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11 KiB

BESCHLUSS
18
Juli
Strafsache
Steuerhinterziehung
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
18
Juli
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Oktober
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
Tatmehrheit
Betrug
Fällen
Tatmehrheit
versuchtem
Betrug
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
§
Abs.
.
1
.
Revision
dringt
Verfahrensrüge
.
führt
gesamten
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
zugrundeliegenden
Feststellungen
.
Revision
rügt
Verletzung
Dokumentationspflicht
gemäß
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
StPO
.
Vorsitzende
Strafkammer
habe
Inhalt
15
Juli
Hauptverhandlung
geführten
Verständigungsgesprächs
öffentlicher
Hauptverhandlung
nur
unvollständig
berichtet
Mitteilung
Gespräch
entsprechend
unvollständig
Protokoll
aufgenommen
.
Verfahrensrüge
ist
zulässig
erhoben
.
Jedenfalls
Rechtsanwältin
erhobene
Verfahrensrüge
genügt
rungen
§
Abs.
Satz
.
Beanstandung
liegt
Wesentlichen
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
7
.
Oktober
Angeklagten
Mitangeklagte
begonnene
Hauptverhandlung
endete
30
.
Oktober
44
.
Hauptverhandlungstag
.
Bereits
dritten
Hauptverhandlungstag
28
.
Oktober
verlas
Vorsitzende
Strafkammer
Verständigungsvorschlag
Gerichts
Sinne
§
.
Angeklagten
wurden
gemäß
belehrt
.
Verständigungsvorschlag
hatte
Angeklagten
Inhalt
Landgericht
werde
Fall
Angeklagte
qualifiziertes
selbstbelastendes
konkretes
Geständnis
abgebe
bloßes
inhaltsleeres
Formalgeständnis
sei
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Jahren
Monaten
verhängen
.
Verständigung
bezüglich
Angeklagten
konnte
erzielt
werden
.
Einlassung
bestritt
Angeklagte
Tatvorwürfe
Steuerhinterziehung
insgesamt
S.
.
;
legte
auch
Verständigung
gemäß
§
Last
liegenden
Betrugstaten
weitgehendes
vollumfängliches
Geständnis
S.
f.
.
Anregung
Verteidiger
Angeklagten
fand
34
.
Hauptverhandlungstag
15
Juli
Hauptverhandlung
weiteres
Verständigungsgespräch
.
Erörterungen
nahmen
Berufsrichtern
Schöffen
Vertreter
Staatsanwaltschaft
Verteidiger
Angeklagten
Mitangeklagten
.
Gespräch
fragte
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Seiten
Strafkammer
Falle
Geständnisses
Straferwartung
Jahren
realistisch
betrachtet
werden
würde
.
Vorsitzende
nahm
Stellung
Stand
Beweisaufnahme
teilte
Strafkammer
ausgehe
Steuerschaden
deutlich
niedriger
liegen
dürfte
Anklage
angenommen
Vorgehensweise
Angeklagten
eher
dilettantisch
darstelle
vgl.
dienstliche
Stellungnahme
Vorsitzenden
15
Juli
.
Dennoch
wolle
Strafkammer
Verständigungsangebot
dritten
Hauptverhandlungstag
Aussicht
gestellten
Grenzen
verhängende
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Untergrenze
Jahren
Monaten
Obergrenze
beibehalten
.
Verständigungsgespräch
endete
Ergebnis
Vorstellung
Verteidiger
Angeklagten
Rahmen
Jahren
Freiheitsstrafe
Strafkammer
zustimmungsfähig
erachtet
wurde
.
16
Juli
35
.
Hauptverhandlungstag
berichtete
Vorsitzende
Strafkammer
öffentlicher
Hauptverhandlung
Inhalt
nahm
folgende
Mitteilung
Protokoll
:
Vorsitzende
gab
Verteidigern
Angeklagten
angeregten
Gespräch
Verständigung
erzielen
ließ
Gericht
Rahmen
Gesprächs
Aussicht
gestellt
hat
bisherigen
Ergebnisses
Beweisaufnahme
persönlichen
Eindrucks
Angeklagten
ursprünglichen
Verständigungsvorschlag
festhalten
lassen
Fall
qualifizierten
selbstbelastenden
Geständnisses
.
protokollierte
Mitteilung
gab
mündlichen
Ausführungen
zutreffend
.
ergebnislosen
Verständigungsgespräch
15
Juli
machte
Angeklagte
Hauptverhandlung
weiteren
Angaben
mehr
.
Anknüpfung
Verständigungsgespräch
stellte
Staatsanwaltschaft
37
.
Verhandlungstag
noch
Beweisanträge
jeweils
Inhalt
Verständigungsgesprächs
15
Juli
anknüpften
.
Verfahrensrüge
ist
begründet
.
Landgericht
hat
Informationspflicht
§
Abs.
Satz
Hinblick
15
Juli
erfolgte
Verständigungsgespräch
verletzt
.
Allerdings
liegt
Revision
Blick
Verständigungsgespräch
Verletzung
Protokollierungspflicht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
rügt
Rechtsfehler
bereits
Vortrag
.
§
Abs.
Satz
muss
Protokoll
u.a.
Beachtung
§
Abs.
Satz
vorgeschriebenen
Mitteilungen
wiedergeben
.
Wird
§
Abs.
Satz
StPO
Erörterung
vollständig
bekannt
gemacht
Informationspflicht
beachtet
ergibt
Wiedergabe
unvollständigen
Mitteilung
Protokoll
zusätzlicher
Rechtsfehler
;
vielmehr
gibt
Gang
lung
gerade
zutreffend
wieder
vgl.
Beschlüsse
29
.
April
.
20
;
15
.
Januar
.
NStZ-RR
insoweit
BGHSt
abgedruckt
15
.
April
NStZ
.
So
liegt
hier
.
§
Abs.
Satz
kann
verletzt
sein
.
Verletzt
ist
aber
§
Abs.
Satz
StPO
.
§
Abs.
Satz
teilt
Vorsitzende
Gerichts
Erörterungen
stattgefunden
haben
Gegenstand
Möglichkeit
Verständigung
§
gewesen
ist
ja
wesentlichen
Inhalt
.
Pflicht
gilt
§
Abs.
Satz
auch
weiteren
Verlauf
Hauptverhandlung
Änderungen
Mitteilung
Beginn
Hauptverhandlung
ergeben
haben
.
Transparenzgebot
soll
sicherstellen
derartige
Erörterungen
stets
öffentlicher
Hauptverhandlung
Sprache
kommen
so
informelles
unkontrollierbares
Verhalten
Umgehung
strafprozessualen
Grundsätze
Raum
verbleibt
vgl.
BVerfG
Urteil
19
.
März
BVerfGE
.
;
Beschluss
15
.
Januar
BGHSt
;
Urteil
5
.
Juni
NStZ
602
;
Beschlüsse
5
.
Oktober
;
8
.
Oktober
;
3
.
Dezember
NStZ
219
;
15
.
April
NStZ
22
Juli
NStZ
.
Pflicht
Mitteilung
Ziel
Verständigung
Verfahrensausgang
geführten
Gespräche
erstreckt
auch
Darlegung
Seite
Frage
Verständigung
aufgeworfen
wurde
Standpunkte
gegebenenfalls
vertreten
Resonanz
anderen
Gespräch
Beteiligten
jeweils
gestoßen
ist
vgl.
BVerfG
aaO
f.
;
Beschluss
15
.
Januar
BGHSt
;
Urteil
5
.
Juni
NStZ
602
;
Beschlüsse
5
.
Oktober
;
3
.
Dezember
NStZ
9
.
April
NStZ
.
Dementsprechend
hat
Vorsitzende
Verlauf
Inhalt
Gespräche
Protokoll
Hauptverhandlung
aufzunehmen
.
Nur
so
wird
effektive
Kontrolle
Revisionsinstanz
ermöglicht
.
Maßgabe
erweist
öffentlicher
Hauptverhandlung
vorgenommene
Mitteilung
Vorsitzenden
15
Juli
geführte
Verständigungsgespräch
unzureichend
.
wesentliche
Informationen
Ablauf
Inhalt
Gesprächs
offen
gelegt
hätten
teilte
Vorsitzende
Hauptverhandlung
.
blieb
offen
Standpunkte
Teilnehmern
Gesprächs
insbesondere
Verteidigung
Staatsanwaltschaft
vertreten
wurden
anderen
Gesprächsteilnehmern
Zustimmung
Ablehnung
gestoßen
sind
.
Auch
fehlte
Hinweis
Vorsitzende
Verständigungsgespräch
ausgegangen
ist
Angeklagte
habe
eher
dilettantisch
verhalten
Steuerschaden
habe
Anklage
deutlich
verringert
.
Schließlich
enthielt
Mitteilung
Vorsitzenden
auch
Angaben
Reaktion
Staatsanwaltschaft
Verständigungsvorschlag
Gerichts
ggf.
Vorstellung
Strafmaß
Erwartungen
Prozessverhalten
Angeklagten
.
Erwartungen
Verfahrensbeteiligten
weiteren
Prozessverlauf
sind
unklar
geblieben
;
§
Abs.
folgende
Transparenzgebot
ist
verletzt
.
gegebenen
Umständen
kann
Senat
ausschließen
Urteil
Rechtsverstoß
beruht
.
Beruhen
Urteils
Verletzung
Mitteilungspflicht
§
Abs.
ist
auszugehen
ausschließen
lässt
Gericht
gesetzmäßigem
Vorgehen
anderen
Ergebnis
gelangt
wäre
.
Gesetzgeber
hat
Verstöße
verfahrensrechtlichen
Sicherungen
Verständigung
auch
Dokumentationspflichten
gehören
absolute
Revisionsgründe
eingestuft
vgl.
aaO
.
;
BVerfG
Beschluss
15
.
Januar
.
NStZ
.
Revisionsgerichte
haben
Einzelfall
prüfen
Urteil
Transparenzverstoß
beruht
§
Abs.
.
gesetzliche
Schutzkonzept
§
Abs.
Abs.
257c
darf
hierbei
jedoch
unterlaufen
werden
so
Beruhen
Urteils
Verstoß
nur
ausnahmsweise
ausgeschlossen
werden
kann
Beeinträchtigung
Schutzkonzepts
droht
.
;
BVerfG
Beschluss
26
.
August
NStZ
.
besonders
gelagerten
Einzelfällen
ist
denkbar
etwa
feststeht
tatsächlich
Verständigungsgespräche
gegeben
hat
Prozessverlauf
stattgefundener
Gespräche
beeinflusst
worden
ist
vgl.
Beschluss
15
.
Januar
BGHSt
f.
.
Prüfung
Revisionsgerichte
sind
auch
Art
Schwere
Verstoßes
Blick
nehmen
BVerfG
Beschluss
15
.
Januar
.
NStZ
.
-9-
Auch
hier
auszuschließen
ist
Transparenzverstoß
Verschleierung
gesetzwidriger
informeller
Verständigungsbemühungen
gerichtet
war
kann
Senat
gleichwohl
ausschließen
Urteil
Transparenzverstoß
beruht
.
gilt
zunächst
Verurteilung
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
.
Verstoß
Mitteilungspflicht
§
Abs.
Satz
hatte
insoweit
erhebliches
Gewicht
Mitteilung
Neubewertung
Beweislage
Hinterziehungsumfangs
Strafkammer
fehlte
Verteidigungsverhalten
Angeklagten
großer
Bedeutung
sein
konnte
nämlich
Steuerschaden
deutlich
niedriger
liegen
dürfte
Anklage
angenommen
Vorgehensweise
Angeklagten
eher
dilettantisch
darstellte
.
Angeklagte
hatte
Tatvorwürfe
insgesamt
bestritten
äußerte
Mitteilung
Verständigungsgespräch
15
Juli
mehr
.
Senat
kann
ausschließen
Angeklagte
nunmehr
eingelassen
anders
bisher
verteidigt
hätte
Vorsitzenden
neue
Einschätzung
Strafkammer
Beweissituation
mitgeteilt
worden
wäre
.
Ebenso
kann
Senat
ausschließen
Angeklagte
Mitteilung
noch
Geständnis
abgelegt
hätte
Strafe
Gericht
genannten
Rahmen
erhalten
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
liegt
Rahmens
.
Verurteilung
Angeklagten
Betruges
Fällen
versuchten
Betruges
kann
Ergebnis
gelten
.
Zwar
hatte
Angeklagte
Tatvorwürfe
Betruges
versuchten
Betruges
bereits
Verständigungsvorschlag
Gerichts
dritten
Hauptverhandlungstag
mithin
Absicherung
Verständigung
Wesentlichen
gestanden
S.
f.
.
.
Mitteilung
Vorsitzenden
Verständigungsgespräch
15
Juli
erfuhr
Strafkammer
Verständigungsvorschlag
festhalten
wolle
.
bereits
vorher
abgegebenen
Geständnisses
liegt
Angeklagte
Tatvorwürfe
anders
eingelassen
hätte
Vorsitzende
Mitteilungspflicht
§
Abs.
Satz
StPO
entsprechend
informiert
hätte
Standpunkte
einzelnen
Gesprächsteilnehmer
Verständigungsgespräch
vertraten
Strafkammer
Beweissituation
einschätzte
.
Letztlich
kann
Senat
gleichwohl
ausschließen
auch
Verurteilung
Betrugstaten
Verfahrensverstoß
beruht
.
Geständnis
Angeklagten
enthielt
Einschränkungen
Beteiligung
bandenmäßig
begangenen
Betrugstaten
.
Landgericht
hat
Angeklagten
auch
nur
Urteilsgründen
Tenor
Ausdruck
kommt
jeweils
Qualifikationstatbestandes
versuchten
gewerbsmäßigen
Betruges
§
Abs.
StGB
verurteilt
.
Senat
kann
letztlich
ausschließen
Angeklagte
gerade
Bandenmitgliedschaft
vollständigen
Mitteilung
Vorsitzenden
Verständigungsgespräch
15
Juli
anders
zuvor
eingelassen
hätte
.
2
.
vollständigen
Aufhebung
Urteils
Angeklagten
betrifft
bedarf
Eingehens
Verfahrensrüge
Revision
Annahme
Unerreichbarkeit
Zeugen
Sinne
§
Abs.
Satz
beanstandet
hat
.
Allerdings
weist
Senat
Tatgericht
Ablehnungsgrund
§
Abs.
Satz
Gebrauch
macht
nur
Vorliegen
besonderer
Umstände
Auslandszeugen
angebotenen
audiovisuellen
Vernehmung
absehen
Zeugen
unerreichbar
ansehen
darf
vgl.
Beschluss
28
.
Januar
BGHSt
11
;
NStZ
18
.
Raum
Radtke
Jäger