NAMEN 18 . Dezember Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 18 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Schluckebier Hebenstreit Richterin Bundesgerichtshof Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts i. OPf . 30 . April Schuldspruch geändert Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Hehlerei Fällen schuldig ist Strafausspruch aufgehoben Fällen II . 1 . erkannten Einzelstrafen Gesamtstrafe . 2 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . 3 . Unfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fällen bungsmitteln geringer Menge Hehlerei Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Gegenstand Betäubungsmittelhandels war Methamphetamin . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Nachteil wenden Sachrüge wesentlichen Bestimmung Grenzwerts geringen Menge § Nr. Landgericht bewußt abweichend Rechtsprechung Bundesgerichtshofs NStZ Gramm Methamphetamin-Base . Revision Angeklagten Bundesgerichtshof bestimmten Grenzwert Gramm orientiert meint Staatsanwaltschaft geringe Menge beginne spätestens Gramm Methamphetamin-Base . Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft § führen Fällen Änderung Aufhebung Einzelstrafen Betäubungsmittelhandel betrifft Gesamtstrafe . weitergehenden Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Nachteil bleibt Erfolg versagt . Generalbundesanwalt sieht auch Senat Anlaß Methamphetamin geringe Menge Sinne § Abs. Nr. Gramm Methamphetamin-Base anzunehmen . Unterschiede Wirkungsintensität Dosierung hat Bundesgerichtshof Gleichartigkeit Wirkungsweisen Gründen praktischen Handhabbarkeit Grenzwert geringen Menge Methylendioxyethyalamphetamin -MDE/MDEA- BGHSt Methylendioxymethamphetamin NStZ ; Beschluß 9 November ; Beschluß 23 . August Amphetamin NStZ ; NStZ-RR einheitlich Gramm jeweiligen Base festgesetzt orientiert Amphetaminderivat geringsten Wirkstoffintensität BGHSt . selten werden Tabletten vertrieben Kombinationen genannten Wirkstoffe enthalten genaue Zusammensetzung Konsumenten gar bekannt ist . kann synthetisch hergestellten Drogen bereits geringe Veränderung chemischen Struktur ähnliche dennoch formal jeweils verschiedene Rauschmittel entstehen lassen . folgt praktische Notwendigkeit Wirkstoffe allgemeine Anwendungsregelungen Hinblick § Abs. Nr. finden NStZ . Grundlegende neue Erkenntnisse dennoch Neubestimmung Grenzwertes Methamphetamin gebieten haben Entscheidungen 5 . Strafsenats 25 Juli NStZ 23 . August NStZ-RR ergeben . Annahme niedrigen Grenzwerts geringen Menge Sinne § Abs. Nr. Strafkammer zieht nur Änderung Schuldspruchs Fällen II.1.b Urteilsgründe führt auch Aufhebung Einzelstrafen Betäubungsmittelhandel betrifft Gesamtstrafe . Senat vermag sicher auszuschließen Strafkammer ausgehend richtigen dreimal höheren Grenzwert geringere Einzelstrafen auch Fällen Schuldspruch betroffen ist Folge engen Zusammenzugs Einzelstrafen auch niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte . Rechtsfehler berührt Verurteilung Hehlerei Fällen Einzelstrafen Höhe Monaten Freiheitsstrafe Ausspruch Einziehung Betäubungsmitteln Feststellungen . können widerspruchsfrei ergänzt werden . Boetticher Hebenstreit Schluckebier