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BESCHLUSS
9
November
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
erst
Revisionsverfahren
aufgestellte
Behauptung
Verteidigung
Angeklagte
sei
Tatzeitpunkt
mehr
deutscher
Staatsangehöriger
gewesen
hat
bestätigt
.
Senat
Wege
Freibeweises
eingeholten
Stellungnahme
Bundesministeriums
Innern
12
.
Oktober
liegen
mitgeteilten
Umstände
Anhaltspunkte
deutsche
Staatsangehörigkeit
Angeklagten
§
§
StAG
entfallen
sein
könnte
.
Verteidigung
ist
Stellungnahme
Bundesministeriums
Innern
auch
mehr
getreten
.
Revision
rügt
Strafkammer
habe
Unrecht
abgelehnt
Strafzumessung
Tat
Nr.
§
Abs.
vorgesehenen
Möglichkeit
Gebrauch
machen
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
bis
zu
Jahren
erkennen
liegt
Anbetracht
außergewöhnlichen
Umstände
Falles
Rechtsfehler
.
Strafkammer
hat
Beachtung
Senatsentscheidung
5
Juli
Zukunftsprognose
allein
hohe
Maß
Tatschuld
abgestellt
Würdigung
Nachtatverhaltens
Bekundungen
Angeklagten
Sachverständigen
Einzelnen
dargelegt
Angeklagten
Heranwachsenden
abgeschlossener
Reifeentwicklung
handelt
mehr
wesentlich
prägbar
auch
spezialpräventiv
ansprechbar
ist
.
Wertung
hat
Senat
hinzunehmen
.
Wahl
Hebenstreit
Boetticher