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719 lines
5.4 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
Nr.
Fassung
:
13
November
Abs.
Nr.
Fassung
:
13
November
Inbrandsetzen
fremden
Gebäudes
wird
Tatbestand
Brandstiftung
§
Abs.
Nr.
StGB
.
6
.
StrRG
schweren
Brandstiftung
§
Abs.
Nr.
hier
:
Inbrandsetzen
Gebäudes
Wohnung
Menschen
dient
verdrängt
.
.
21
November
BESCHLUSS
21
November
Strafsache
schwerer
Brandstiftung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
November
gemäß
Abs.
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Waldshut-Tiengen
30
.
März
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
tateinheitliche
Verurteilung
Brandstiftung
§
Abs.
Nr.
StGB
entfällt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Brandstiftung
Tateinheit
schwerer
versuchter
besonders
schwerer
Brandstiftung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
führt
lediglich
Änderung
Schuldspruchs
bleibt
übrigen
aber
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
legte
Angeklagte
nächtens
Gasthof
"
"
Auszubildender
tätig
war
Brand
.
Gebäude
Eigentum
Lehrherrn
stand
befanden
Zeitpunkt
Personen
Übernachtungsgäste
ersten
Obergeschoß
teilweise
Brand
gesetzten
Raum
schliefen
.
Angeklagte
hielt
möglich
Feuer
Obergeschoß
anderen
Stockwerke
übergreifen
so
Gesundheit
Menschen
Brandverletzungen
Rauchvergiftungen
erheblich
beeinträchtigen
könne
.
junge
Frau
Zimmer
alsbald
Rauch
gefüllt
hatte
aufwachte
kam
schnellen
Eingreifen
Feuerwehr
.
blieb
Brand
wesentlichen
Raum
beschränkt
Angeklagte
gelegt
hatte
.
Dort
hatte
Feuer
bereits
hölzernen
Deckenbalken
ergriffen
;
u.a.
hatte
auch
fest
Boden
verklebte
Teppichboden
weiter
gebrannt
Brandbeschleuniger
eingesetzte
Benzin
verbraucht
war
.
2
.
Rechtlich
hat
Landgericht
versuchte
besonders
schwere
Brandstiftung
§
§
StGB
gewürdigt
bedingte
Vorsatz
Angeklagten
Gesundheitsbeschädigung
großen
Zahl
Menschen
bezogen
habe
.
hat
Tatbestände
einfachen
Brandstiftung
Variante
§
Abs.
Nr.
StGB
schweren
Brandstiftung
Variante
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
angesehen
.
ist
Rechts
erinnern
vgl.
Auslegung
Merkmals
"
großen
Zahl
Menschen
§
StGB
:
NStZ
.
3
.
Indessen
hält
Annahme
Tateinheit
einfachen
Brandstiftung
hier
vollendeten
schweren
Brandstiftung
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Vielmehr
wird
Inbrandsetzung
fremden
Gebäudes
Brandstiftung
§
Abs.
Nr.
StGB
Inbrandsetzen
fremden
Gebäudes
Tatbestand
schweren
Brandstiftung
§
Abs.
Nr.
hier
:
Inbrandsetzen
Gebäudes
Wohnung
Menschen
dient
verdrängt
.
Fassung
entsprechenden
Tatbestände
Inkrafttreten
6
.
StrRG
war
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anerkannt
siehe
Verhältnis
Abs.
StGB
§
Nr.
StGB
;
StGB
§
Abs.
Konkurrenzen
2
;
Urteil
30
November
;
Beschluß
22
.
Oktober
;
Beschluß
12
.
März
.
Rechtsprechung
hält
Senat
auch
6
.
StrRG
umgestalteten
Tatbestände
hier
Lackner/Kühl
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
6
;
.
:
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Rdn
.
.
Grundtatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
lediglich
fremde
Gebäude
Inbrandsetzen
schützen
soll
erweitert
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
Schutz
.
erfaßt
fremde
eigene
Gebäude
fügt
weiteres
Merkmal
:
Gebäude
muß
Wohnung
Menschen
dienen
.
Liegen
Voraussetzungen
Tatbestandes
§
Abs.
Nr.
StGB
wird
fremdes
Gebäude
handelt
Unrechtsgehalt
§
Abs.
Nr.
StGB
vollständig
miterfaßt
;
Merkmale
sind
§
Abs.
Nr.
StGB
enthalten
.
kann
Erfolg
entgegengehalten
werden
Tatbestände
schützten
unterschiedliche
Rechtsgüter
:
erste
fremde
Eigentum
zweite
Leben
Gesundheit
so
aber
Rdn
.
21
;
vgl.
Tröndle/Fischer
aaO
Rdn
.
.
Betrachtung
griffe
kurz
.
Auch
Tatbestandsvariante
Inbrandsetzens
Wohnung
Menschen
dienenden
Gebäudes
§
Abs.
Nr.
StGB
wird
dann
fremdes
ist
zwangsläufig
Leib
Leben
auch
fremde
Eigentum
geschützt
.
ergibt
schon
Fassung
Tatbestandes
uneingeschränkt
Gebäude
tauglichen
Tatobjekt
erhebt
.
übrigen
ist
auch
Grundtatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
etwa
ausschließlich
"
qualifiziertes
Sachbeschädigungsdelikt
"
charakterisieren
.
haftet
vielmehr
auch
Element
Gemeingefährlichkeit
vgl.
Gesetzentwurf
Drucks
.
S.
;
Radtke
ZStW
.
findet
zuletzt
systematischen
Stellung
Abschnitt
gemeingefährlichen
Straftaten
Bestätigung
.
kommt
gerade
Fremdheit
Gebäudes
gründende
Teil
Schuldgehalts
Verurteilung
"
Brandstiftung
Tateinheit
schwerer
Brandstiftung
"
Schuldspruch
selbst
nur
unvollkommen
Ausdruck
fände
Deliktsbezeichnung
widerspiegeln
würde
.
Tenorierung
wäre
eher
eigentümlich
Brandstiftungsakt
Gebäude
gilt
.
etwaige
Fremdheit
Brand
gesetzten
Gebäudes
kann
hingegen
Strafzumessung
Rahmen
§
Abs.
Nr.
StGB
Blick
verschuldeten
Auswirkungen
Tat
vgl.
§
Abs.
StGB
angemessen
berücksichtigt
werden
.
wird
regelmäßig
Zusammenhang
Höhe
angerichteten
Schadens
geschehen
.
Verstoß
Doppelverwertungsverbot
§
Abs.
StGB
läge
Rede
stehende
Merkmal
Gebäude
so
weit
gefaßt
ist
verschiedene
Fallgestaltungen
abdeckt
voneinander
unterschieden
werden
können
.
4
.
Senat
kann
Schuldspruch
entsprechend
ändern
Strafausspruch
bestehen
lassen
.
Unrechtsgehalt
§
Abs.
Nr.
StGB
ist
Schuldspruch
§
Abs.
Nr.
StGB
enthalten
Landgericht
angeführten
Strafzumessungsgesichtspunkte
sind
ersichtlich
berührt
.
Senat
schließt
Schuldspruchänderung
Einfluß
Strafbemessung
haben
könnte
.
5
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
übrigen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
6
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Abs.
.
erscheint
unbillig
Beschwerdeführer
Kosten
belasten
Erfolg
Rechtsmittels
lediglich
geringfügig
ist
.
Schluckebier
Wahl