NAMEN 20 November Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 November teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Dr. Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers S. Nebenkläger S. persönlich Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers . Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 20 . März wird verworfen . 2 . Staatskasse trägt Kosten Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagten . Gründe : heute Jahre alten vorbestraften Angeklagten liegt Last Zeitraum zahlreiche Straftaten sexuelle Selbstbestimmung Nachteil Jungen begangen haben . Feststellungen Landgerichts führte Ausnutzung Vertrauensverhältnissen Fällen Jahre alten Jungen sexuelle Handlungen ließ Jungen vornehmen . überwiegenden Fällen handelte und/oder Analverkehr . Teil stellte sexuellen Handlungen speicherte Laptop . Landgericht hat sexuellen Missbrauchs Kindern tatmehrheitlichen Fällen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern tatmehrheitlichen Fällen Verbreitung pornografischer Schriften sexuellen Missbrauchs Kindern tatmehrheitlichen Fällen Verbreitung pornografischer Schriften tatmehrheitlichen Fällen sexuellen Missbrauchs Jugendlichen schweren sexuellen Missbrauchs Kindern tatmehrheitlichen Fällen Besitzes kinderpornografischer Schriften sexuellen Missbrauchs Kindern tatmehrheitlichen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Tatvorwurf Vergewaltigung tatmehrheitlichen Fällen hat freigesprochen . Staatsanwaltschaft hat Ungunsten Angeklagten eingelegte Sachrüge gestützte Revision Revisionsbegründung Teilfreispruch Nichtanordnung Sicherungsverwahrung beschränkt . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Angriffe Beschwerdeführerin Teilfreispruch sind unbegründet . Landgericht hat erwiesen erachtet Angeklagte Jahre altes Opfer Fällen Androhung Schlägen sexuellen Handlungen veranlasst habe Angeklagte Verteidiger abgegebenen Übrigen glaubhaften Geständnis auch einräumte entsprechende Äußerungen gemacht haben . Geschädigte berichtete jedoch noch Nachfrage Androhungen Schlägen . Erklärung sexuellen Handlungen mitgemacht habe gab nachvollziehbar Modellfliegen Helfen Hausmeistertätigkeiten seien geklagten interessant gewesen ; sei " käuflich " gewesen . Angeklagte hatte sonstigen Fällen Gewalt gedroht gelegentlich sogar Geschädigten Hause gefahren sexuellen Handlungen mitmachen wollte S. . Umständen konnte Landgericht zumal eher pauschal gehaltenen Geständnisses Angeklagten rechtsfehlerfrei verbleibenden Zweifeln Vorliegen Drohungen Gewalt ausgehen . Landgericht insoweit verbleibenden halts Strafbarkeit auch sexuellen Missbrauchs Jugendlichen gemäß § Abs. Nr. StGB verneint hat ist ebenfalls beanstanden . Gesichtspunkt " Ausnutzung Zwangslage " allein Betracht kommenden Äußerungen Angeklagten werde Geschädigten Mutter " schlecht machen " reicht näherer Konkretisierung Äußerung Kammer vergeblich bemüht hat . 2 . Nichtanordnung Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Grundlage Anordnung kamen § Abs. StGB § Abs. Satz StGB Betracht . Bestimmungen liegt Unterbringung pflichtgemäßen Ermessen Tatrichters . Ausübung Ermessens ist Tatrichter strikt Wertund Zweckvorstellungen Gesetzes gebunden NStZ . Vorstellung Gesetzgebers soll Möglichkeit haben festgestellten Gefährlichkeit Täters Zeitpunkt Urteilsfällung Verhängung Freiheitsstrafe beschränken erwartet werden kann Strafe hinreichend Warnung dienen lässt . kann Tatrichter Ausnahmecharakter Vorschriften Rechnung tragen ergibt Abs. Abs. Satz Gegensatz Abs. Abs. Satz frühere Verurteilung frühere Strafverbüßung Täters voraussetzen vgl. Hanack 11 . Aufl . § Rdn . f. Hinweis Gesetzesmaterialien . Wirkungen langjährigen Strafvollzugs Fortschreiten erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen sind Rahmen § Abs. § Abs. Satz StGB wichtige Kriterien Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rahmen Ermessensentscheidung berücksichtigen sind NStZ m.w . . besteht freilich Vermutung langjährige Strafverbüßung Verhaltensänderung führen wird . Entscheidung Tatrichters ist Prognose Revisionsgericht nur begrenzten Umfang nachprüfbar NStZ . Gemessen Grundsätzen ist Nichtanordnung Sicherungsverwahrung besonderen Umständen vorliegenden Falles rechtsfehlerfrei . liegt zwar lange Tatserie Vielzahl Taten zugrunde . Landgericht hat jedoch Einzelnen dargelegt Angeklagte Erfahrung Vorverurteilungen hat erst Recht Vollzug Freiheitsstrafe erstmalige Inhaftierung sozial voll integrierten Angeklagten Alter Jahren erhöhte Strafempfindlichkeit nahe legt . wird langjährigen Gesamtfreiheitsstrafe auch vorzeitigen Entlassung knapp Jahre alt sein . Ferner steht Sachverständigen Angeklagten diagnostizierte partielle Triebstörung günstigen Prognose Wiederholungsgefahr einschlägiger Taten auch Therapie erforderlich ist S. . Angeklagte ist Lage langjährige sexuelle Beziehungen Frauen unterhalten hat auch Zeitraums abgeurteilten Taten immer sexuellen Interessen durchgesetzt . So hat Gelegenheiten gemeinsamen Urlaub Geschädigten sexuellen Handlungen abgesehen . alldem konnte Kammer Erwartung ableiten Angeklagte Entlassung vergleichbaren Taten mehr begehen wird . hat Gesichtspunkte gestützt bloße Möglichkeit künftiger Besserung Hoffnung positive Veränderungen hinausgehen Haltungsänderung durchaus erwarten lassen . Unrecht stellt Beschwerdeführerin positive Prognose Hinblick Aussageverhalten Angeklagten Frage fehlenden Gesinnungswandel ableitet . Angeklagte etwa erst umfangreichen Angaben Belastungszeugen Geständnis abgelegt hat so handelt zulässiges Verteidigungsverhalten Nachteil Angeklagten berücksichtigt werden darf vgl. . 25 . Juni m.w . . 3 . Möglichkeit Anordnung vorbehaltenen wahrung § StGB setzt angefochtene Urteil Recht . StGB setzt erhebliche nahe liegende Wahrscheinlichkeit besteht Täter Allgemeinheit Sinne § Abs. Nr. StGB gefährlich ist auch Zeitpunkt möglichen Entlassung Strafvollzug sein wird vgl. StGB . Aufl . Rdn . 8) . zweite Voraussetzung ist hier festgestellt . Wahl Boetticher