BESCHLUSS 15 . August Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 . März wird Maßgabe verworfen 1 . Anordnung Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung entfällt 2 . Kostenentscheidung abgeändert wird Angeklagte Viertel Kosten ersten Revisionsverfahrens tragen hat . Staatskasse trägt Viertel Angeklagten ersten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen . Kosten Revisionsverfahrens trägt Angeklagte Drittel . Angeklagten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse Drittel . Gründe : Revision Angeklagten richtet Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung . hat Generalbundesanwalt Antragsschrift 4 Juli ausgeführt : " Rechtsmittel hat bereits Sachrüge Erfolg Anordnung Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung richtet . § Abs. Sätze StGB bleibt frühere Tat Prüfung formellen Voraussetzungen Sicherungsverwahrung Betracht folgenden Tat Jahre verstrichen sind Zeit Täter behördliche Anordnung Anstalt verwahrt worden ist eingerechnet wird . Urteilsfeststellungen ergibt Sinne Verjährung bezüglich Tat 19 . Dezember eingetreten war Angeklagte 19 . Oktober urteilsgegenständliche Tat beging : Angeklagte befand 21 . März Tat 19 . Dezember wurde Hafturlaubs begangen S. Entlassung Erledigung Strafvollstreckung S. Buchstabe 24 November Freiheitsentzug ; Zeitraums war jedoch Anfang Februar Ende März ca. Wochen flüchtig S. 11 18 ; Anm . . : Angeklagte entwich 3 . Februar wurde 23 . März wieder Haft genommen vgl. Vollstreckungsheft Bl . . Zwar liegen Entlassung Angeklagten Strafhaft 24 November urteilsgegenständlichen Tat 19 . Oktober Jahre . Rechnet indes Zeit war Fünfjahresfrist . S. § Abs. StGB Begehung neuen Tat bereits überschritten . hat Strafkammer auch übersehen ; ist jedoch Auffassung Zeit Flucht sei Frist § Abs. StGB anzurechnen angehe Flüchtigen besser stellen Gefangenen möglicherweise monatelang Freigang bewährt habe S. . rechtliche Wertung bestehen durchgreifende Bedenken : Vorschrift § Abs. Satz StGB liegt Gedanke Fünf-Jahresfrist Zeit eingerechnet werden soll Täter Gelegenheit hat Freiheit bewähren . lediglich Verminderung Kontrolle Gefangenen führen bedeuten Beendigung Unterbrechung Verwahrung Anstalt . kontrolliert wird ist frei StGB § Abs. Fristberechnung NStZ . befand Angeklagte Fluchtdauer unkontrolliert Freiheit ; war behördliche Anordnung Anstalt verwahrt . Einbeziehung Zeitraums Zeit Verwahrung scheidet somit vgl. insoweit BGHSt abgedruckt . Da anders Fall Vollzugslockerungen Fluchtphase vereitelte Strafvollstreckung nachgeholt werden musste § StVollstrO ist Entlassungszeitpunkt Dauer Entweichung Angeklagten hinausgeschoben worden . Auffassung Landgerichts würde doppelten Berücksichtigung Fluchtdauer fiktiven Verlängerung tatsächlichen Dauer amtlichen Verwahrung Angeklagten führen . Revision Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung bereits Sachrüge durchdringt kommt Verfahrensrüge . " tritt Senat . Übrigen ist Revision nur noch Rechtsfolgenausspruch betrifft unbegründet § Abs. . Wahl Boetticher Hebenstreit