BESCHLUSS 5 . September Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . September beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : § Abs. Satz StGB gestützte Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung begegnet eingedenk nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten letztlich durchgreifenden Bedenken . gebotenen Gesamtwürdigung ambivalente Tat anderes Gepräge Vorverurteilung zugrunde liegenden Tat verleiht Blick geraten sein könnte schließt Senat . gilt insbesondere Hinblick genommen missverständliche Formulierung Angeklagte habe bedenkenlos Umfeld begeben ersichtlich Versagen Therapie Vorverbüßung vermeintlich erlernten Rückfallvermeidungsstrategien durchaus relevanter Faktor Prognose gewürdigt worden ist . Landgericht gelangt Berücksichtigung Maßgaben neueren Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts anzustellenden strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung BVerfG Urteil 4 . Mai u.a. noch rechtsfehlerfrei Überzeugung bestehe Hanges Angeklagten § Abs. Satz Nr. StGB hohes Rückfallrisiko schwere Sexualstraftaten . auch fehlerfreie Ausübung Tatgericht § Abs. Satz StGB eingeräumten Ermessens ist Revisionsgericht hinzunehmen . Rothfuß