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394 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
15
.
August
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
14
.
März
wird
Maßgabe
verworfen
1
.
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
entfällt
2
.
Kostenentscheidung
abgeändert
wird
Angeklagte
Viertel
Kosten
ersten
Revisionsverfahrens
tragen
hat
.
Staatskasse
trägt
Viertel
Angeklagten
ersten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Angeklagte
Drittel
.
Angeklagten
hierin
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
Drittel
.
Gründe
:
Revision
Angeklagten
richtet
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
.
hat
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
4
Juli
ausgeführt
:
"
Rechtsmittel
hat
bereits
Sachrüge
Erfolg
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
richtet
.
§
Abs.
Sätze
StGB
bleibt
frühere
Tat
Prüfung
formellen
Voraussetzungen
Sicherungsverwahrung
Betracht
folgenden
Tat
Jahre
verstrichen
sind
Zeit
Täter
behördliche
Anordnung
Anstalt
verwahrt
worden
ist
eingerechnet
wird
.
Urteilsfeststellungen
ergibt
Sinne
Verjährung
bezüglich
Tat
19
.
Dezember
eingetreten
war
Angeklagte
19
.
Oktober
urteilsgegenständliche
Tat
beging
:
Angeklagte
befand
21
.
März
Tat
19
.
Dezember
wurde
Hafturlaubs
begangen
S.
Entlassung
Erledigung
Strafvollstreckung
S.
Buchstabe
24
November
Freiheitsentzug
;
Zeitraums
war
jedoch
Anfang
Februar
Ende
März
ca.
Wochen
flüchtig
S.
11
18
;
Anm
.
.
:
Angeklagte
entwich
3
.
Februar
wurde
23
.
März
wieder
Haft
genommen
vgl.
Vollstreckungsheft
Bl
.
.
Zwar
liegen
Entlassung
Angeklagten
Strafhaft
24
November
urteilsgegenständlichen
Tat
19
.
Oktober
Jahre
.
Rechnet
indes
Zeit
war
Fünfjahresfrist
.
S.
§
Abs.
StGB
Begehung
neuen
Tat
bereits
überschritten
.
hat
Strafkammer
auch
übersehen
;
ist
jedoch
Auffassung
Zeit
Flucht
sei
Frist
§
Abs.
StGB
anzurechnen
angehe
Flüchtigen
besser
stellen
Gefangenen
möglicherweise
monatelang
Freigang
bewährt
habe
S.
.
rechtliche
Wertung
bestehen
durchgreifende
Bedenken
:
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
liegt
Gedanke
Fünf-Jahresfrist
Zeit
eingerechnet
werden
soll
Täter
Gelegenheit
hat
Freiheit
bewähren
.
lediglich
Verminderung
Kontrolle
Gefangenen
führen
bedeuten
Beendigung
Unterbrechung
Verwahrung
Anstalt
.
kontrolliert
wird
ist
frei
StGB
§
Abs.
Fristberechnung
NStZ
.
befand
Angeklagte
Fluchtdauer
unkontrolliert
Freiheit
;
war
behördliche
Anordnung
Anstalt
verwahrt
.
Einbeziehung
Zeitraums
Zeit
Verwahrung
scheidet
somit
vgl.
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
Da
anders
Fall
Vollzugslockerungen
Fluchtphase
vereitelte
Strafvollstreckung
nachgeholt
werden
musste
§
StVollstrO
ist
Entlassungszeitpunkt
Dauer
Entweichung
Angeklagten
hinausgeschoben
worden
.
Auffassung
Landgerichts
würde
doppelten
Berücksichtigung
Fluchtdauer
fiktiven
Verlängerung
tatsächlichen
Dauer
amtlichen
Verwahrung
Angeklagten
führen
.
Revision
Anordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
bereits
Sachrüge
durchdringt
kommt
Verfahrensrüge
.
"
tritt
Senat
.
Übrigen
ist
Revision
nur
noch
Rechtsfolgenausspruch
betrifft
unbegründet
§
Abs.
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit