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2565 lines
22 KiB

BESCHLUSS
11
.
Februar
Strafsache
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Dezember
wird
1
.
Verfahren
Erstreckung
Angeklagten
eingestellt
Fällen
B.I.6.a
Nr.
Urteilsgründe
Angeklagten
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
Angeklagte
Bestechung
schäftlichen
Verkehr
verurteilt
worden
sind
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
2
.
genannte
Urteil
Erstreckung
Angeklagten
geändert
Schuldspruch
Angeklagte
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
Fällen
Angeklagte
Bestechlichkeit
chen
Verkehr
Fällen
Angeklagte
Bestechung
geschäftlichen
Verkehr
Fällen
schuldig
sind
Rechtsfolgenausspruch
Verfallsentscheidung
festgestellt
wird
Angeklagten
Geldbetrages
Höhe
Euro
klagten
Betrages
Höhe
Euro
Angeklagten
jeweils
Tat
erlangt
haben
Anordnung
Wertersatzverfall
nur
abgesehen
wird
Ansprüche
Verletzten
entgegenstehen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
II
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Zugleich
hat
Angeklagten
Bestechlichkeit
geschäftlichen
kehr
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
Bestechung
geschäftlichen
Verkehr
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
hat
u.a.
festgestellt
Angeklagten
Geldbetrages
Euro
Angeklagten
Geldbetrages
Euro
nur
Wertersatzverfall
erkannt
wird
Ansprüche
Verletzter
entgegenstehen
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
nur
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
Abs.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Landgericht
hat
u.a.
folgende
Angeklagten
betreffende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Angeklagte
war
hochrangiger
Manager
Konzerns
.
Geschäftsführer
Vertrieb
Personal
Management
GmbH
war
Mitglied
Entscheidungsgremiums
zukünftige
Ausgestaltung
bundesweiten
Vertriebs
DSL-Verträgen
.
zweiten
Quartal
wurde
Entscheidung
ternen
Vertrieb
DSL-Verträge
zentral
desweit
zuständige
Marketingagentur
getroffen
.
Auftrag
Vertrieb
DSL-Verträge
wurde
Angeklagten
geführte
Agentur
vergeben
.
Auftragsvergabe
waren
Gespräche
Angeklagten
Angeklagten
Mitglied
Management
Entscheidungen
Projekts
DSL-Verträge
beratender
Funktion
eingebunden
war
vorausgegangen
Angeklagte
Fall
Auftragserteilung
Schmiergeldzahlungen
Höhe
je
Euro
Manntag
Angeklagten
Aussicht
stellte
.
Angeklagte
gab
Angebot
Angeklagten
weiter
ebenfalls
Vorschlag
einverstanden
erklärte
.
Umsetzung
Vereinbarung
zahlte
Angeklagte
Zeitraum
November
März
Fällen
insgesamt
Euro
bar
Angeklagten
absprachegemäß
jeweils
Tage
Geldübergabe
Hälfte
Schmiergelder
Angeklagten
weitergab
.
Anfang
Jahres
Insolvenz
Angeklagten
geführten
Marketingagentur
drohte
brachte
Angeklagten
Übernahme
Vertriebs
DSL-Verträge
Agentur
früheren
Mitangeklagten
Aufrechterhaltung
Schmiergeldabrede
Spiel
.
Angeklagte
schlag
Angeklagten
besprach
.
kamen
gang
unternehmensintern
unterstützen
Schmiergelder
auch
weiterhin
gezahlt
würden
.
sagte
Angeklagte
auch
Namen
.
April
wurde
Auftrag
Auftrag
ausgeschrieben
Konkurrenzangebote
eingeholt
worden
wären
Agentur
vergeben
auch
Strohmann
beteiligt
war
.
lungen
einigten
Angeklagten
modifiziertes
Abrechnungsmodell
vorsah
beginnend
1
Juli
quartalsweise
zunächst
Euro
ausgezahlt
werden
Ablauf
Quartals
Abrechnung
Basis
tatsächlich
geleisteten
Manntage
erfolgen
sollte
.
Zeitraum
September
Oktober
wurden
Fällen
insgesamt
Euro
bar
Angeklagten
übergeben
Euro
teils
bis
zu
Wochen
Geldübergabe
Angeklagten
weiterleitete
.
2
.
Landgericht
hat
Geschehen
bezüglich
Angeklagten
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
§
Abs.
StGB
tet
Geldübergabe
rechtlich
selbständige
Tat
angesehen
.
Rahmen
Strafzumessung
hat
Strafrahmen
§
Satz
StGB
zugrunde
gelegt
.
Angeklagte
habe
gewerbsmäßig
Satz
Nr.
Alt
.
StGB
Mitglied
Bande
fortgesetzten
Begehung
Taten
verbunden
hat
§
Satz
Nr.
Alt
.
StGB
gehandelt
.
bezögen
Taten
Fällen
Angeklagten
Schmiergeldzahlungen
Euro
zugeflossen
seien
Vorteil
großen
Ausmaßes
§
Satz
Nr.
StGB
.
II
.
Revision
geltend
gemachten
Rügen
Verletzung
Verfahrensrecht
greifen
.
1
.
Angeklagten
erhobene
Verfahrensrüge
unzulässige
Beschränkung
Verteidigung
§
Nr.
Verletzung
Rechts
faires
Verfahren
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
Buchst
.
rechtsfehlerhafte
Ablehnung
Antrags
Aussetzung
Verfahrens
Gewährung
vollständiger
Akteneinsicht
zumutbarer
Weise
geltend
macht
hat
Erfolg
.
Verfahrensrüge
liegt
Wesentlichen
folgendes
Geschehen
:
Ermittlungsverfahren
Angeklagten
Angeklagten
wurden
umfangreiche
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
durchgeführt
Rahmen
ca.
Telefongespräche
aufgezeichnet
ca.
weitere
Datensätze
Systemdateien
gespeichert
wurden
.
Anträge
Verteidigung
Einsichtnahme
Telekommunikationsüberwachung
Überlassung
Tondateien
Datenträger
wurden
Staatsanwaltschaft
Landgericht
Verweis
Persönlichkeitsschutzinteressen
Dritter
abgelehnt
Verteidigung
Möglichkeit
verwiesen
Aufzeichnungen
Telefongespräche
Räumlichkeiten
Kriminalpolizei
abzuhören
.
Dezember
wurden
Verteidiger
Rechtsanwalt
Dr.
zunächst
Mitschnitte
gesprächen
April
ca.
Gesprächen
Verfügung
gestellt
.
Beschwerde
Angeklagten
ordnete
Landgericht
3
.
Mai
mithin
Monat
Beginn
Hauptverhandlung
Aufspielen
sämtlicher
Tondateien
Notebook
Ermöglichen
Abhörens
Telefongespräche
auch
gemeinsam
Angeklagten
Justizvollzugsanstalt
.
Übrigen
blieb
Beschwerde
Erfolg
.
9
.
Mai
wurden
Tondateien
Notebook
Form
Verfügung
gestellt
Gespräche
Liste
ausgewählt
werden
konnten
Datum
Uhrzeit
Identnummer
Dateiname
ergaben
.
Liste
waren
auch
aufgelaufene
enthalten
jedoch
technischer
Einschränkungen
teilweise
vollen
Wortlaut
abgedruckt
waren
.
Anträge
Verteidigung
Überlassung
Auflistung
sämtlicher
Telefongespräche
auch
Gesprächsteilnehmer
Rufnummern
Dauer
Gesprächs
enthalten
waren
blieben
auch
Beschwerdeverfahren
Erfolg
.
wurde
Verteidigung
Bereitstellung
vollen
Wortlauts
Einzelanforderung
verwiesen
.
Beginn
Hauptverhandlung
6
.
Juni
wurden
Verteidiger
Rechtsanwalt
Dr.
Terminen
Termine
Aufspielen
Audiodateien
Notebook
Gespräche
angehört
.
laufenden
Hauptverhandlung
kamen
weitere
Termine
Rechtsanwalt
Dr.
teilweise
gen
unterstützen
ließ
.
31
.
Oktober
wurden
Verteidigung
weiteren
Termine
Anhören
Telefongesprächen
nachgefragt
.
Ermittlungsverfahren
wurden
ca.
Mio.
elektronische
Dateien
Dokumente
sichergestellt
.
wurden
Verteidigung
22
.
Mai
Landeskriminalamt
aufbereiteter
Form
Verfügung
gestellt
Auswertung
Daten
spezielle
Software
Anschaffungskosten
ca.
Euro
erforderlich
war
.
Antrag
Verteidigung
Zurverfügungstellung
Softwarelizenz
Erklärung
Kostenübernahme
wurde
Landgericht
Laufe
Hauptverhandlung
Beschluss
16
Juli
abgelehnt
.
Dateien
wurden
schließlich
4
.
September
mithin
knapp
Monate
Beginn
Hauptverhandlung
ursprünglichen
Form
überlassen
.
März
beantragte
Verteidigung
Angeklagten
Justizvollzugsanstalt
Einsicht
elektronisch
geführten
Verfahrensakten
gewähren
.
Vorsitzende
Strafkammer
gestattete
übertrug
organisatorische
Abwicklung
Justizvollzugsanstalt
.
technischer
Schwierigkeiten
wurde
Angeklagten
erstmals
29
.
Mai
-9-
mithin
Woche
Beginn
Hauptverhandlung
6
.
Juni
Akteneinsicht
gewährt
Computer
nur
montags
freitags
Zeit
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr
Verfügung
stand
auch
Mitgefangenen
genutzt
wurde
.
zweiten
Hauptverhandlungstag
26
.
Juni
gestellten
Fortgangs
Hauptverhandlung
stetig
erneuerten
Antrag
Aussetzung
Verfahrens
Auswertung
aufgezeichneten
Telefongespräche
sichergestellten
Dateien
zumutbarer
Weise
ermöglichen
Angeklagten
vollständige
Einsicht
elektronischen
Akten
gewähren
lehnte
Kammer
14
November
Begründung
unzulässige
Beschränkung
Akteneinsichtsrechts
liege
.
Verteidigung
sei
zeitnah
Möglichkeit
gegeben
worden
Telefongespräche
Polizei
Mai
auch
gemeinsam
Angeklagten
Justizvollzugsanstalt
anzuhören
.
Email-Verkehr
sei
Verteidigung
aufbereiteter
zusätzlich
ursprünglichen
Form
Verfügung
gestellt
worden
Angeklagte
bereit
gewesen
sei
Auswertungssoftware
anzuschaffen
.
Verzögerungen
lägen
Sphäre
Verteidigung
insbesondere
habe
Verteidiger
Besichtigung
Unterstützung
Hilfspersonen
bedient
;
weiteren
Verteidiger
hätten
Akteneinsichtsrecht
gar
Gebrauch
gemacht
.
bestehen
bereits
Zweifel
Verfahrensrüge
Anforderungen
§
Abs.
Satz
genügt
.
Annahme
Verteidigung
sei
Entscheidung
wesentlichen
Punkt
beschränkt
worden
reicht
Beschränkung
nur
generell
abstrakt
geeignet
ist
gerichtliche
Entscheidung
beeinflussen
.
Vielmehr
ist
absolute
Revisionsgrund
§
Nr.
nur
dann
gegeben
Möglichkeit
kausalen
Zusammenhangs
Verfahrensverstoß
Urteil
konkret
besteht
vgl.
Nachweise
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
§
.
Gericke
7
.
Aufl
.
§
.
.
Rüge
Beschränkung
Verteidigung
rechtsfehlerhafte
Ablehnung
Antrags
Aussetzung
Verfahrens
Gewährung
vollständiger
Akteneinsicht
zumutbarer
Art
Weise
§
Abs.
§
Abs.
ist
substantiierter
Vortrag
erforderlich
Tatsachen
genau
bezeichneten
Stellen
Akten
ergeben
hätten
Konsequenzen
Verteidigung
folgten
vgl.
Beschlüsse
23
.
Februar
StR
NStZ
2
.
Februar
jeweils
.
Zwar
trägt
Revision
exemplarisch
Telefongespräche
Auffassung
Landgericht
angenommene
Tatbeteiligung
Angeklagten
widerlegen
sollen
.
Jedoch
war
Inaugenscheinnahme
Mitschnitte
Telefongespräche
bereits
Gegenstand
bedingten
Beweisantrags
Angeklagten
13
.
Dezember
richt
Urteilsgründen
rechtsfehlerfrei
§
Abs.
Satz
abgelehnt
hat
.
Konkrete
weitere
Erkenntnisse
Einsichtnahme
aufgezeichneten
Telefongespräche
sonstigen
sichergestellten
Dateien
ergeben
hätten
trägt
Revision
.
Senat
verkennt
Zusammenhang
Anforderungen
Tatsachenvortrag
§
Abs.
Satz
hier
erhobenen
Verfahrensrüge
sehr
umfangreichen
Akten
einschließlich
umfänglichen
Beweismaterials
Angabe
konkreter
Tatsachen
Revisionsvortrag
ergebenden
Konsequenzen
Revisionsführer
erheblichem
Aufwand
verbunden
sein
kann
.
§
Abs.
Satz
resultierenden
Erfordernisse
Zulässigkeit
entsprechenden
Rüge
derartigen
Konstellationen
stellen
sind
bedarf
jedoch
vorliegend
Entscheidung
.
Verfahrensrüge
ist
nämlich
jedenfalls
begründet
.
fehlt
Annahme
unzulässigen
Beschränkung
Verteidigung
erforderlichen
Verletzung
Verfahrensvorschrift
Beschluss
14
November
§
Nr.
Beschränkung
.
Verletzung
Rechts
Akteneinsicht
Besichtigung
amtlich
verwahrter
Beweisstücke
gemäß
§
Abs.
liegt
Ergebnis
.
Beanstandungen
Revision
sei
Hinblick
große
Datenmenge
eingeschränkten
Öffnungszeiten
ausreichend
gewesen
Abhören
nur
Räumlichkeiten
Kriminalinspektion
Justizvollzugsanstalt
gestatten
greifen
.
aufgezeichneten
Daten
Telekommunikationsüberwachung
unterliegen
insgesamt
Recht
Akteneinsicht
Besichtigung
amtlich
verwahrter
Beweisstücke
gemäß
§
Abs.
konkretisiert
Identität
Tat
Täter
jedenfalls
gesamte
ersten
Zugriff
Polizei
§
gesammelte
Beweismaterial
etwaiger
Tonaufnahmen
umfasst
gerade
Angeklagten
gerichteten
Ermittlungsverfahren
angefallen
ist
Urteil
18
.
Juni
228
;
vgl.
auch
Esser
26
.
Aufl
.
.
.
.
Tonaufzeichnungen
handelt
Augenscheinobjekte
Beweisstücke
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
sätzlich
nur
Ort
amtlichen
Verwahrung
besichtigt
Tonaufzeichnungen
angehört
werden
können
.
Senat
kann
offen
lassen
Fällen
bloße
Besichtigung
Informationszwecken
ausreichend
ist
Einzelfall
Gewährleistung
angemessenen
Verteidigung
fairen
Verfahrens
Anspruch
Anfertigung
Überlassung
Kopie
besteht
Meyer-Goßner
aaO
§
.
19
;
7
.
Aufl
.
.
10
;
Lüderssen/Jahn
26
.
Aufl
.
.
;
Wessing
Stand
30
.
September
.
19
;
OLG
29
.
Mai
Ws
;
OLG
13
.
September
;
generellen
Anspruch
Überlassung
Kopie
.
derartiger
Ausnahmefall
liegt
hier
;
Recht
Akteneinsicht
Besichtigung
amtlich
verwahrter
Beweisstücke
wurde
ausreichendem
Umfang
gewährt
.
Verteidigung
bestand
zumindest
9
.
Mai
Möglichkeit
Ermittlungsverfahren
aufgezeichneten
Telefongespräche
Räumlichkeiten
Kriminalinspektion
anzuhören
.
war
Zeitpunkt
auch
sichergestellt
Mitschnitte
Telefongespräche
gemeinsam
Angeklagten
Justizvollzugsanstalt
angehört
werden
konnten
vgl.
OLG
Beschluss
30
.
September
12
;
OLG
13
.
September
Ws
aaO
§
.
.
Auffassung
Revision
ist
beanstanden
Verteidigung
Auflistung
aufgezeichneten
Gespräche
zusätzlichem
Ausweis
Gesprächsteilnehmer
Rufnummern
Gesprächsdauer
Verfügung
gestellt
wurden
.
Recht
Besichtigung
Beweisstücken
erfasst
lediglich
gegenwärtigen
Zustand
.
Anspruch
Erstellung
weiterer
Aktenteile
besteht
vgl.
Übersetzung
fremder
Sprache
geführten
Telefongesprächen
Beschluss
4
.
Dezember
NStZ
;
Beschluss
30
.
Juni
Ws
322/95
NStZ
.
Gewährung
Akteneinsichtsrechts
Rechts
Besichtigung
amtlich
verwahrter
Beweisstücke
sind
Art
.
Abs.
Abs.
Buchst
.
enthaltenen
Gewährleistungen
berücksichtigen
.
muss
Verteidigung
auch
zeitlicher
Hinsicht
ausreichende
Gelegenheit
gegeben
werden
Akten
Beweismittel
Einblick
nehmen
vgl.
Urteil
12
.
März
Öcalan
./.
Abs.
;
bestätigend
Große
Kammer
Urteil
12
.
Mai
Öcalan
./.
;
siehe
auch
Esser
aaO
.
.
lässt
hier
aber
erkennen
Verteidigung
Zeit
9
.
Mai
Urteilsverkündung
21
.
Dezember
zumutbarer
Weise
Lage
gewesen
wäre
Gesprächsaufzeichnungen
abzuhören
.
Verteidigung
hat
vertretener
Umstände
gewährten
Möglichkeiten
Besichtigung
Beweismittel
ausgeschöpft
.
Insoweit
treffen
Angeklagten
Verteidigung
prozessuale
Obliegenheiten
Erlangung
benötigten
Informationen
angemessenen
Frist
bemühen
vgl.
Urteil
21
.
September
Abs.
50
;
SK-StPO/Paeffgen
4
.
Aufl
.
Band
.
.
.
Zwar
muss
Verteidiger
Rechtsanwalt
Dr.
verweisen
lassen
Sichtung
Beweismittel
Unterstützung
weiterer
Hilfspersonen
hätte
bedienen
können
Zulässigkeit
Übertragung
Akteneinsichtsrechts
juristische
Mitarbeiter
Sachverständige
vgl.
OLG
20
.
September
Ws
174/95
;
Esser
aaO
.
.
Ebenso
wenig
kann
Vorwurf
gemacht
werden
anderen
Verteidiger
Angeklagten
Recht
Besichtigung
Beweisstücke
Gebrauch
gemacht
haben
.
Recht
Akteneinsicht
Besichtigung
Beweismittel
besteht
vollem
Umfang
Verteidiger
eigener
Person
aaO
§
.
.
Jedoch
erfordert
Annahme
unzureichenden
Gewährung
Rechts
Akteneinsicht
Besichtigung
Beweisstücken
Verteidigung
durchgehend
Rahmen
Zumutbarkeit
eröffneten
Möglichkeiten
Akteneinsicht
Besichtigung
Beweismitteln
Gebrauch
macht
.
Verteidigung
wurden
31
.
Oktober
Termine
mehr
Abhören
weiterer
Gespräche
durchgeführt
.
Beanstandung
Bereitstellung
sonstigen
sichergestellten
elektronischen
Dateien
verschlüsselter
Form
sei
ausreichend
gewesen
Auswertung
erst
Monate
Beginn
Hauptverhandlung
ursprünglichen
Form
Verfügung
gestellten
Dateien
sei
zeitlich
möglich
gewesen
dringt
Revision
Ergebnis
ebenfalls
.
Zusammenhang
braucht
Senat
entscheiden
Verteidigung
Anschaffung
speziellen
Auswertungssoftware
Lesbarmachung
entsprechender
Dateien
eigene
Kosten
verwiesen
werden
kann
.
könnten
Zweifel
zumindest
dann
bestehen
hier
fragliche
Datenmaterial
Zugriff
Ermittlungsbehörden
Standardprogrammen
lesbaren
Form
vorlagen
Lesbarkeit
allein
speziellen
Software
erst
Verschlüsselungsmaßnahmen
Polizei
hervorgerufen
worden
ist
.
Auch
Vorgehensweise
Verzögerung
Zugriffs
Beweismaterialien
einhergehen
kann
hier
Verletzung
Akteneinsichtsrechts
geführt
haben
sollte
beruhte
angefochtene
Urteil
Rechtsverletzung
.
Dateien
standen
ursprünglichen
Form
Verteidigung
4
.
September
Zeitraum
Monaten
Verkündung
Urteils
Verfügung
.
Verteidigung
Zeit
ausreichendem
Umfang
Lage
gewesen
sein
sollte
Dateien
einzusehen
ist
ersichtlich
.
Auch
Revision
gerügte
Umstand
Angeklagten
elektronische
Ermittlungsakte
erst
Woche
Beginn
Hauptverhandlung
zugänglich
gemacht
wurde
eingeschränkten
Nutzungszeiten
Computers
jederzeit
Verfügung
stand
führt
Verstoß
§
.
Recht
Akteneinsicht
gemäß
§
Abs.
steht
grundsätzlich
ausschließlich
Verteidiger
.
Da
sachgerechte
Verteidigung
voraussetzt
Angeklagte
weiß
gerichtete
Vorwurf
stützt
ist
Verteidiger
Regel
berechtigt
Umständen
sogar
verpflichtet
Angeklagten
Verteidigungszwecken
mitzuteilen
Akten
erfahren
hat
Urteil
3
.
Oktober
StR
BGHSt
f.
;
aaO
§
.
.
Lediglich
unverteidigte
Angeklagte
hat
gemäß
§
Abs.
Anspruch
Erteilung
Auskünften
Abschriften
Akten
angemessenen
Verteidigung
erforderlich
ist
Untersuchungszweck
gefährdet
wird
überwiegende
schutzwürdige
Interessen
Dritter
entgegenstehen
.
2
.
Revision
geltend
macht
Urteilsfeststellungen
stünden
Widerspruch
Beweisantrag
Anlage
Hauptverhandlungsprotokoll
Beweis
gestellten
bereits
erwiesen
angesehenen
Tatsachen
verhilft
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Landgericht
hat
Beweisbehauptung
Verteidigung
Zeuge
Geschäftsführer
Management
GmbH
Bereich
Einkauf
habe
Rahmen
Entscheidungsprozesses
Vergabe
DSL-Projekts
Entscheidungsgremium
vorgetragen
nur
Agentur
Angeklagten
bereit
Lage
sei
Projekt
geplanten
Form
umzusetzen
Auftrag
übernehmen
Feststellungen
unveränderter
Form
zugrunde
gelegt
.
bereits
erwiesen
angesehenen
Tatsache
hat
Landgericht
beanstandender
Weise
jedoch
Angeklagten
gewünschten
Schlüsse
nämlich
Fehlen
§
StGB
erforderlichen
Wettbewerbslage
Bestehen
Wettbewerbslage
gerichteten
Vorsatzes
Angeklagten
gezogen
.
3
.
übrigen
Verfahrensrügen
haben
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
13
.
August
zutreffend
dargelegten
Gründen
Erfolg
.
.
1
.
Revision
Angeklagten
ist
Verfahren
B.I.6.a
Nr.
Urteilsgründe
§
Satz
auch
revidierenden
Angeklagten
Verfahrenshindernisses
Strafverfolgungsverjährung
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
einzustellen
.
verbleibenden
Fällen
ist
Verurteilung
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Recht
Taten
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
angenommen
.
Vorteilsannahmen
stehen
untereinander
grundsätzlich
Verhältnis
Tatmehrheit
.
tatbestandlichen
Handlungseinheit
Unrechtsvereinbarung
erlangten
Vorteile
ist
nur
auszugehen
Annahme
Unrechtsvereinbarung
zurückgeht
leistenden
Vorteil
genau
festlegt
mag
auch
bestimmten
Teilleistungen
erbringen
Urteile
18
.
Oktober
StR
BGHSt
;
11
.
Mai
BGHSt
20
.
August
StR
.
genaue
Festlegung
Vorteils
Unrechtsvereinbarung
hat
Landgericht
festgestellt
.
Zustandekommen
Unrechtsvereinbarung
Angeklagten
war
lediglich
vereinbart
genleistung
Auftragserteilung
Aufrechterhaltung
Schmiergelder
Höhe
je
Euro
Manntag
zahlen
sind
S.
.
Gleiches
gilt
Unrechtsvereinbarung
Angeklagten
zunächst
quartalsweise
Euro
zahlen
sollten
Ablauf
Quartals
Abrechnung
Basis
geleisteten
Manntage
erfolgte
S.
.
genaue
Volumen
Schmiergeldzahlungen
war
Zeitpunkt
jeweiligen
Unrechtsvereinbarung
noch
abzusehen
.
getroffenen
Vereinbarungen
reichen
späteren
Zahlungsannahmen
Tat
verbinden
.
Fälle
B.I.6.a
Nr.
Urteilsgründe
ist
jedoch
Verfolgungsverjährung
eingetreten
.
Einzeltaten
waren
bereits
Übergabe
Schmiergeldes
Angeklagten
.
.
StGB
beendet
.
barung
vereinnahmte
Angeklagte
Schmiergeld
nen
Namen
auch
Namen
Angeklagten
Übergabe
Zahlungsverpflichtung
bereits
Mittäter
erfüllten
.
erst
späteren
Zeitpunkt
erfolgte
Auskehr
Anteils
Angeklagten
muss
her
Acht
bleiben
vgl.
auch
Urteil
15
.
März
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
ist
Fällen
B.I.6.a
Nr.
Urteilsgründe
Angeklagten
auszugehen
Übergabe
Angeklagten
22
.
Februar
erfolgte
Anwendung
Zweifelssatzes
Verjährung
begründende
Tatsachen
vgl.
Urteil
15
.
März
.
Verjährung
unterbrechende
Handlung
erfolgte
Erlass
Durchsuchungsbeschlüssen
22
.
Februar
so
insoweit
fünfjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Nr.
StGB
bereits
Unterbrechungshandlung
abgelaufen
war
.
2
.
Dementsprechend
war
Schuldspruch
dahingehend
ändern
Angeklagte
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
diglich
Fällen
schuldig
ist
.
3
.
Teileinstellung
Verfahrens
führt
Angeklagten
Wegfall
verhängten
Einzelstrafen
Fall
Nr.
teilsgründe
Jahr
Monaten
Fällen
B.I.6.a
Nr.
Urteilsgründe
jeweils
Jahr
Monaten
.
Gesamtstrafenausspruch
bleibt
unberührt
Senat
verbleibenden
Einzelstrafen
ausschließen
kann
Landgericht
entfallenden
Einzelstrafen
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
4
.
Einstellung
Verfahrens
Eintritts
Verfolgungsverjährung
Fällen
B.I.6.a
Nr.
Urteilsgründe
war
gemäß
§
Satz
StPO
nichtrevidierenden
Angeklagten
strecken
.
Erstreckung
§
Satz
hat
auch
Fällen
fehlender
Verfahrensvoraussetzungen
bestehender
Verfahrenshindernisse
erfolgen
auch
Nichtrevidenten
Bedeutung
haben
vgl.
Gericke
aaO
.
Meyer-Goßner
aaO
.
Beschlüsse
31
.
März
;
29
Juli
.
Eintritt
Verfolgungsverjährung
ist
regelmäßig
konkreten
Verfahrensgang
jeweiligen
Angeklagten
abhängig
Bezug
Tat
auch
Mittätern
unterschiedliche
Verjährungszeitpunkte
unterschiedlicher
Unterbrechungshandlungen
.
.
§
StGB
ergeben
können
.
Vorliegend
erfolgte
jedoch
erste
verjährungsunterbrechende
Maßnahme
auch
Angeklagten
erst
Erlass
schlüsse
22
.
Februar
so
Gesetzesverletzung
auch
auswirkt
.
Entsprechend
war
Schuldspruch
dahingehend
ändern
Angeklagte
Angeklagte
Bestechlichkeit
geschäftlichen
Verkehr
Bestechung
geschäftlichen
Verkehr
jeweils
Fällen
schuldig
ist
.
Senat
hat
Wegfalls
Fällen
B.I.6.a
Nr.
Urteilsgründe
jeweils
verhängten
Einzelstrafen
Angeklagten
Aufhebung
Gesamtstrafausspruchs
hen
auch
hier
übrigen
Fällen
verhängten
Einzelstrafen
ausschließen
kann
Landgericht
entfallenden
Einzelstrafen
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
IV
.
1
.
Landgericht
getroffene
Feststellung
Angeklagten
entgegenstehender
Ansprüche
Verletzter
Betrages
Euro
Wertersatzverfall
erkannt
werden
konnte
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
uneingeschränkt
stand
.
Regelung
§
111i
Abs.
ist
erst
Gesetz
Stärkung
Rückgewinnungshilfe
Vermögensabschöpfung
Straftaten
24
.
Oktober
.
geschaffen
worden
1
.
Januar
Kraft
getreten
.
Anwendung
bereits
zuvor
beendete
Taten
steht
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
StGB
insoweit
mildere
alte
Recht
gilt
bedingte
Verfallsanordnung
möglich
war
vgl.
Beschlüsse
10
.
April
NStZ-RR
23
.
Oktober
StR
NStZ-RR
.
landgerichtlichen
Feststellungen
erfolgte
Fällen
B.I.6.a
Nr.
Urteilsgründe
Übergabe
Angeklagten
Beendigung
Taten
1
.
Januar
S.
so
Landgericht
insoweit
Feststellung
§
Abs.
treffen
durfte
.
Senat
reduziert
festgestellten
Betrag
Fällen
B.I.6.a
.
Nr.
Urteilsgründe
Angeklagten
geleiteten
hälftigen
Schmiergeldzahlungen
Höhe
Euro
insgesamt
Euro
.
2
.
Korrektur
Feststellung
§
Abs.
ist
Fälle
B.I.6.a
Nr.
Urteilsgründe
§
Satz
Angeklagten
erstrecken
auch
insoweit
Betrag
Gesetzesverletzung
hoch
angesetzt
wurde
.
Insoweit
reduziert
Senat
festgestellten
Betrag
Euro
insgesamt
Euro
.
nur
geringe
Teilerfolg
verbleibenden
Revision
rechtfertigt
Angeklagten
teilweise
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
freizustellen
§
Abs.
Abs.
.
Wahl
Rothfuß
Radtke
Mosbacher