BESCHLUSS 9 . September Strafsache 1 . 2 . schweren Raubes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . September beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . April werden nachfolgenden Korrekturen Urteilsformel unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . 1 . Schuldsprüche werden folgt gefaßt : ist schuldig schweren Raubes Raubes Tateinheit Körperverletzung versuchten Raubes Tateinheit Körperverletzung schweren räuberischen Erpressung Verabredung Raubes versuchten Computerbetrugs gefährlichen Körperverletzung Betrugs Tateinheit Urkundenfälschung Mißbrauch versuchten Betrugs Tateinheit Mißbrauch . ist schuldig Beihilfe Raub Fällen Verabredung Raubes versuchten versuchten Betrugs Tateinheit Urkundenfälschung Hehlerei gefährlichen Körperverletzung Betrugs Tateinheit Urkundenfälschung Mißbrauch versuchten Betrugs Tateinheit Mißbrauch . 2 . Rechtsfolgenausspruch wird Angeklagten dahingehend ergänzt erlittene Freiheitsstrafe Maßstab : angerechnet wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Begründung verweist Senat Antragsschriften Generalbundesanwalts 7 . August ergänzend NStZ 546 . Wahl Schluckebier Hebenstreit