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158 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
23
.
Oktober
Strafsache
Betruges
hier
:
Anhörungsrüge
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Oktober
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Verurteilten
Beschluss
20
.
September
wird
kostenpflichtig
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Revision
Verurteilten
Urteil
Landgerichts
21
.
März
Beschluss
20
.
September
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Hiergegen
hat
Verurteilte
Schreiben
2
.
Oktober
sofortige
Beschwerde
Verwerfung
Revision
eingelegt
Wiedereinsetzung
vorherigen
Stand
n.
§
356a
Fortführung
Revision
Nachreichung
Gegenstellungnahmen
zusätzlichen
Revisions-Begründungen
beantragt
.
Anhörungsrüge
gemäß
§
356a
auszulegende
Beschwerde
ist
unbegründet
.
Verstoß
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
vgl.
Art
.
Abs.
GG
trägt
Verurteilte
Beschwerdevorbringen
.
Senat
hat
Revision
Verurteilten
Grundlage
Revisionsbegründungen
Verteidiger
Verletzung
formellen
auch
materiellen
Rechts
beanstandeten
entsprechenden
Antrag
Generalbundesanwalts
unbegründet
verworfen
.
Anhörungsverfahren
356a
dient
weiteres
Revisionsvorbringen
ermöglichen
.
erhobenen
Sachrüge
hatte
Senat
Gründe
angefochtenen
Urteils
ohnehin
umfassend
Rechtsfehler
Nachteil
Verurteilten
überprüfen
.
Auch
Beanstandungen
Schreiben
Verurteilten
2
.
Oktober
zeigen
Rechtsfehler
.
Kostenentscheidung
folgt
entsprechenden
Anwendung
.
Raum
Jäger