Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja StGB § Abs. Nr. Fassung : 13 November Abs. Nr. Fassung : 13 November Inbrandsetzen fremden Gebäudes wird Tatbestand Brandstiftung § Abs. Nr. StGB . 6 . StrRG schweren Brandstiftung § Abs. Nr. hier : Inbrandsetzen Gebäudes Wohnung Menschen dient verdrängt . . 21 November BESCHLUSS 21 November Strafsache schwerer Brandstiftung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 November gemäß Abs. Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Waldshut-Tiengen 30 . März wird Maßgabe unbegründet verworfen tateinheitliche Verurteilung Brandstiftung § Abs. Nr. StGB entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Brandstiftung Tateinheit schwerer versuchter besonders schwerer Brandstiftung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten führt lediglich Änderung Schuldspruchs bleibt übrigen aber Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts legte Angeklagte nächtens Gasthof " " Auszubildender tätig war Brand . Gebäude Eigentum Lehrherrn stand befanden Zeitpunkt Personen Übernachtungsgäste ersten Obergeschoß teilweise Brand gesetzten Raum schliefen . Angeklagte hielt möglich Feuer Obergeschoß anderen Stockwerke übergreifen so Gesundheit Menschen Brandverletzungen Rauchvergiftungen erheblich beeinträchtigen könne . junge Frau Zimmer alsbald Rauch gefüllt hatte aufwachte kam schnellen Eingreifen Feuerwehr . blieb Brand wesentlichen Raum beschränkt Angeklagte gelegt hatte . Dort hatte Feuer bereits hölzernen Deckenbalken ergriffen ; u.a. hatte auch fest Boden verklebte Teppichboden weiter gebrannt Brandbeschleuniger eingesetzte Benzin verbraucht war . 2 . Rechtlich hat Landgericht versuchte besonders schwere Brandstiftung § § StGB gewürdigt bedingte Vorsatz Angeklagten Gesundheitsbeschädigung großen Zahl Menschen bezogen habe . hat Tatbestände einfachen Brandstiftung Variante § Abs. Nr. StGB schweren Brandstiftung Variante § Abs. Nr. StGB erfüllt angesehen . ist Rechts erinnern vgl. Auslegung Merkmals " großen Zahl Menschen § StGB : NStZ . 3 . Indessen hält Annahme Tateinheit einfachen Brandstiftung hier vollendeten schweren Brandstiftung rechtlicher Nachprüfung stand . Vielmehr wird Inbrandsetzung fremden Gebäudes Brandstiftung § Abs. Nr. StGB Inbrandsetzen fremden Gebäudes Tatbestand schweren Brandstiftung § Abs. Nr. hier : Inbrandsetzen Gebäudes Wohnung Menschen dient verdrängt . Fassung entsprechenden Tatbestände Inkrafttreten 6 . StrRG war Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anerkannt siehe Verhältnis Abs. StGB § Nr. StGB ; StGB § Abs. Konkurrenzen 2 ; Urteil 30 November ; Beschluß 22 . Oktober ; Beschluß 12 . März . Rechtsprechung hält Senat auch 6 . StrRG umgestalteten Tatbestände hier Lackner/Kühl StGB . Aufl . § Rdn . 6 ; . : Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . ; Rdn . . Grundtatbestand § Abs. Nr. StGB lediglich fremde Gebäude Inbrandsetzen schützen soll erweitert Tatbestand § Abs. Nr. StGB Schutz . erfaßt fremde eigene Gebäude fügt weiteres Merkmal : Gebäude muß Wohnung Menschen dienen . Liegen Voraussetzungen Tatbestandes § Abs. Nr. StGB wird fremdes Gebäude handelt Unrechtsgehalt § Abs. Nr. StGB vollständig miterfaßt ; Merkmale sind § Abs. Nr. StGB enthalten . kann Erfolg entgegengehalten werden Tatbestände schützten unterschiedliche Rechtsgüter : erste fremde Eigentum zweite Leben Gesundheit so aber Rdn . 21 ; vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn . . Betrachtung griffe kurz . Auch Tatbestandsvariante Inbrandsetzens Wohnung Menschen dienenden Gebäudes § Abs. Nr. StGB wird dann fremdes ist zwangsläufig Leib Leben auch fremde Eigentum geschützt . ergibt schon Fassung Tatbestandes uneingeschränkt Gebäude tauglichen Tatobjekt erhebt . übrigen ist auch Grundtatbestand § Abs. Nr. StGB etwa ausschließlich " qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt " charakterisieren . haftet vielmehr auch Element Gemeingefährlichkeit vgl. Gesetzentwurf Drucks . S. ; Radtke ZStW . findet zuletzt systematischen Stellung Abschnitt gemeingefährlichen Straftaten Bestätigung . kommt gerade Fremdheit Gebäudes gründende Teil Schuldgehalts Verurteilung " Brandstiftung Tateinheit schwerer Brandstiftung " Schuldspruch selbst nur unvollkommen Ausdruck fände Deliktsbezeichnung widerspiegeln würde . Tenorierung wäre eher eigentümlich Brandstiftungsakt Gebäude gilt . etwaige Fremdheit Brand gesetzten Gebäudes kann hingegen Strafzumessung Rahmen § Abs. Nr. StGB Blick verschuldeten Auswirkungen Tat vgl. § Abs. StGB angemessen berücksichtigt werden . wird regelmäßig Zusammenhang Höhe angerichteten Schadens geschehen . Verstoß Doppelverwertungsverbot § Abs. StGB läge Rede stehende Merkmal Gebäude so weit gefaßt ist verschiedene Fallgestaltungen abdeckt voneinander unterschieden werden können . 4 . Senat kann Schuldspruch entsprechend ändern Strafausspruch bestehen lassen . Unrechtsgehalt § Abs. Nr. StGB ist Schuldspruch § Abs. Nr. StGB enthalten Landgericht angeführten Strafzumessungsgesichtspunkte sind ersichtlich berührt . Senat schließt Schuldspruchänderung Einfluß Strafbemessung haben könnte . 5 . Nachprüfung angefochtenen Urteils Revisionsrechtfertigung hat übrigen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . 6 . Kostenentscheidung folgt § Abs. Abs. . erscheint unbillig Beschwerdeführer Kosten belasten Erfolg Rechtsmittels lediglich geringfügig ist . Schluckebier Wahl