BESCHLUSS 21 November Strafsache 1 . 2 . 3 . gemeinschaftlichen Mordes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 November beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . März werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Revisionsvorbringen Angeklagten bemerkt Senat : Rüge Verletzung § liegt Annahme Grunde Angeklagte habe Urteilsfeststellungen " allein Hilfe Tatgenossen getötet " . Tatsächlich hat Strafkammer festgestellt S. habe Inhalt Anklageschrift Angeklagten begonnene " Verlegung Atemwege fortgesetzt " Opfer Minuten erstickt war S. . S. ergibt . Angeklagte nochmals hatte bemerkte gesetzt nochmals geschlagen bereits zuvor eingenässt hatte so bewußt wurde bereits tot war . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Schluckebier Wahl