch Gesamtstrafe hungsweise Einheitsjugendstrafe bezie . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Verabredung Mord Bedrohung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten revidierenden Tatzeit noch heranwachsenden Mitangeklagten Verabredung Mord Tateinheit Bereiterklären Erwerb Kriegswaffen Einbeziehung weiterer Strafen früheren Verurteilungen Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg Abs. . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Angeklagten Fall II.1 Urteilsgründe Bedrohung hält rechtlicher Nachprüfung stand . 2 . Verurteilung Fall Urteilsgründe Verabredung Mord begegnet durchgreifenden Bedenken . Feststellungen tragen rechtliche Würdigung Landgerichts Angeklagten hätten verabredet bereits wesentlichen Grundzügen konkretisierten Mord begehen . Strafbarkeit Verabredung Verbrechens setzt Abs. 3 . Alt . StGB mindestens Personen Begehung bestimmten Verbrechens Mittäter 16 . März NStZ 571 ; Fischer 65 . Aufl . § . ; StGB 29 . Aufl . . 24 ; jeweils . Aussicht genommene Tat muss bereits Einzelheiten festgelegt muss aber ebenso Tatplan mittäterschaftliche Tatbestandsverwirklichung Anstiftervorsatz Fall ist LK-Schünemann StGB 12 . Aufl . § . ; StGB 3 . Aufl . § . ; 29 . Aufl . § . zumindest wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein Urteil 28 . Juni NStZ ; StGB § . ; Lackner/Kühl StGB 29 . Aufl . § . . strafbare Verbrechensverabredung wird zwar ausgeschlossen Zeit Ort Modalitäten Ausführung Einzelnen noch offen sind Urteile 28 . Juni NStZ 29 . März ; StGB 12 . Aufl . § . . Tatzeit Tatbeteiligte Tatobjekt sonstige Umstände Tat können indes völlig Vagen bleiben Beschluss 9 . Februar 528 ; MKJoecks StGB 3 . Aufl . § . sonst Strafbarkeit weit Vorfeld eigentlichen Tat vorverlagert würde . Besondere Anforderungen gelten dann vorliegend verabredeten Tat Straftat Person geht vgl. Fischer StGB 65 . Aufl . § . ; Meinungsstand LK-Schünemann StGB § . . gemessen war vorliegend Angeklagten Auge gefasste Tötungsdelikt noch hinreichend konkretisiert . war Feststellungen Landgerichts Tatzeit näher bestimmt noch konkrete Begehungsform . Gesprochen wurde Überfall Justizvollzugsanstalt befindlichen S. Mord Bruder Mitangeklagten Last gelegt wurde Werfen Handgranaten Abgabe Schüssen Werkstatt Haus . Onkel S. B. . Gerade tracht erheblichen Schwierigkeiten Mitangeklagten Erwerb Tatbegehung erforderlichen Waffen nötigen Geldmittel beschaffen war auch Zeitpunkt Tatbegehung noch ungewiss . Verabredung hatte auch noch konkrete Person fokussiert Angriff gerichtet sein sollte . Vielmehr standen Feststellungen Landgerichts S. mögliche Zielpersonen Raum Angehörige etwa Anwesen . aufhältige Personen . lag Auge gefassten Tötungsdelikts lediglich allgemeines Vorbereitungsstadium noch Anforderungen § Abs. 3 . Alt . StGB entsprechend konkretisierte Tat bezog . gilt umso Waffen Geld angedachte Tat vorhanden waren Angeklagte zunächst Mitangeklagten eingesammelten Teilbetrag absprachewidrig verwendete . Rechtsfehler führt Aufhebung Verurteilung Fall Urteilsgründe jedoch Freispruch Angeklagten Punkt . Senat kann ausschließen Feststellungen getroffen werden können Angeklagte Varianten § Abs. StGB Verbindung § Abs. Nr. KrWaffKontrG Verbindung Kriegswaffenliste Teil Nr. strafbar gemacht haben könnte . 3 . Aufhebung Schuldspruchs Fall Urteilsgründe entzieht Einzelstrafe Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe getroffenen Feststellungen § Abs. Grundlage . II . Aufhebung Urteils ist gemäß § StPO revidierenden Mitangeklagten erstrecken . Auch Verurteilung beruht ebenso Verurteilung revidierenden Angeklagten unzutreffenden Annahme getroffenen Feststellungen ergebe Verabredung Angeklagten Begehung wesentlichen Grundzügen Tötungsdelikts . Tatgeschehen rechtliche Bewertung Angeklagter auch Blick möglichen Verstoß Gesetz Kontrolle Kriegswaffen untrennbaren Zusammenhang stehen erstreckt teilweise Aufhebung Urteils Verurteilung Mitangeklagten samt . Raum