BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. hier : Anhörungsrüge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Januar beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten 10 . Dezember Senatsbeschluss 22 November wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Urteil 6 . März bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Tatmehrheit Fällen vorsätzlichen unerlaubten Ausfuhr Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Urteil hat Bundesgerichtshof Beschluss 22 November unbegründet verworfen . Anhörungsrüge beanstandet Angeklagte Senat habe Vorbringen beschäftigt " beteiligten Apotheker Versanderlaubnis Betäubungsmittelerlaubnis hatten Landgericht angefochtenen Urteil geforderte besondere Erlaubnis erforderlich ist allgemeinen Versanderlaubnis Angeklagten gedeckt ist " . Anhörungsrüge versagt Entscheidung Senats verletzt Anspruch Angeklagten rechtliches Gehör . erhobenen Sachrüge war Senat umfassenden Prüfung Urteils gehalten . Prüfung beinhaltete Angeklagten bereits verfahren vorgebrachte Erwägung Erforderlichkeit Erlaubnisse . Umstände Angeklagte Revisionsverfahren gehört worden wäre trägt . Wahl Jäger