You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

706 lines
6.1 KiB

NAMEN
20
November
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
November
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Dr.
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
S.
Nebenkläger
S.
persönlich
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
.
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
20
.
März
wird
verworfen
.
2
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Rechtsmittels
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
.
Gründe
:
heute
Jahre
alten
vorbestraften
Angeklagten
liegt
Last
Zeitraum
zahlreiche
Straftaten
sexuelle
Selbstbestimmung
Nachteil
Jungen
begangen
haben
.
Feststellungen
Landgerichts
führte
Ausnutzung
Vertrauensverhältnissen
Fällen
Jahre
alten
Jungen
sexuelle
Handlungen
ließ
Jungen
vornehmen
.
überwiegenden
Fällen
handelte
und/oder
Analverkehr
.
Teil
stellte
sexuellen
Handlungen
speicherte
Laptop
.
Landgericht
hat
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tatmehrheitlichen
Fällen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tatmehrheitlichen
Fällen
Verbreitung
pornografischer
Schriften
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tatmehrheitlichen
Fällen
Verbreitung
pornografischer
Schriften
tatmehrheitlichen
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tatmehrheitlichen
Fällen
Besitzes
kinderpornografischer
Schriften
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
tatmehrheitlichen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Tatvorwurf
Vergewaltigung
tatmehrheitlichen
Fällen
hat
freigesprochen
.
Staatsanwaltschaft
hat
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Sachrüge
gestützte
Revision
Revisionsbegründung
Teilfreispruch
Nichtanordnung
Sicherungsverwahrung
beschränkt
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Angriffe
Beschwerdeführerin
Teilfreispruch
sind
unbegründet
.
Landgericht
hat
erwiesen
erachtet
Angeklagte
Jahre
altes
Opfer
Fällen
Androhung
Schlägen
sexuellen
Handlungen
veranlasst
habe
Angeklagte
Verteidiger
abgegebenen
Übrigen
glaubhaften
Geständnis
auch
einräumte
entsprechende
Äußerungen
gemacht
haben
.
Geschädigte
berichtete
jedoch
noch
Nachfrage
Androhungen
Schlägen
.
Erklärung
sexuellen
Handlungen
mitgemacht
habe
gab
nachvollziehbar
Modellfliegen
Helfen
Hausmeistertätigkeiten
seien
geklagten
interessant
gewesen
;
sei
"
käuflich
"
gewesen
.
Angeklagte
hatte
sonstigen
Fällen
Gewalt
gedroht
gelegentlich
sogar
Geschädigten
Hause
gefahren
sexuellen
Handlungen
mitmachen
wollte
S.
.
Umständen
konnte
Landgericht
zumal
eher
pauschal
gehaltenen
Geständnisses
Angeklagten
rechtsfehlerfrei
verbleibenden
Zweifeln
Vorliegen
Drohungen
Gewalt
ausgehen
.
Landgericht
insoweit
verbleibenden
halts
Strafbarkeit
auch
sexuellen
Missbrauchs
Jugendlichen
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
verneint
hat
ist
ebenfalls
beanstanden
.
Gesichtspunkt
"
Ausnutzung
Zwangslage
"
allein
Betracht
kommenden
Äußerungen
Angeklagten
werde
Geschädigten
Mutter
"
schlecht
machen
"
reicht
näherer
Konkretisierung
Äußerung
Kammer
vergeblich
bemüht
hat
.
2
.
Nichtanordnung
Sicherungsverwahrung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Grundlage
Anordnung
kamen
§
Abs.
StGB
§
Abs.
Satz
StGB
Betracht
.
Bestimmungen
liegt
Unterbringung
pflichtgemäßen
Ermessen
Tatrichters
.
Ausübung
Ermessens
ist
Tatrichter
strikt
Wertund
Zweckvorstellungen
Gesetzes
gebunden
NStZ
.
Vorstellung
Gesetzgebers
soll
Möglichkeit
haben
festgestellten
Gefährlichkeit
Täters
Zeitpunkt
Urteilsfällung
Verhängung
Freiheitsstrafe
beschränken
erwartet
werden
kann
Strafe
hinreichend
Warnung
dienen
lässt
.
kann
Tatrichter
Ausnahmecharakter
Vorschriften
Rechnung
tragen
ergibt
Abs.
Abs.
Satz
Gegensatz
Abs.
Abs.
Satz
frühere
Verurteilung
frühere
Strafverbüßung
Täters
voraussetzen
vgl.
Hanack
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
Hinweis
Gesetzesmaterialien
.
Wirkungen
langjährigen
Strafvollzugs
Fortschreiten
erfahrungsgemäß
eintretenden
Haltungsänderungen
sind
Rahmen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
StGB
wichtige
Kriterien
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rahmen
Ermessensentscheidung
berücksichtigen
sind
NStZ
m.w
.
.
besteht
freilich
Vermutung
langjährige
Strafverbüßung
Verhaltensänderung
führen
wird
.
Entscheidung
Tatrichters
ist
Prognose
Revisionsgericht
nur
begrenzten
Umfang
nachprüfbar
NStZ
.
Gemessen
Grundsätzen
ist
Nichtanordnung
Sicherungsverwahrung
besonderen
Umständen
vorliegenden
Falles
rechtsfehlerfrei
.
liegt
zwar
lange
Tatserie
Vielzahl
Taten
zugrunde
.
Landgericht
hat
jedoch
Einzelnen
dargelegt
Angeklagte
Erfahrung
Vorverurteilungen
hat
erst
Recht
Vollzug
Freiheitsstrafe
erstmalige
Inhaftierung
sozial
voll
integrierten
Angeklagten
Alter
Jahren
erhöhte
Strafempfindlichkeit
nahe
legt
.
wird
langjährigen
Gesamtfreiheitsstrafe
auch
vorzeitigen
Entlassung
knapp
Jahre
alt
sein
.
Ferner
steht
Sachverständigen
Angeklagten
diagnostizierte
partielle
Triebstörung
günstigen
Prognose
Wiederholungsgefahr
einschlägiger
Taten
auch
Therapie
erforderlich
ist
S.
.
Angeklagte
ist
Lage
langjährige
sexuelle
Beziehungen
Frauen
unterhalten
hat
auch
Zeitraums
abgeurteilten
Taten
immer
sexuellen
Interessen
durchgesetzt
.
So
hat
Gelegenheiten
gemeinsamen
Urlaub
Geschädigten
sexuellen
Handlungen
abgesehen
.
alldem
konnte
Kammer
Erwartung
ableiten
Angeklagte
Entlassung
vergleichbaren
Taten
mehr
begehen
wird
.
hat
Gesichtspunkte
gestützt
bloße
Möglichkeit
künftiger
Besserung
Hoffnung
positive
Veränderungen
hinausgehen
Haltungsänderung
durchaus
erwarten
lassen
.
Unrecht
stellt
Beschwerdeführerin
positive
Prognose
Hinblick
Aussageverhalten
Angeklagten
Frage
fehlenden
Gesinnungswandel
ableitet
.
Angeklagte
etwa
erst
umfangreichen
Angaben
Belastungszeugen
Geständnis
abgelegt
hat
so
handelt
zulässiges
Verteidigungsverhalten
Nachteil
Angeklagten
berücksichtigt
werden
darf
vgl.
.
25
.
Juni
m.w
.
.
3
.
Möglichkeit
Anordnung
vorbehaltenen
wahrung
§
StGB
setzt
angefochtene
Urteil
Recht
.
StGB
setzt
erhebliche
nahe
liegende
Wahrscheinlichkeit
besteht
Täter
Allgemeinheit
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
gefährlich
ist
auch
Zeitpunkt
möglichen
Entlassung
Strafvollzug
sein
wird
vgl.
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
8)
.
zweite
Voraussetzung
ist
hier
festgestellt
.
Wahl
Boetticher