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BESCHLUSS
10
.
Januar
Strafsache
bandenmäßiger
unerlaubter
Ausfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
hier
:
Anhörungsrüge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Januar
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
10
.
Dezember
Senatsbeschluss
22
November
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Urteil
6
.
März
bandenmäßiger
unerlaubter
Ausfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Tatmehrheit
Fällen
vorsätzlichen
unerlaubten
Ausfuhr
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Urteil
hat
Bundesgerichtshof
Beschluss
22
November
unbegründet
verworfen
.
Anhörungsrüge
beanstandet
Angeklagte
Senat
habe
Vorbringen
beschäftigt
"
beteiligten
Apotheker
Versanderlaubnis
Betäubungsmittelerlaubnis
hatten
Landgericht
angefochtenen
Urteil
geforderte
besondere
Erlaubnis
erforderlich
ist
allgemeinen
Versanderlaubnis
Angeklagten
gedeckt
ist
"
.
Anhörungsrüge
versagt
Entscheidung
Senats
verletzt
Anspruch
Angeklagten
rechtliches
Gehör
.
erhobenen
Sachrüge
war
Senat
umfassenden
Prüfung
Urteils
gehalten
.
Prüfung
beinhaltete
Angeklagten
bereits
verfahren
vorgebrachte
Erwägung
Erforderlichkeit
Erlaubnisse
.
Umstände
Angeklagte
Revisionsverfahren
gehört
worden
wäre
trägt
.
Wahl
Jäger