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119 lines
934 B

BESCHLUSS
21
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
gemeinschaftlichen
Mordes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
November
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
März
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Revisionsvorbringen
Angeklagten
bemerkt
Senat
:
Rüge
Verletzung
§
liegt
Annahme
Grunde
Angeklagte
habe
Urteilsfeststellungen
"
allein
Hilfe
Tatgenossen
getötet
"
.
Tatsächlich
hat
Strafkammer
festgestellt
S.
habe
Inhalt
Anklageschrift
Angeklagten
begonnene
"
Verlegung
Atemwege
fortgesetzt
"
Opfer
Minuten
erstickt
war
S.
.
S.
ergibt
.
Angeklagte
nochmals
hatte
bemerkte
gesetzt
nochmals
geschlagen
bereits
zuvor
eingenässt
hatte
so
bewußt
wurde
bereits
tot
war
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Schluckebier
Wahl