BESCHLUSS 11 . Februar Strafsache Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Dezember wird 1 . Verfahren Erstreckung Angeklagten eingestellt Fällen B.I.6.a Nr. Urteilsgründe Angeklagten Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr Angeklagte Bestechung schäftlichen Verkehr verurteilt worden sind ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; 2 . genannte Urteil Erstreckung Angeklagten geändert Schuldspruch Angeklagte Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr Fällen Angeklagte Bestechlichkeit chen Verkehr Fällen Angeklagte Bestechung geschäftlichen Verkehr Fällen schuldig sind Rechtsfolgenausspruch Verfallsentscheidung festgestellt wird Angeklagten Geldbetrages Höhe Euro klagten Betrages Höhe Euro Angeklagten jeweils Tat erlangt haben Anordnung Wertersatzverfall nur abgesehen wird Ansprüche Verletzten entgegenstehen . 3 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . II . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . Zugleich hat Angeklagten Bestechlichkeit geschäftlichen kehr Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten Bestechung geschäftlichen Verkehr Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . hat u.a. festgestellt Angeklagten Geldbetrages Euro Angeklagten Geldbetrages Euro nur Wertersatzverfall erkannt wird Ansprüche Verletzter entgegenstehen . Urteil wendet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat nur Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg Abs. Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht hat u.a. folgende Angeklagten betreffende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Angeklagte war hochrangiger Manager Konzerns . Geschäftsführer Vertrieb Personal Management GmbH war Mitglied Entscheidungsgremiums zukünftige Ausgestaltung bundesweiten Vertriebs DSL-Verträgen . zweiten Quartal wurde Entscheidung ternen Vertrieb DSL-Verträge zentral desweit zuständige Marketingagentur getroffen . Auftrag Vertrieb DSL-Verträge wurde Angeklagten geführte Agentur vergeben . Auftragsvergabe waren Gespräche Angeklagten Angeklagten Mitglied Management Entscheidungen Projekts DSL-Verträge beratender Funktion eingebunden war vorausgegangen Angeklagte Fall Auftragserteilung Schmiergeldzahlungen Höhe je Euro Manntag Angeklagten Aussicht stellte . Angeklagte gab Angebot Angeklagten weiter ebenfalls Vorschlag einverstanden erklärte . Umsetzung Vereinbarung zahlte Angeklagte Zeitraum November März Fällen insgesamt Euro bar Angeklagten absprachegemäß jeweils Tage Geldübergabe Hälfte Schmiergelder Angeklagten weitergab . Anfang Jahres Insolvenz Angeklagten geführten Marketingagentur drohte brachte Angeklagten Übernahme Vertriebs DSL-Verträge Agentur früheren Mitangeklagten Aufrechterhaltung Schmiergeldabrede Spiel . Angeklagte schlag Angeklagten besprach . kamen gang unternehmensintern unterstützen Schmiergelder auch weiterhin gezahlt würden . sagte Angeklagte auch Namen . April wurde Auftrag Auftrag ausgeschrieben Konkurrenzangebote eingeholt worden wären Agentur vergeben auch Strohmann beteiligt war . lungen einigten Angeklagten modifiziertes Abrechnungsmodell vorsah beginnend 1 Juli quartalsweise zunächst Euro ausgezahlt werden Ablauf Quartals Abrechnung Basis tatsächlich geleisteten Manntage erfolgen sollte . Zeitraum September Oktober wurden Fällen insgesamt Euro bar Angeklagten übergeben Euro teils bis zu Wochen Geldübergabe Angeklagten weiterleitete . 2 . Landgericht hat Geschehen bezüglich Angeklagten Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr § Abs. StGB tet Geldübergabe rechtlich selbständige Tat angesehen . Rahmen Strafzumessung hat Strafrahmen § Satz StGB zugrunde gelegt . Angeklagte habe gewerbsmäßig Satz Nr. Alt . StGB Mitglied Bande fortgesetzten Begehung Taten verbunden hat § Satz Nr. Alt . StGB gehandelt . bezögen Taten Fällen Angeklagten Schmiergeldzahlungen Euro zugeflossen seien Vorteil großen Ausmaßes § Satz Nr. StGB . II . Revision geltend gemachten Rügen Verletzung Verfahrensrecht greifen . 1 . Angeklagten erhobene Verfahrensrüge unzulässige Beschränkung Verteidigung § Nr. Verletzung Rechts faires Verfahren Art . Abs. GG Art . Abs. Buchst . rechtsfehlerhafte Ablehnung Antrags Aussetzung Verfahrens Gewährung vollständiger Akteneinsicht zumutbarer Weise geltend macht hat Erfolg . Verfahrensrüge liegt Wesentlichen folgendes Geschehen : Ermittlungsverfahren Angeklagten Angeklagten wurden umfangreiche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt Rahmen ca. Telefongespräche aufgezeichnet ca. weitere Datensätze Systemdateien gespeichert wurden . Anträge Verteidigung Einsichtnahme Telekommunikationsüberwachung Überlassung Tondateien Datenträger wurden Staatsanwaltschaft Landgericht Verweis Persönlichkeitsschutzinteressen Dritter abgelehnt Verteidigung Möglichkeit verwiesen Aufzeichnungen Telefongespräche Räumlichkeiten Kriminalpolizei abzuhören . Dezember wurden Verteidiger Rechtsanwalt Dr. zunächst Mitschnitte gesprächen April ca. Gesprächen Verfügung gestellt . Beschwerde Angeklagten ordnete Landgericht 3 . Mai mithin Monat Beginn Hauptverhandlung Aufspielen sämtlicher Tondateien Notebook Ermöglichen Abhörens Telefongespräche auch gemeinsam Angeklagten Justizvollzugsanstalt . Übrigen blieb Beschwerde Erfolg . 9 . Mai wurden Tondateien Notebook Form Verfügung gestellt Gespräche Liste ausgewählt werden konnten Datum Uhrzeit Identnummer Dateiname ergaben . Liste waren auch aufgelaufene enthalten jedoch technischer Einschränkungen teilweise vollen Wortlaut abgedruckt waren . Anträge Verteidigung Überlassung Auflistung sämtlicher Telefongespräche auch Gesprächsteilnehmer Rufnummern Dauer Gesprächs enthalten waren blieben auch Beschwerdeverfahren Erfolg . wurde Verteidigung Bereitstellung vollen Wortlauts Einzelanforderung verwiesen . Beginn Hauptverhandlung 6 . Juni wurden Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Terminen Termine Aufspielen Audiodateien Notebook Gespräche angehört . laufenden Hauptverhandlung kamen weitere Termine Rechtsanwalt Dr. teilweise gen unterstützen ließ . 31 . Oktober wurden Verteidigung weiteren Termine Anhören Telefongesprächen nachgefragt . Ermittlungsverfahren wurden ca. Mio. elektronische Dateien Dokumente sichergestellt . wurden Verteidigung 22 . Mai Landeskriminalamt aufbereiteter Form Verfügung gestellt Auswertung Daten spezielle Software Anschaffungskosten ca. Euro erforderlich war . Antrag Verteidigung Zurverfügungstellung Softwarelizenz Erklärung Kostenübernahme wurde Landgericht Laufe Hauptverhandlung Beschluss 16 Juli abgelehnt . Dateien wurden schließlich 4 . September mithin knapp Monate Beginn Hauptverhandlung ursprünglichen Form überlassen . März beantragte Verteidigung Angeklagten Justizvollzugsanstalt Einsicht elektronisch geführten Verfahrensakten gewähren . Vorsitzende Strafkammer gestattete übertrug organisatorische Abwicklung Justizvollzugsanstalt . technischer Schwierigkeiten wurde Angeklagten erstmals 29 . Mai -9- mithin Woche Beginn Hauptverhandlung 6 . Juni Akteneinsicht gewährt Computer nur montags freitags Zeit Uhr Uhr Uhr Uhr Verfügung stand auch Mitgefangenen genutzt wurde . zweiten Hauptverhandlungstag 26 . Juni gestellten Fortgangs Hauptverhandlung stetig erneuerten Antrag Aussetzung Verfahrens Auswertung aufgezeichneten Telefongespräche sichergestellten Dateien zumutbarer Weise ermöglichen Angeklagten vollständige Einsicht elektronischen Akten gewähren lehnte Kammer 14 November Begründung unzulässige Beschränkung Akteneinsichtsrechts liege . Verteidigung sei zeitnah Möglichkeit gegeben worden Telefongespräche Polizei Mai auch gemeinsam Angeklagten Justizvollzugsanstalt anzuhören . Email-Verkehr sei Verteidigung aufbereiteter zusätzlich ursprünglichen Form Verfügung gestellt worden Angeklagte bereit gewesen sei Auswertungssoftware anzuschaffen . Verzögerungen lägen Sphäre Verteidigung insbesondere habe Verteidiger Besichtigung Unterstützung Hilfspersonen bedient ; weiteren Verteidiger hätten Akteneinsichtsrecht gar Gebrauch gemacht . bestehen bereits Zweifel Verfahrensrüge Anforderungen § Abs. Satz genügt . Annahme Verteidigung sei Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden reicht Beschränkung nur generell abstrakt geeignet ist gerichtliche Entscheidung beeinflussen . Vielmehr ist absolute Revisionsgrund § Nr. nur dann gegeben Möglichkeit kausalen Zusammenhangs Verfahrensverstoß Urteil konkret besteht vgl. Nachweise Meyer-Goßner 56 . Aufl . § . Gericke 7 . Aufl . § . . Rüge Beschränkung Verteidigung rechtsfehlerhafte Ablehnung Antrags Aussetzung Verfahrens Gewährung vollständiger Akteneinsicht zumutbarer Art Weise § Abs. § Abs. ist substantiierter Vortrag erforderlich Tatsachen genau bezeichneten Stellen Akten ergeben hätten Konsequenzen Verteidigung folgten vgl. Beschlüsse 23 . Februar StR NStZ 2 . Februar jeweils . Zwar trägt Revision exemplarisch Telefongespräche Auffassung Landgericht angenommene Tatbeteiligung Angeklagten widerlegen sollen . Jedoch war Inaugenscheinnahme Mitschnitte Telefongespräche bereits Gegenstand bedingten Beweisantrags Angeklagten 13 . Dezember richt Urteilsgründen rechtsfehlerfrei § Abs. Satz abgelehnt hat . Konkrete weitere Erkenntnisse Einsichtnahme aufgezeichneten Telefongespräche sonstigen sichergestellten Dateien ergeben hätten trägt Revision . Senat verkennt Zusammenhang Anforderungen Tatsachenvortrag § Abs. Satz hier erhobenen Verfahrensrüge sehr umfangreichen Akten einschließlich umfänglichen Beweismaterials Angabe konkreter Tatsachen Revisionsvortrag ergebenden Konsequenzen Revisionsführer erheblichem Aufwand verbunden sein kann . § Abs. Satz resultierenden Erfordernisse Zulässigkeit entsprechenden Rüge derartigen Konstellationen stellen sind bedarf jedoch vorliegend Entscheidung . Verfahrensrüge ist nämlich jedenfalls begründet . fehlt Annahme unzulässigen Beschränkung Verteidigung erforderlichen Verletzung Verfahrensvorschrift Beschluss 14 November § Nr. Beschränkung . Verletzung Rechts Akteneinsicht Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § Abs. liegt Ergebnis . Beanstandungen Revision sei Hinblick große Datenmenge eingeschränkten Öffnungszeiten ausreichend gewesen Abhören nur Räumlichkeiten Kriminalinspektion Justizvollzugsanstalt gestatten greifen . aufgezeichneten Daten Telekommunikationsüberwachung unterliegen insgesamt Recht Akteneinsicht Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke gemäß § Abs. konkretisiert Identität Tat Täter jedenfalls gesamte ersten Zugriff Polizei § gesammelte Beweismaterial etwaiger Tonaufnahmen umfasst gerade Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist Urteil 18 . Juni 228 ; vgl. auch Esser 26 . Aufl . . . . Tonaufzeichnungen handelt Augenscheinobjekte Beweisstücke § Abs. Satz . V.m . § Abs. sätzlich nur Ort amtlichen Verwahrung besichtigt Tonaufzeichnungen angehört werden können . Senat kann offen lassen Fällen bloße Besichtigung Informationszwecken ausreichend ist Einzelfall Gewährleistung angemessenen Verteidigung fairen Verfahrens Anspruch Anfertigung Überlassung Kopie besteht Meyer-Goßner aaO § . 19 ; 7 . Aufl . . 10 ; Lüderssen/Jahn 26 . Aufl . . ; Wessing Stand 30 . September . 19 ; OLG 29 . Mai Ws ; OLG 13 . September ; generellen Anspruch Überlassung Kopie . derartiger Ausnahmefall liegt hier ; Recht Akteneinsicht Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke wurde ausreichendem Umfang gewährt . Verteidigung bestand zumindest 9 . Mai Möglichkeit Ermittlungsverfahren aufgezeichneten Telefongespräche Räumlichkeiten Kriminalinspektion anzuhören . war Zeitpunkt auch sichergestellt Mitschnitte Telefongespräche gemeinsam Angeklagten Justizvollzugsanstalt angehört werden konnten vgl. OLG Beschluss 30 . September 12 ; OLG 13 . September Ws aaO § . . Auffassung Revision ist beanstanden Verteidigung Auflistung aufgezeichneten Gespräche zusätzlichem Ausweis Gesprächsteilnehmer Rufnummern Gesprächsdauer Verfügung gestellt wurden . Recht Besichtigung Beweisstücken erfasst lediglich gegenwärtigen Zustand . Anspruch Erstellung weiterer Aktenteile besteht vgl. Übersetzung fremder Sprache geführten Telefongesprächen Beschluss 4 . Dezember NStZ ; Beschluss 30 . Juni Ws 322/95 NStZ . Gewährung Akteneinsichtsrechts Rechts Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke sind Art . Abs. Abs. Buchst . enthaltenen Gewährleistungen berücksichtigen . muss Verteidigung auch zeitlicher Hinsicht ausreichende Gelegenheit gegeben werden Akten Beweismittel Einblick nehmen vgl. Urteil 12 . März Öcalan ./. Abs. ; bestätigend Große Kammer Urteil 12 . Mai Öcalan ./. ; siehe auch Esser aaO . . lässt hier aber erkennen Verteidigung Zeit 9 . Mai Urteilsverkündung 21 . Dezember zumutbarer Weise Lage gewesen wäre Gesprächsaufzeichnungen abzuhören . Verteidigung hat vertretener Umstände gewährten Möglichkeiten Besichtigung Beweismittel ausgeschöpft . Insoweit treffen Angeklagten Verteidigung prozessuale Obliegenheiten Erlangung benötigten Informationen angemessenen Frist bemühen vgl. Urteil 21 . September Abs. 50 ; SK-StPO/Paeffgen 4 . Aufl . Band . . . Zwar muss Verteidiger Rechtsanwalt Dr. verweisen lassen Sichtung Beweismittel Unterstützung weiterer Hilfspersonen hätte bedienen können Zulässigkeit Übertragung Akteneinsichtsrechts juristische Mitarbeiter Sachverständige vgl. OLG 20 . September Ws 174/95 ; Esser aaO . . Ebenso wenig kann Vorwurf gemacht werden anderen Verteidiger Angeklagten Recht Besichtigung Beweisstücke Gebrauch gemacht haben . Recht Akteneinsicht Besichtigung Beweismittel besteht vollem Umfang Verteidiger eigener Person aaO § . . Jedoch erfordert Annahme unzureichenden Gewährung Rechts Akteneinsicht Besichtigung Beweisstücken Verteidigung durchgehend Rahmen Zumutbarkeit eröffneten Möglichkeiten Akteneinsicht Besichtigung Beweismitteln Gebrauch macht . Verteidigung wurden 31 . Oktober Termine mehr Abhören weiterer Gespräche durchgeführt . Beanstandung Bereitstellung sonstigen sichergestellten elektronischen Dateien verschlüsselter Form sei ausreichend gewesen Auswertung erst Monate Beginn Hauptverhandlung ursprünglichen Form Verfügung gestellten Dateien sei zeitlich möglich gewesen dringt Revision Ergebnis ebenfalls . Zusammenhang braucht Senat entscheiden Verteidigung Anschaffung speziellen Auswertungssoftware Lesbarmachung entsprechender Dateien eigene Kosten verwiesen werden kann . könnten Zweifel zumindest dann bestehen hier fragliche Datenmaterial Zugriff Ermittlungsbehörden Standardprogrammen lesbaren Form vorlagen Lesbarkeit allein speziellen Software erst Verschlüsselungsmaßnahmen Polizei hervorgerufen worden ist . Auch Vorgehensweise Verzögerung Zugriffs Beweismaterialien einhergehen kann hier Verletzung Akteneinsichtsrechts geführt haben sollte beruhte angefochtene Urteil Rechtsverletzung . Dateien standen ursprünglichen Form Verteidigung 4 . September Zeitraum Monaten Verkündung Urteils Verfügung . Verteidigung Zeit ausreichendem Umfang Lage gewesen sein sollte Dateien einzusehen ist ersichtlich . Auch Revision gerügte Umstand Angeklagten elektronische Ermittlungsakte erst Woche Beginn Hauptverhandlung zugänglich gemacht wurde eingeschränkten Nutzungszeiten Computers jederzeit Verfügung stand führt Verstoß § . Recht Akteneinsicht gemäß § Abs. steht grundsätzlich ausschließlich Verteidiger . Da sachgerechte Verteidigung voraussetzt Angeklagte weiß gerichtete Vorwurf stützt ist Verteidiger Regel berechtigt Umständen sogar verpflichtet Angeklagten Verteidigungszwecken mitzuteilen Akten erfahren hat Urteil 3 . Oktober StR BGHSt f. ; aaO § . . Lediglich unverteidigte Angeklagte hat gemäß § Abs. Anspruch Erteilung Auskünften Abschriften Akten angemessenen Verteidigung erforderlich ist Untersuchungszweck gefährdet wird überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen . 2 . Revision geltend macht Urteilsfeststellungen stünden Widerspruch Beweisantrag Anlage Hauptverhandlungsprotokoll Beweis gestellten bereits erwiesen angesehenen Tatsachen verhilft Verfahrensrüge Erfolg . Landgericht hat Beweisbehauptung Verteidigung Zeuge Geschäftsführer Management GmbH Bereich Einkauf habe Rahmen Entscheidungsprozesses Vergabe DSL-Projekts Entscheidungsgremium vorgetragen nur Agentur Angeklagten bereit Lage sei Projekt geplanten Form umzusetzen Auftrag übernehmen Feststellungen unveränderter Form zugrunde gelegt . bereits erwiesen angesehenen Tatsache hat Landgericht beanstandender Weise jedoch Angeklagten gewünschten Schlüsse nämlich Fehlen § StGB erforderlichen Wettbewerbslage Bestehen Wettbewerbslage gerichteten Vorsatzes Angeklagten gezogen . 3 . übrigen Verfahrensrügen haben Generalbundesanwalt Antragsschrift 13 . August zutreffend dargelegten Gründen Erfolg . . 1 . Revision Angeklagten ist Verfahren B.I.6.a Nr. Urteilsgründe § Satz auch revidierenden Angeklagten Verfahrenshindernisses Strafverfolgungsverjährung § Abs. . V.m . Abs. einzustellen . verbleibenden Fällen ist Verurteilung Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr revisionsrechtlich beanstanden . Landgericht hat Angeklagten Recht Taten Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr angenommen . Vorteilsannahmen stehen untereinander grundsätzlich Verhältnis Tatmehrheit . tatbestandlichen Handlungseinheit Unrechtsvereinbarung erlangten Vorteile ist nur auszugehen Annahme Unrechtsvereinbarung zurückgeht leistenden Vorteil genau festlegt mag auch bestimmten Teilleistungen erbringen Urteile 18 . Oktober StR BGHSt ; 11 . Mai BGHSt 20 . August StR . genaue Festlegung Vorteils Unrechtsvereinbarung hat Landgericht festgestellt . Zustandekommen Unrechtsvereinbarung Angeklagten war lediglich vereinbart genleistung Auftragserteilung Aufrechterhaltung Schmiergelder Höhe je Euro Manntag zahlen sind S. . Gleiches gilt Unrechtsvereinbarung Angeklagten zunächst quartalsweise Euro zahlen sollten Ablauf Quartals Abrechnung Basis geleisteten Manntage erfolgte S. . genaue Volumen Schmiergeldzahlungen war Zeitpunkt jeweiligen Unrechtsvereinbarung noch abzusehen . getroffenen Vereinbarungen reichen späteren Zahlungsannahmen Tat verbinden . Fälle B.I.6.a Nr. Urteilsgründe ist jedoch Verfolgungsverjährung eingetreten . Einzeltaten waren bereits Übergabe Schmiergeldes Angeklagten . . StGB beendet . barung vereinnahmte Angeklagte Schmiergeld nen Namen auch Namen Angeklagten Übergabe Zahlungsverpflichtung bereits Mittäter erfüllten . erst späteren Zeitpunkt erfolgte Auskehr Anteils Angeklagten muss her Acht bleiben vgl. auch Urteil 15 . März . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist Fällen B.I.6.a Nr. Urteilsgründe Angeklagten auszugehen Übergabe Angeklagten 22 . Februar erfolgte Anwendung Zweifelssatzes Verjährung begründende Tatsachen vgl. Urteil 15 . März . Verjährung unterbrechende Handlung erfolgte Erlass Durchsuchungsbeschlüssen 22 . Februar so insoweit fünfjährige Verjährungsfrist § Abs. Nr. StGB bereits Unterbrechungshandlung abgelaufen war . 2 . Dementsprechend war Schuldspruch dahingehend ändern Angeklagte Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr diglich Fällen schuldig ist . 3 . Teileinstellung Verfahrens führt Angeklagten Wegfall verhängten Einzelstrafen Fall Nr. teilsgründe Jahr Monaten Fällen B.I.6.a Nr. Urteilsgründe jeweils Jahr Monaten . Gesamtstrafenausspruch bleibt unberührt Senat verbleibenden Einzelstrafen ausschließen kann Landgericht entfallenden Einzelstrafen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . 4 . Einstellung Verfahrens Eintritts Verfolgungsverjährung Fällen B.I.6.a Nr. Urteilsgründe war gemäß § Satz StPO nichtrevidierenden Angeklagten strecken . Erstreckung § Satz hat auch Fällen fehlender Verfahrensvoraussetzungen bestehender Verfahrenshindernisse erfolgen auch Nichtrevidenten Bedeutung haben vgl. Gericke aaO . Meyer-Goßner aaO . Beschlüsse 31 . März ; 29 Juli . Eintritt Verfolgungsverjährung ist regelmäßig konkreten Verfahrensgang jeweiligen Angeklagten abhängig Bezug Tat auch Mittätern unterschiedliche Verjährungszeitpunkte unterschiedlicher Unterbrechungshandlungen . . § StGB ergeben können . Vorliegend erfolgte jedoch erste verjährungsunterbrechende Maßnahme auch Angeklagten erst Erlass schlüsse 22 . Februar so Gesetzesverletzung auch auswirkt . Entsprechend war Schuldspruch dahingehend ändern Angeklagte Angeklagte Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr Bestechung geschäftlichen Verkehr jeweils Fällen schuldig ist . Senat hat Wegfalls Fällen B.I.6.a Nr. Urteilsgründe jeweils verhängten Einzelstrafen Angeklagten Aufhebung Gesamtstrafausspruchs hen auch hier übrigen Fällen verhängten Einzelstrafen ausschließen kann Landgericht entfallenden Einzelstrafen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . IV . 1 . Landgericht getroffene Feststellung Angeklagten entgegenstehender Ansprüche Verletzter Betrages Euro Wertersatzverfall erkannt werden konnte hält revisionsrechtlicher Überprüfung uneingeschränkt stand . Regelung § 111i Abs. ist erst Gesetz Stärkung Rückgewinnungshilfe Vermögensabschöpfung Straftaten 24 . Oktober . geschaffen worden 1 . Januar Kraft getreten . Anwendung bereits zuvor beendete Taten steht § Abs. . V.m . Abs. StGB insoweit mildere alte Recht gilt bedingte Verfallsanordnung möglich war vgl. Beschlüsse 10 . April NStZ-RR 23 . Oktober StR NStZ-RR . landgerichtlichen Feststellungen erfolgte Fällen B.I.6.a Nr. Urteilsgründe Übergabe Angeklagten Beendigung Taten 1 . Januar S. so Landgericht insoweit Feststellung § Abs. treffen durfte . Senat reduziert festgestellten Betrag Fällen B.I.6.a . Nr. Urteilsgründe Angeklagten geleiteten hälftigen Schmiergeldzahlungen Höhe Euro insgesamt Euro . 2 . Korrektur Feststellung § Abs. ist Fälle B.I.6.a Nr. Urteilsgründe § Satz Angeklagten erstrecken auch insoweit Betrag Gesetzesverletzung hoch angesetzt wurde . Insoweit reduziert Senat festgestellten Betrag Euro insgesamt Euro . nur geringe Teilerfolg verbleibenden Revision rechtfertigt Angeklagten teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen freizustellen § Abs. Abs. . Wahl Rothfuß Radtke Mosbacher