BESCHLUSS 23 . Oktober Strafsache Betruges hier : Anhörungsrüge ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Oktober beschlossen : Anhörungsrüge Verurteilten Beschluss 20 . September wird kostenpflichtig zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 21 . März Beschluss 20 . September gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Hiergegen hat Verurteilte Schreiben 2 . Oktober sofortige Beschwerde Verwerfung Revision eingelegt Wiedereinsetzung vorherigen Stand n. § 356a Fortführung Revision Nachreichung Gegenstellungnahmen zusätzlichen Revisions-Begründungen beantragt . Anhörungsrüge gemäß § 356a auszulegende Beschwerde ist unbegründet . Verstoß Gewährung rechtlichen Gehörs vgl. Art . Abs. GG trägt Verurteilte Beschwerdevorbringen . Senat hat Revision Verurteilten Grundlage Revisionsbegründungen Verteidiger Verletzung formellen auch materiellen Rechts beanstandeten entsprechenden Antrag Generalbundesanwalts unbegründet verworfen . Anhörungsverfahren 356a dient weiteres Revisionsvorbringen ermöglichen . erhobenen Sachrüge hatte Senat Gründe angefochtenen Urteils ohnehin umfassend Rechtsfehler Nachteil Verurteilten überprüfen . Auch Beanstandungen Schreiben Verurteilten 2 . Oktober zeigen Rechtsfehler . Kostenentscheidung folgt entsprechenden Anwendung . Raum Jäger