You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

163 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
5
.
September
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
September
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
§
Abs.
Satz
StGB
gestützte
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
begegnet
eingedenk
nur
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Überprüfungsmöglichkeiten
letztlich
durchgreifenden
Bedenken
.
gebotenen
Gesamtwürdigung
ambivalente
Tat
anderes
Gepräge
Vorverurteilung
zugrunde
liegenden
Tat
verleiht
Blick
geraten
sein
könnte
schließt
Senat
.
gilt
insbesondere
Hinblick
genommen
missverständliche
Formulierung
Angeklagte
habe
bedenkenlos
Umfeld
begeben
ersichtlich
Versagen
Therapie
Vorverbüßung
vermeintlich
erlernten
Rückfallvermeidungsstrategien
durchaus
relevanter
Faktor
Prognose
gewürdigt
worden
ist
.
Landgericht
gelangt
Berücksichtigung
Maßgaben
neueren
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
anzustellenden
strikten
Verhältnismäßigkeitsprüfung
BVerfG
Urteil
4
.
Mai
u.a.
noch
rechtsfehlerfrei
Überzeugung
bestehe
Hanges
Angeklagten
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
hohes
Rückfallrisiko
schwere
Sexualstraftaten
.
auch
fehlerfreie
Ausübung
Tatgericht
§
Abs.
Satz
StGB
eingeräumten
Ermessens
ist
Revisionsgericht
hinzunehmen
.
Rothfuß