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2.3 KiB

BESCHLUSS
20
November
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
November
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
März
wird
Verfahren
eingestellt
Angeklagte
Verbreitung
pornografischer
Schriften
tatmehrheitlichen
Fällen
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
trägt
Staatskasse
Kosten
Verfahrens
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
;
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tatmehrheitlichen
Fällen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tatmehrheitlichen
Fällen
Verbreitung
pornografischer
Schriften
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tatmehrheitlichen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tatmehrheitlichen
Fällen
Besitzes
kinderpornografischer
Schriften
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tatmehrheitlichen
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
Übrigen
wird
Revision
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
trägt
weiteren
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
1
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
ausgeführt
:
"
Verfahren
ist
gemäß
§
StPO
einzustellen
Angeklagten
Last
lag
Zeitraum
28
.
Januar
27
.
Dezember
selbständige
Handlungen
pornographische
Schriften
verbreitet
haben
§
Abs.
Nr.
StGB
Fassung
13
November
;
.
Bezüglich
ist
Verfolgungsverjährung
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
eingetreten
.
Abs.
Nr.
StGB
Fassung
13
November
droht
Freiheitsstrafe
zu
Jahr
Geldstrafe
.
beträgt
gesetzliche
Verjährungsfrist
Jahre
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Gunsten
Angeklagten
ist
auszugehen
vorgeworfenen
Straftaten
schon
Beginn
Tatzeitraums
mithin
noch
Januar/Februar
begangen
hat
.
Ermittlungsverfahren
Angeklagten
ist
aber
erst
Strafanzeige
schädigten
S.
28
.
März
eingeleitet
worden
.
§
Abs.
Nr.
StGB
liegt
.
"
schließt
Senat
.
Schuldspruch
ist
entsprechend
ändern
.
Wegfalls
Vorwürfe
kann
Gesamtstrafe
bestehen
bleiben
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
dürfen
auch
verjährte
Taten
Strafzumessung
Nachteil
Angeklagten
berücksichtigt
werden
auch
Gewicht
verjährte
Straftaten
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Jedenfalls
fielen
entfallenden
Einzelstrafen
jeweils
Monaten
Vielzahl
verbleibenden
Taten
fast
durchgängig
deutlich
höheren
Einzelstrafen
geahndet
wurden
Weise
Gewicht
.
2
.
Übrigen
ist
Revision
Angeklagten
unbegründet
§
Abs.
.
Wahl
Boetticher