BESCHLUSS 20 November Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 November beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . März wird Verfahren eingestellt Angeklagte Verbreitung pornografischer Schriften tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden ist ; insoweit trägt Staatskasse Kosten Verfahrens Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen ; vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte sexuellen Missbrauchs Kindern tatmehrheitlichen Fällen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern tatmehrheitlichen Fällen Verbreitung pornografischer Schriften sexuellen Missbrauchs Kindern tatmehrheitlichen Fällen sexuellen Missbrauchs Jugendlichen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern tatmehrheitlichen Fällen Besitzes kinderpornografischer Schriften sexuellen Missbrauchs Kindern tatmehrheitlichen Fällen schuldig ist . 2 . Übrigen wird Revision verworfen . 3 . Beschwerdeführer trägt weiteren Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe : 1 . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift ausgeführt : " Verfahren ist gemäß § StPO einzustellen Angeklagten Last lag Zeitraum 28 . Januar 27 . Dezember selbständige Handlungen pornographische Schriften verbreitet haben § Abs. Nr. StGB Fassung 13 November ; . Bezüglich ist Verfolgungsverjährung gemäß § Abs. Nr. StGB eingetreten . Abs. Nr. StGB Fassung 13 November droht Freiheitsstrafe zu Jahr Geldstrafe . beträgt gesetzliche Verjährungsfrist Jahre § Abs. Nr. StGB . Gunsten Angeklagten ist auszugehen vorgeworfenen Straftaten schon Beginn Tatzeitraums mithin noch Januar/Februar begangen hat . Ermittlungsverfahren Angeklagten ist aber erst Strafanzeige schädigten S. 28 . März eingeleitet worden . § Abs. Nr. StGB liegt . " schließt Senat . Schuldspruch ist entsprechend ändern . Wegfalls Vorwürfe kann Gesamtstrafe bestehen bleiben . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs dürfen auch verjährte Taten Strafzumessung Nachteil Angeklagten berücksichtigt werden auch Gewicht verjährte Straftaten vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . . Jedenfalls fielen entfallenden Einzelstrafen jeweils Monaten Vielzahl verbleibenden Taten fast durchgängig deutlich höheren Einzelstrafen geahndet wurden Weise Gewicht . 2 . Übrigen ist Revision Angeklagten unbegründet § Abs. . Wahl Boetticher