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1.1 KiB

BESCHLUSS
3
.
August
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
6
.
April
wird
unzulässig
verworfen
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Generalbundesanwalt
hat
ausgeführt
:
"
Revision
ist
unzulässig
Angeklagte
Verteidiger
Verkündung
angefochtenen
Urteils
Einlegung
Rechtsmittels
wirksam
verzichtet
haben
.
protokollierte
Rechtsmittelverzichtserklärung
wurde
Angeklagten
vorgelesen
anwesenden
Dolmetscher
türkische
Sprache
übertragen
sodann
Angeklagten
gemäß
Abs.
genehmigt
Band
Bl
.
.
;
nimmt
Beweiskraft
Protokolls
§
StPO
.
Angeklagte
offenbar
Meinung
geändert
hat
nunmehr
Durchführung
Revision
Wert
legt
ist
rechtlich
Bedeutung
wirksam
erklärte
Rechtsmittelverzicht
Prozeßhandlung
grundsätzlich
widerrufen
Irrtums
angefochten
sonst
zurückgenommen
werden
kann
ständige
Rechtsprechung
vgl.
§
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
.
Gründe
hier
Abweichen
Regel
ausnahmsweise
gebieten
könnten
sind
ersichtlich
.
"
stimmt
Senat
.
Wahl
Boetticher
Schluckebier