NAMEN 13 . Januar Strafsache 1 . 2 . Herbeiführens Sprengstoffexplosion u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 13 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizobersekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 14 . April werden verworfen . 2 . Angeklagten haben jeweils Kosten Rechtsmittels tragen . Kosten Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat Staatskasse tragen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagte Urteil 3 . versuchten Betrugs Fällen Herbeiführens Sprengstoffexplosion Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Landgericht ausging Gefahr Sprengstoffexplosion bedingt vorsätzlich verursacht worden war . Mitangeklagte war Urteil zweier tateinheitlicher Fälle Beihilfe versuchten Betrug Tateinheit Herbeiführen Sprengstoffexplosion Gefahr ebenfalls bedingt vorsätzlich rufen worden war Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt worden . Revision Angeklagten hob Senat Urteil Beschluss 16 . September bezüglich Angeklagten Feststellungen Schuldspruch vorsätzlichen Herbeiführens Sprengstoffexplosion verurteilt worden war jedoch Ausnahme Feststellungen äußeren Tatgeschehen gesamten Strafausspruch . Angeklagten hob Senat Urteil Feststellungen ebenfalls Ausnahme Feststellungen äußeren Tatgeschehen . Umfang Aufhebungen wurde Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . II . Landgericht hat Angeklagte sodann tenen Urteil Herbeiführens Sprengstoffexplosion bereits Urteils Landgerichts 3 . Dezember versuchten Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Angeklagten hat Herbeiführens explosion Tateinheit tateinheitlichen Fällen Beihilfe versuchten Betrug Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Vollstreckung Freiheitsstrafe wurde Bewährung ausgesetzt . Urteil wenden Angeklagten auch Staatsanwaltschaft Rechtsmitteln . Staatsanwaltschaft hat Revisionen Lasten Angeklagter eingelegt Sachrüge begründet . Angeklagten beanstanden ebenfalls Verletzung materiellen Rechts . . rechtskräftigen neuen Urteil getroffenen ergänzenden Feststellungen Landgerichts betrieb Angeklagte Eigentum stehende hochverschuldete Gaststätte Angeklagte Hilfskoch beschäftigt war . bestanden Gaststätte Gebäudeversicherung Geschäftsinhaltsversicherung Hausratversicherung V. . Angeklagten vereinbarten stoffexplosion Aufhebung Gebrauchsfähigkeit Gaststätte herbeizuführen Angeklagte Vortäuschen rungsfalls entsprechenden Versicherungsleistungen gelangen konnte . Angeklagte versprach Angeklagten zunächst nur Euro Tätigwerden forderte Drittel Versicherungssumme entsprechenden Manipulationen vornehmen würde . Ausführung Plans trafen Angeklagten Betriebsferien Gaststätte 3 . Januar Uhr Gastraum Lokals . Angeklagte lung Euro . Angeklagte übergab Angeklagten schraubte tungen Küche Gaststätte so Stunde Propangas entwichen unmittelbare Explosionsgefahr bestand . Angeklagte begab anschließend Gaststätte ersten schoss gelegene Wohnung diverse Gegenstände holen . Vorstellung Angeklagten bestand zwar Möglichkeit weiteres Tätigwerden Explosion kommen könnte . wahrscheinlicher hielten Angeklagten jedoch Angeklagte Folgetag sion Feuerzeuges herbeiführen müsse . Zweck ließ Angeklagte auch Werkzeug Ort . Angeklagten rechneten Explosion Fensterfront außen drücken würde Gaststätte anschließend mehr nutzbar wäre Angeklagte jedoch Auslösen Explosion Tür Küche sicher wäre . Gefährdung andere Menschen bedeutende fremde Sachwerte gingen Angeklagten Anwendung erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können müssen . 4 . Januar Uhr eingetretene Explosion wurde gesamte Wand Ostseite Gebäudes Daches weggesprengt . entstanden Personenschäden jedoch Sachschäden Nachbargebäuden Gesamtwert mindestens 394.281,44 Euro . Teil zersprangen Fensterscheiben Nachbargebäude so Scherben Betten schlafenden Menschen fielen . Angeklagte meldete Schaden Versicherung 4 . Januar reichte 16 . Februar Schadensaufstellung 167.587,00 Euro Euro V. . Polizei stellte bereits 5 . Januar Sprengstoffexplosion Manipulation verursacht worden war . Auszahlung Versicherungsleistungen kam . Angeklagte legte 7 . März Kenntnis Tatsachen auch Angeklagte belastendes Geständnis . IV . Revision Angeklagten Revision Angeklagten insbesondere Strafzumessung rügt bleibt Erfolg . Nachprüfung angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen Schuldspruch . Auch Strafzumessung Landgerichts weist Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . liegt Verstoß Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB Landgericht zulasten Angeklagten hohe Maß Pflichtwidrigkeit entstandenen hohen Sachschaden berücksichtigte S. . tatsächlich hoher Mindestgrenze bedeutenden Sachwert vgl. StGB 62 . Aufl . . weit überschreitender Sachschaden eintrat ist Gefährdungsdelikt § StGB immanent mithin zulässiges Strafzumessungskriterium . Ebenso verhält besonders hohen Maß Pflichtwidrigkeit sehen ist unkontrollierte Explosion dichtbesiedelten Bereich herbeigeführt wurde . ergebende hohe Maß persönlichen Schuld Angeklagten darf strafschärfend berücksichtigt werden vgl. auch Fischer StGB 62 . Aufl . . . Revision beanstandet hat Landgericht besonders erschwerte Haftsituation Angeklagten Schwerhörigkeit unzureichend berücksichtigt habe zeigt Rechtsfehler . Zwar ist Angeklagte bereits fortgeschrittenen Alters schwerhörig jedoch hat Landgericht Umstand Urteil ausdrücklich auseinandergesetzt dargelegt Schwerhörigkeit Angeklagten Überzeugung Landgerichts Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks besondere Beschwer Untersuchungshaft war künftige Haftverbüßung sein wird . Auch Bildung Gesamtfreiheitsstrafe ist rechtlich beanstanden . Landgericht hat nochmaliger Abwägung Angeklagte sprechenden Umstände besonderer engen Zusammenhangs Sprengstoffexplosion geplanten Versicherungsbetrug Erhöhung Einsatzstrafe Jahren Monaten Berücksichtigung rechtskräftigen Einzelfreiheitsstrafen Jahren Monaten Betrugstaten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten gebildet . Revisionsvorbringen hat Landgericht hierbei Gesamtstrafe § Abs. Satz StGB vorgegebenen Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu Jahren Monaten nahezu ausgeschöpft . Revision Angeklagten Angeklagte beanstandet Revision Person nur Fall Beihilfe Betrug vorläge Kenntnis -9- betroffenen Versicherungen gehabt habe ; ferner sei Versuch zurückgetreten frühzeitig auch Angeklagte belastendes Geständnis abgelegt habe Auszahlung Versicherungsleistungen verhindert habe . Auch Revision Angeklagten Beschränkung Verurteilung Beihilfe suchten Betrug Fällen tateinheitlichen Begehungsweise angegriffenen Herbeiführung Sprengstoffexplosion wirksam ist bleibt Erfolg . Insbesondere hat Landgericht Angeklagten rechtsfehlerfrei Beihilfe versuchten Betrug Fällen verurteilt . Feststellungen ergibt Angeklagte klagte gewusst hatte durchgeführten Tat rungsunternehmen Versicherungsfall vortäuschen würde Unrecht Auszahlung Versicherungssummen erreichen S. . Bereits Wortlaut ist also nur Versicherung erfasst ist vielmehr Versicherungsfall Rede . ist Gehilfenvorsatz erforderlich Gehilfe Einzelheiten Haupttat kennt . Vielmehr ist entscheidend Gehilfe Dimension Unrechts Auge gefassten Tat erfassen kann . Gehilfenvorsatz unterscheidet insofern Anstiftervorsatz Anstifter konkrete Tat Augen haben muss Gehilfe Haupttat losgelösten Beitrag erbringt Urteil 18 . April NStZ 273 ; Beschluss 20 . Januar NStZ-RR 177 ; Urteil 18 . Juni StR StGB Abs. Vorsatz . Angeklagte wusste vorliegend Angeklagte Explosion entstandenen Schaden versicherungsrechtlich geltend machen wollte . hat Umfang Unrechts erkannt . Anzahl geschädigten Versicherungen kommt . Ferner hat Landgericht hier Recht Rücktritt Versuch Geständnis Angeklagten angenommen . Fall § Abs. StGB liegt Versuch bereits fehlgeschlagen war Angeklagte Geständnis ablegte . Fehlgeschlagen ist Versuch Taterfolg Sicht Täters bereits eingesetzten Hand liegenden Mitteln mehr erreicht werden kann ganz neue Kausalkette Gang gesetzt wird Beschluss 19 . Mai BGHSt 228 ; Urteil 30 November BGHSt 369 ; Beschluss 29 . Januar NStZ-RR 169 ; Urteil 15 . September NStZ-RR 169 ; Urteil 19 . Mai NStZ 691 ; Beschluss 22 . März NStZ-RR ; Urteil 25 . Oktober NStZ . Manipulation Gasleitungen war Zeitpunkt bereits Polizei entdeckt Angeklagte Angeklagte Tat verdächtigt worden auch wusste . war Ablegen ses bewusst Tatvollendung Form Auszahlung Versicherungssumme Versicherungsunternehmen mehr erreicht werden könnte . . Revisionen Staatsanwaltschaft Revisionen Staatsanwaltschaft bleiben Hinblick Angeklagte nachfolgend 1 . auch bezüglich Angeklagten nachfolgend 2 . erfolglos . 1 . Staatsanwaltschaft wendet Sachrüge erster Linie Annahme nur fahrlässigen Verursachung Gefahr fremde Sachen bedeutendem Wert . Annahme beruhe tragfähigen Beweiswürdigung widersprüchlich sei Kammer einerseits annehme Angeklagten Explosion Fortführung Gaststätte unmöglich machen wollten andererseits aber Angeklagten glaubte konkreten Gefährdung fremde Sachen bedeutendem Wert ausgingen . Nachprüfung hat hier aber Rechtsfehler Gunsten Angeklagten ergeben . Landgericht hat rechtsfehlerfrei Beweiswürdigung Angaben Angeklagten Glauben geschenkt Angeklagten zwar Möglichkeit gesehen hätten Explosion weiteres Zutun eintritt jedoch wahrscheinlicher hielten Angeklagte Tag Feuerzeugs nachhelfen müsste ausging Tür Sicherheit sei . Gefahr Leib Leben anderer Menschen fremder Sachen bedeutendem Wert sei ausgegangen . Einlassung Angeklagten sah Landgericht untermauert Tatort tatsächlich noch Werkzeug vorfand Angeklagte geplante Manipulation Tag zurückgelassen hatte . Ferner wurde Aussage Meinung Landgerichts gestützt Angeklagte Öffnen Gasleitungen noch Gaststätte gelegene Wohnung begab . Gasexplosionen tatsächlich unterschiedlichen Geschehensabläufen kommen kann bestätigte Landgericht Sachverständige S. . Landgericht setzte hierbei auch Tatsache Angeklagte Gas roch Funktionsweise Gas sätzlich bewusst war Staatsanwaltschaft aufgezeigten Widerspruch Angeklagten einerseits Nutzbarkeit Gaststätte Explosion aufheben wollten andererseits aber Gefahr Leib Leben anderer Menschen fremder Sachen bedeutendem Wert ausgingen . Landgericht gelangt jedoch Rahmen originär zustehenden Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei Überzeugung Angaben Angeklagten konstant lizei Hauptverhandlung machte hierbei auch negative Fakten Tatsache Gasgeruch wahrnahm angab glaubhaft sind entsprechenden konkreten Gefährdung ausging . kann Angeklagte gelten Einschätzung Gefährdungslage ja gerade Angeklagten telten Informationen Manipulation bilden musste . sieht Landgericht untermauerndes Indiz Annahme konkreten Gefährdung Angeklagte Manipulation noch Zeit Gaststätte befindlichen Wohnung aufhielt . unterstreicht Angeklagten sofortige erhebliche Gefahr austretende Gas entstanden war erkannten . 2 . Landgericht hat auch rechtsfehlerfrei Freiheitsstrafe Höhe Jahren Angeklagten Bewährung ausgesetzt . forderlich Aussetzung Bewährung sind günstigen Sozialprognose auch noch besondere Umstände Sinne § Abs. StGB ; darf Verteidigung Rechtsordnung Vollzug Freiheitsstrafe gebieten § Abs. StGB . genügt angefochtene Urteil . Landgericht nahm vorliegend Rechtsfehler Angeklagte bereits Verurteilung Warnung dienen lassen tig auch Eindrucks Untersuchungshaft Leben Straftaten führen wird § Abs. StGB . begründet Landgericht Angeklagte Mitleid Angeklagten eigenem Gewinnstreben agierte frühzeitig geständig zeigte Aufklärungshilfe leistete . Ferner lebe Angeklagte festen ziehung gehe Arbeit . Auch Tatsache Landgericht Stelle explizit Strafbefehl 4 . Februar eingeht begründet Rechtsfehler . Gesamtzusammenhang Urteilsgründe insbesondere Ausführungen II.2 . ergibt Landgericht Verurteilung Strafbefehl Amtsgerichts durchaus gesehen hat . ist besorgen Rahmen Frage positiven Sozialprognose Aspekt Berücksichtigung fand . Auch Annahme besonderen Umstände Sinne § Abs. StGB unterliefen Landgericht ersichtlichen Rechtsfehler . Zwar weist Staatsanwaltschaft Recht besonderen Umstände Sinne § Abs. StGB umso gewichtiger sein müssen je näher Freiheitsstrafe Zweijahresgrenze liegt Urteil 21 . März 148 ; Urteil 27 . August 265/86 NStZ 21 ; Urteil 18 . September StGB § Abs. Aussetzung fehlerhafte 2 ; Urteil 12 November 107 ; Urteil 15 . Februar ; Urteil 12 . Juni . Jedoch hat Landgericht hier umfassende Abwägung vorgenommen Anforderungen genügt . bezieht insbesondere Betrachtung vorbestrafte Angeklagte Untersuchungshaft erfolgreich Arbeit bemüht hat geständig war Aufklärungshilfe leistete Angeklagte überführt werden konnte . Ebenso wenig rechtsfehlerhaft ist Annahme Landgerichts Verteidigung Rechtsordnung Vollzug Freiheitsstrafe gebietet § Abs. StGB . Rüge Staatsanwaltschaft hier substantiellere Auseinandersetzung Frage Verteidigung Rechtsordnung geboten gewesen wäre greift . ist zwar Revision Recht vorträgt geboten Hinblick schwerwiegende Besonderheiten Einzelfalls Strafaussetzung allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich gar unerträglich wäre Strafaussetzung Vertrauen Bevölkerung Unverbrüchlichkeit Rechts Schutz Rechtsordnung kriminellen Angriffen erschüttern könnte Urteil 8 . Dezember BGHSt 46 ; Beschluss 21 . Januar BGHSt . Fall liegt hier jedoch gerade . Landgericht führt Angeklagte erheblichen Fremdschaden umliegenden Häusern gewollt habe . Staatsanwaltschaft Revision allgemeine Gefährlichkeit Sprengstoffexplosionen abstellt übersieht generalpräventive Erwägungen Landgericht Recht ausgeführt hat S. führen dürfen bestimmte Tatbestände gänzlich Möglichkeit Strafaussetzung Bewährung auszuschließen . . ; Beschluss 21 . Januar BGHSt ; Urteil 27 . September NStZ-RR . Auch wurde festgestellt Zeit Rechtsfrieden bedrohende Häufung derartiger Straftaten Gegend vorlag entsprechende Reaktionen erfordern würden vgl. StGB 62 . Aufl . . . Raum Rothfuß Mosbacher