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142 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
9
.
September
Strafsache
1
.
2
.
schweren
Raubes
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
September
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
April
werden
nachfolgenden
Korrekturen
Urteilsformel
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
1
.
Schuldsprüche
werden
folgt
gefaßt
:
ist
schuldig
schweren
Raubes
Raubes
Tateinheit
Körperverletzung
versuchten
Raubes
Tateinheit
Körperverletzung
schweren
räuberischen
Erpressung
Verabredung
Raubes
versuchten
Computerbetrugs
gefährlichen
Körperverletzung
Betrugs
Tateinheit
Urkundenfälschung
Mißbrauch
versuchten
Betrugs
Tateinheit
Mißbrauch
.
ist
schuldig
Beihilfe
Raub
Fällen
Verabredung
Raubes
versuchten
versuchten
Betrugs
Tateinheit
Urkundenfälschung
Hehlerei
gefährlichen
Körperverletzung
Betrugs
Tateinheit
Urkundenfälschung
Mißbrauch
versuchten
Betrugs
Tateinheit
Mißbrauch
.
2
.
Rechtsfolgenausspruch
wird
Angeklagten
dahingehend
ergänzt
erlittene
Freiheitsstrafe
Maßstab
:
angerechnet
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Begründung
verweist
Senat
Antragsschriften
Generalbundesanwalts
7
.
August
ergänzend
NStZ
546
.
Wahl
Schluckebier
Hebenstreit