BESCHLUSS 9 November Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : erst Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung Verteidigung Angeklagte sei Tatzeitpunkt mehr deutscher Staatsangehöriger gewesen hat bestätigt . Senat Wege Freibeweises eingeholten Stellungnahme Bundesministeriums Innern 12 . Oktober liegen mitgeteilten Umstände Anhaltspunkte deutsche Staatsangehörigkeit Angeklagten § § StAG entfallen sein könnte . Verteidigung ist Stellungnahme Bundesministeriums Innern auch mehr getreten . Revision rügt Strafkammer habe Unrecht abgelehnt Strafzumessung Tat Nr. § Abs. vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen lebenslanger Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe bis zu Jahren erkennen liegt Anbetracht außergewöhnlichen Umstände Falles Rechtsfehler . Strafkammer hat Beachtung Senatsentscheidung 5 Juli Zukunftsprognose allein hohe Maß Tatschuld abgestellt Würdigung Nachtatverhaltens Bekundungen Angeklagten Sachverständigen Einzelnen dargelegt Angeklagten Heranwachsenden abgeschlossener Reifeentwicklung handelt mehr wesentlich prägbar auch spezialpräventiv ansprechbar ist . Wertung hat Senat hinzunehmen . Wahl Hebenstreit Boetticher