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NAMEN
18
.
Dezember
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
18
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Schluckebier
Hebenstreit
Richterin
Bundesgerichtshof
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
i.
OPf
.
30
.
April
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Hehlerei
Fällen
schuldig
ist
Strafausspruch
aufgehoben
Fällen
II
.
1
.
erkannten
Einzelstrafen
Gesamtstrafe
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
3
.
Unfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
bungsmitteln
geringer
Menge
Hehlerei
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Gegenstand
Betäubungsmittelhandels
war
Methamphetamin
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Nachteil
wenden
Sachrüge
wesentlichen
Bestimmung
Grenzwerts
geringen
Menge
§
Nr.
Landgericht
bewußt
abweichend
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
NStZ
Gramm
Methamphetamin-Base
.
Revision
Angeklagten
Bundesgerichtshof
bestimmten
Grenzwert
Gramm
orientiert
meint
Staatsanwaltschaft
geringe
Menge
beginne
spätestens
Gramm
Methamphetamin-Base
.
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
§
führen
Fällen
Änderung
Aufhebung
Einzelstrafen
Betäubungsmittelhandel
betrifft
Gesamtstrafe
.
weitergehenden
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Nachteil
bleibt
Erfolg
versagt
.
Generalbundesanwalt
sieht
auch
Senat
Anlaß
Methamphetamin
geringe
Menge
Sinne
§
Abs.
Nr.
Gramm
Methamphetamin-Base
anzunehmen
.
Unterschiede
Wirkungsintensität
Dosierung
hat
Bundesgerichtshof
Gleichartigkeit
Wirkungsweisen
Gründen
praktischen
Handhabbarkeit
Grenzwert
geringen
Menge
Methylendioxyethyalamphetamin
-MDE/MDEA-
BGHSt
Methylendioxymethamphetamin
NStZ
;
Beschluß
9
November
;
Beschluß
23
.
August
Amphetamin
NStZ
;
NStZ-RR
einheitlich
Gramm
jeweiligen
Base
festgesetzt
orientiert
Amphetaminderivat
geringsten
Wirkstoffintensität
BGHSt
.
selten
werden
Tabletten
vertrieben
Kombinationen
genannten
Wirkstoffe
enthalten
genaue
Zusammensetzung
Konsumenten
gar
bekannt
ist
.
kann
synthetisch
hergestellten
Drogen
bereits
geringe
Veränderung
chemischen
Struktur
ähnliche
dennoch
formal
jeweils
verschiedene
Rauschmittel
entstehen
lassen
.
folgt
praktische
Notwendigkeit
Wirkstoffe
allgemeine
Anwendungsregelungen
Hinblick
§
Abs.
Nr.
finden
NStZ
.
Grundlegende
neue
Erkenntnisse
dennoch
Neubestimmung
Grenzwertes
Methamphetamin
gebieten
haben
Entscheidungen
5
.
Strafsenats
25
Juli
NStZ
23
.
August
NStZ-RR
ergeben
.
Annahme
niedrigen
Grenzwerts
geringen
Menge
Sinne
§
Abs.
Nr.
Strafkammer
zieht
nur
Änderung
Schuldspruchs
Fällen
II.1.b
Urteilsgründe
führt
auch
Aufhebung
Einzelstrafen
Betäubungsmittelhandel
betrifft
Gesamtstrafe
.
Senat
vermag
sicher
auszuschließen
Strafkammer
ausgehend
richtigen
dreimal
höheren
Grenzwert
geringere
Einzelstrafen
auch
Fällen
Schuldspruch
betroffen
ist
Folge
engen
Zusammenzugs
Einzelstrafen
auch
niedrigere
Gesamtstrafe
verhängt
hätte
.
Rechtsfehler
berührt
Verurteilung
Hehlerei
Fällen
Einzelstrafen
Höhe
Monaten
Freiheitsstrafe
Ausspruch
Einziehung
Betäubungsmitteln
Feststellungen
.
können
widerspruchsfrei
ergänzt
werden
.
Boetticher
Hebenstreit
Schluckebier