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1651 lines
14 KiB

NAMEN
13
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
Herbeiführens
Sprengstoffexplosion
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
13
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizobersekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
14
.
April
werden
verworfen
.
2
.
Angeklagten
haben
jeweils
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kosten
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
hat
Staatskasse
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hatte
Angeklagte
Urteil
3
.
versuchten
Betrugs
Fällen
Herbeiführens
Sprengstoffexplosion
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Landgericht
ausging
Gefahr
Sprengstoffexplosion
bedingt
vorsätzlich
verursacht
worden
war
.
Mitangeklagte
war
Urteil
zweier
tateinheitlicher
Fälle
Beihilfe
versuchten
Betrug
Tateinheit
Herbeiführen
Sprengstoffexplosion
Gefahr
ebenfalls
bedingt
vorsätzlich
rufen
worden
war
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
.
Revision
Angeklagten
hob
Senat
Urteil
Beschluss
16
.
September
bezüglich
Angeklagten
Feststellungen
Schuldspruch
vorsätzlichen
Herbeiführens
Sprengstoffexplosion
verurteilt
worden
war
jedoch
Ausnahme
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
gesamten
Strafausspruch
.
Angeklagten
hob
Senat
Urteil
Feststellungen
ebenfalls
Ausnahme
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
.
Umfang
Aufhebungen
wurde
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
II
.
Landgericht
hat
Angeklagte
sodann
tenen
Urteil
Herbeiführens
Sprengstoffexplosion
bereits
Urteils
Landgerichts
3
.
Dezember
versuchten
Betrugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Herbeiführens
explosion
Tateinheit
tateinheitlichen
Fällen
Beihilfe
versuchten
Betrug
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Vollstreckung
Freiheitsstrafe
wurde
Bewährung
ausgesetzt
.
Urteil
wenden
Angeklagten
auch
Staatsanwaltschaft
Rechtsmitteln
.
Staatsanwaltschaft
hat
Revisionen
Lasten
Angeklagter
eingelegt
Sachrüge
begründet
.
Angeklagten
beanstanden
ebenfalls
Verletzung
materiellen
Rechts
.
.
rechtskräftigen
neuen
Urteil
getroffenen
ergänzenden
Feststellungen
Landgerichts
betrieb
Angeklagte
Eigentum
stehende
hochverschuldete
Gaststätte
Angeklagte
Hilfskoch
beschäftigt
war
.
bestanden
Gaststätte
Gebäudeversicherung
Geschäftsinhaltsversicherung
Hausratversicherung
V.
.
Angeklagten
vereinbarten
stoffexplosion
Aufhebung
Gebrauchsfähigkeit
Gaststätte
herbeizuführen
Angeklagte
Vortäuschen
rungsfalls
entsprechenden
Versicherungsleistungen
gelangen
konnte
.
Angeklagte
versprach
Angeklagten
zunächst
nur
Euro
Tätigwerden
forderte
Drittel
Versicherungssumme
entsprechenden
Manipulationen
vornehmen
würde
.
Ausführung
Plans
trafen
Angeklagten
Betriebsferien
Gaststätte
3
.
Januar
Uhr
Gastraum
Lokals
.
Angeklagte
lung
Euro
.
Angeklagte
übergab
Angeklagten
schraubte
tungen
Küche
Gaststätte
so
Stunde
Propangas
entwichen
unmittelbare
Explosionsgefahr
bestand
.
Angeklagte
begab
anschließend
Gaststätte
ersten
schoss
gelegene
Wohnung
diverse
Gegenstände
holen
.
Vorstellung
Angeklagten
bestand
zwar
Möglichkeit
weiteres
Tätigwerden
Explosion
kommen
könnte
.
wahrscheinlicher
hielten
Angeklagten
jedoch
Angeklagte
Folgetag
sion
Feuerzeuges
herbeiführen
müsse
.
Zweck
ließ
Angeklagte
auch
Werkzeug
Ort
.
Angeklagten
rechneten
Explosion
Fensterfront
außen
drücken
würde
Gaststätte
anschließend
mehr
nutzbar
wäre
Angeklagte
jedoch
Auslösen
Explosion
Tür
Küche
sicher
wäre
.
Gefährdung
andere
Menschen
bedeutende
fremde
Sachwerte
gingen
Angeklagten
Anwendung
erforderlichen
Sorgfalt
hätten
erkennen
können
müssen
.
4
.
Januar
Uhr
eingetretene
Explosion
wurde
gesamte
Wand
Ostseite
Gebäudes
Daches
weggesprengt
.
entstanden
Personenschäden
jedoch
Sachschäden
Nachbargebäuden
Gesamtwert
mindestens
394.281,44
Euro
.
Teil
zersprangen
Fensterscheiben
Nachbargebäude
so
Scherben
Betten
schlafenden
Menschen
fielen
.
Angeklagte
meldete
Schaden
Versicherung
4
.
Januar
reichte
16
.
Februar
Schadensaufstellung
167.587,00
Euro
Euro
V.
.
Polizei
stellte
bereits
5
.
Januar
Sprengstoffexplosion
Manipulation
verursacht
worden
war
.
Auszahlung
Versicherungsleistungen
kam
.
Angeklagte
legte
7
.
März
Kenntnis
Tatsachen
auch
Angeklagte
belastendes
Geständnis
.
IV
.
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
insbesondere
Strafzumessung
rügt
bleibt
Erfolg
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
fehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
.
Auch
Strafzumessung
Landgerichts
weist
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
liegt
Verstoß
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
Landgericht
zulasten
Angeklagten
hohe
Maß
Pflichtwidrigkeit
entstandenen
hohen
Sachschaden
berücksichtigte
S.
.
tatsächlich
hoher
Mindestgrenze
bedeutenden
Sachwert
vgl.
StGB
62
.
Aufl
.
.
weit
überschreitender
Sachschaden
eintrat
ist
Gefährdungsdelikt
§
StGB
immanent
mithin
zulässiges
Strafzumessungskriterium
.
Ebenso
verhält
besonders
hohen
Maß
Pflichtwidrigkeit
sehen
ist
unkontrollierte
Explosion
dichtbesiedelten
Bereich
herbeigeführt
wurde
.
ergebende
hohe
Maß
persönlichen
Schuld
Angeklagten
darf
strafschärfend
berücksichtigt
werden
vgl.
auch
Fischer
StGB
62
.
Aufl
.
.
.
Revision
beanstandet
hat
Landgericht
besonders
erschwerte
Haftsituation
Angeklagten
Schwerhörigkeit
unzureichend
berücksichtigt
habe
zeigt
Rechtsfehler
.
Zwar
ist
Angeklagte
bereits
fortgeschrittenen
Alters
schwerhörig
jedoch
hat
Landgericht
Umstand
Urteil
ausdrücklich
auseinandergesetzt
dargelegt
Schwerhörigkeit
Angeklagten
Überzeugung
Landgerichts
Hauptverhandlung
gewonnenen
Eindrucks
besondere
Beschwer
Untersuchungshaft
war
künftige
Haftverbüßung
sein
wird
.
Auch
Bildung
Gesamtfreiheitsstrafe
ist
rechtlich
beanstanden
.
Landgericht
hat
nochmaliger
Abwägung
Angeklagte
sprechenden
Umstände
besonderer
engen
Zusammenhangs
Sprengstoffexplosion
geplanten
Versicherungsbetrug
Erhöhung
Einsatzstrafe
Jahren
Monaten
Berücksichtigung
rechtskräftigen
Einzelfreiheitsstrafen
Jahren
Monaten
Betrugstaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
gebildet
.
Revisionsvorbringen
hat
Landgericht
hierbei
Gesamtstrafe
§
Abs.
Satz
StGB
vorgegebenen
Strafrahmen
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
Monaten
nahezu
ausgeschöpft
.
Revision
Angeklagten
Angeklagte
beanstandet
Revision
Person
nur
Fall
Beihilfe
Betrug
vorläge
Kenntnis
-9-
betroffenen
Versicherungen
gehabt
habe
;
ferner
sei
Versuch
zurückgetreten
frühzeitig
auch
Angeklagte
belastendes
Geständnis
abgelegt
habe
Auszahlung
Versicherungsleistungen
verhindert
habe
.
Auch
Revision
Angeklagten
Beschränkung
Verurteilung
Beihilfe
suchten
Betrug
Fällen
tateinheitlichen
Begehungsweise
angegriffenen
Herbeiführung
Sprengstoffexplosion
wirksam
ist
bleibt
Erfolg
.
Insbesondere
hat
Landgericht
Angeklagten
rechtsfehlerfrei
Beihilfe
versuchten
Betrug
Fällen
verurteilt
.
Feststellungen
ergibt
Angeklagte
klagte
gewusst
hatte
durchgeführten
Tat
rungsunternehmen
Versicherungsfall
vortäuschen
würde
Unrecht
Auszahlung
Versicherungssummen
erreichen
S.
.
Bereits
Wortlaut
ist
also
nur
Versicherung
erfasst
ist
vielmehr
Versicherungsfall
Rede
.
ist
Gehilfenvorsatz
erforderlich
Gehilfe
Einzelheiten
Haupttat
kennt
.
Vielmehr
ist
entscheidend
Gehilfe
Dimension
Unrechts
Auge
gefassten
Tat
erfassen
kann
.
Gehilfenvorsatz
unterscheidet
insofern
Anstiftervorsatz
Anstifter
konkrete
Tat
Augen
haben
muss
Gehilfe
Haupttat
losgelösten
Beitrag
erbringt
Urteil
18
.
April
NStZ
273
;
Beschluss
20
.
Januar
NStZ-RR
177
;
Urteil
18
.
Juni
StR
StGB
Abs.
Vorsatz
.
Angeklagte
wusste
vorliegend
Angeklagte
Explosion
entstandenen
Schaden
versicherungsrechtlich
geltend
machen
wollte
.
hat
Umfang
Unrechts
erkannt
.
Anzahl
geschädigten
Versicherungen
kommt
.
Ferner
hat
Landgericht
hier
Recht
Rücktritt
Versuch
Geständnis
Angeklagten
angenommen
.
Fall
§
Abs.
StGB
liegt
Versuch
bereits
fehlgeschlagen
war
Angeklagte
Geständnis
ablegte
.
Fehlgeschlagen
ist
Versuch
Taterfolg
Sicht
Täters
bereits
eingesetzten
Hand
liegenden
Mitteln
mehr
erreicht
werden
kann
ganz
neue
Kausalkette
Gang
gesetzt
wird
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
228
;
Urteil
30
November
BGHSt
369
;
Beschluss
29
.
Januar
NStZ-RR
169
;
Urteil
15
.
September
NStZ-RR
169
;
Urteil
19
.
Mai
NStZ
691
;
Beschluss
22
.
März
NStZ-RR
;
Urteil
25
.
Oktober
NStZ
.
Manipulation
Gasleitungen
war
Zeitpunkt
bereits
Polizei
entdeckt
Angeklagte
Angeklagte
Tat
verdächtigt
worden
auch
wusste
.
war
Ablegen
ses
bewusst
Tatvollendung
Form
Auszahlung
Versicherungssumme
Versicherungsunternehmen
mehr
erreicht
werden
könnte
.
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Revisionen
Staatsanwaltschaft
bleiben
Hinblick
Angeklagte
nachfolgend
1
.
auch
bezüglich
Angeklagten
nachfolgend
2
.
erfolglos
.
1
.
Staatsanwaltschaft
wendet
Sachrüge
erster
Linie
Annahme
nur
fahrlässigen
Verursachung
Gefahr
fremde
Sachen
bedeutendem
Wert
.
Annahme
beruhe
tragfähigen
Beweiswürdigung
widersprüchlich
sei
Kammer
einerseits
annehme
Angeklagten
Explosion
Fortführung
Gaststätte
unmöglich
machen
wollten
andererseits
aber
Angeklagten
glaubte
konkreten
Gefährdung
fremde
Sachen
bedeutendem
Wert
ausgingen
.
Nachprüfung
hat
hier
aber
Rechtsfehler
Gunsten
Angeklagten
ergeben
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Beweiswürdigung
Angaben
Angeklagten
Glauben
geschenkt
Angeklagten
zwar
Möglichkeit
gesehen
hätten
Explosion
weiteres
Zutun
eintritt
jedoch
wahrscheinlicher
hielten
Angeklagte
Tag
Feuerzeugs
nachhelfen
müsste
ausging
Tür
Sicherheit
sei
.
Gefahr
Leib
Leben
anderer
Menschen
fremder
Sachen
bedeutendem
Wert
sei
ausgegangen
.
Einlassung
Angeklagten
sah
Landgericht
untermauert
Tatort
tatsächlich
noch
Werkzeug
vorfand
Angeklagte
geplante
Manipulation
Tag
zurückgelassen
hatte
.
Ferner
wurde
Aussage
Meinung
Landgerichts
gestützt
Angeklagte
Öffnen
Gasleitungen
noch
Gaststätte
gelegene
Wohnung
begab
.
Gasexplosionen
tatsächlich
unterschiedlichen
Geschehensabläufen
kommen
kann
bestätigte
Landgericht
Sachverständige
S.
.
Landgericht
setzte
hierbei
auch
Tatsache
Angeklagte
Gas
roch
Funktionsweise
Gas
sätzlich
bewusst
war
Staatsanwaltschaft
aufgezeigten
Widerspruch
Angeklagten
einerseits
Nutzbarkeit
Gaststätte
Explosion
aufheben
wollten
andererseits
aber
Gefahr
Leib
Leben
anderer
Menschen
fremder
Sachen
bedeutendem
Wert
ausgingen
.
Landgericht
gelangt
jedoch
Rahmen
originär
zustehenden
Beweiswürdigung
rechtsfehlerfrei
Überzeugung
Angaben
Angeklagten
konstant
lizei
Hauptverhandlung
machte
hierbei
auch
negative
Fakten
Tatsache
Gasgeruch
wahrnahm
angab
glaubhaft
sind
entsprechenden
konkreten
Gefährdung
ausging
.
kann
Angeklagte
gelten
Einschätzung
Gefährdungslage
ja
gerade
Angeklagten
telten
Informationen
Manipulation
bilden
musste
.
sieht
Landgericht
untermauerndes
Indiz
Annahme
konkreten
Gefährdung
Angeklagte
Manipulation
noch
Zeit
Gaststätte
befindlichen
Wohnung
aufhielt
.
unterstreicht
Angeklagten
sofortige
erhebliche
Gefahr
austretende
Gas
entstanden
war
erkannten
.
2
.
Landgericht
hat
auch
rechtsfehlerfrei
Freiheitsstrafe
Höhe
Jahren
Angeklagten
Bewährung
ausgesetzt
.
forderlich
Aussetzung
Bewährung
sind
günstigen
Sozialprognose
auch
noch
besondere
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
;
darf
Verteidigung
Rechtsordnung
Vollzug
Freiheitsstrafe
gebieten
§
Abs.
StGB
.
genügt
angefochtene
Urteil
.
Landgericht
nahm
vorliegend
Rechtsfehler
Angeklagte
bereits
Verurteilung
Warnung
dienen
lassen
tig
auch
Eindrucks
Untersuchungshaft
Leben
Straftaten
führen
wird
§
Abs.
StGB
.
begründet
Landgericht
Angeklagte
Mitleid
Angeklagten
eigenem
Gewinnstreben
agierte
frühzeitig
geständig
zeigte
Aufklärungshilfe
leistete
.
Ferner
lebe
Angeklagte
festen
ziehung
gehe
Arbeit
.
Auch
Tatsache
Landgericht
Stelle
explizit
Strafbefehl
4
.
Februar
eingeht
begründet
Rechtsfehler
.
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
insbesondere
Ausführungen
II.2
.
ergibt
Landgericht
Verurteilung
Strafbefehl
Amtsgerichts
durchaus
gesehen
hat
.
ist
besorgen
Rahmen
Frage
positiven
Sozialprognose
Aspekt
Berücksichtigung
fand
.
Auch
Annahme
besonderen
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
unterliefen
Landgericht
ersichtlichen
Rechtsfehler
.
Zwar
weist
Staatsanwaltschaft
Recht
besonderen
Umstände
Sinne
§
Abs.
StGB
umso
gewichtiger
sein
müssen
je
näher
Freiheitsstrafe
Zweijahresgrenze
liegt
Urteil
21
.
März
148
;
Urteil
27
.
August
265/86
NStZ
21
;
Urteil
18
.
September
StGB
§
Abs.
Aussetzung
fehlerhafte
2
;
Urteil
12
November
107
;
Urteil
15
.
Februar
;
Urteil
12
.
Juni
.
Jedoch
hat
Landgericht
hier
umfassende
Abwägung
vorgenommen
Anforderungen
genügt
.
bezieht
insbesondere
Betrachtung
vorbestrafte
Angeklagte
Untersuchungshaft
erfolgreich
Arbeit
bemüht
hat
geständig
war
Aufklärungshilfe
leistete
Angeklagte
überführt
werden
konnte
.
Ebenso
wenig
rechtsfehlerhaft
ist
Annahme
Landgerichts
Verteidigung
Rechtsordnung
Vollzug
Freiheitsstrafe
gebietet
§
Abs.
StGB
.
Rüge
Staatsanwaltschaft
hier
substantiellere
Auseinandersetzung
Frage
Verteidigung
Rechtsordnung
geboten
gewesen
wäre
greift
.
ist
zwar
Revision
Recht
vorträgt
geboten
Hinblick
schwerwiegende
Besonderheiten
Einzelfalls
Strafaussetzung
allgemeine
Rechtsempfinden
schlechthin
unverständlich
gar
unerträglich
wäre
Strafaussetzung
Vertrauen
Bevölkerung
Unverbrüchlichkeit
Rechts
Schutz
Rechtsordnung
kriminellen
Angriffen
erschüttern
könnte
Urteil
8
.
Dezember
BGHSt
46
;
Beschluss
21
.
Januar
BGHSt
.
Fall
liegt
hier
jedoch
gerade
.
Landgericht
führt
Angeklagte
erheblichen
Fremdschaden
umliegenden
Häusern
gewollt
habe
.
Staatsanwaltschaft
Revision
allgemeine
Gefährlichkeit
Sprengstoffexplosionen
abstellt
übersieht
generalpräventive
Erwägungen
Landgericht
Recht
ausgeführt
hat
S.
führen
dürfen
bestimmte
Tatbestände
gänzlich
Möglichkeit
Strafaussetzung
Bewährung
auszuschließen
.
.
;
Beschluss
21
.
Januar
BGHSt
;
Urteil
27
.
September
NStZ-RR
.
Auch
wurde
festgestellt
Zeit
Rechtsfrieden
bedrohende
Häufung
derartiger
Straftaten
Gegend
vorlag
entsprechende
Reaktionen
erfordern
würden
vgl.
StGB
62
.
Aufl
.
.
.
Raum
Rothfuß
Mosbacher