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183 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
3
.
August
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Traunstein
25
.
Februar
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Fall
.
Urteilsgründe
Verurteilung
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
entfällt
.
übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
trägt
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
:
Verurteilung
Angeklagten
Fall
.
Urteilsgründe
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
muß
entfallen
Vergehen
verjährt
ist
.
hat
Generalbundesanwalt
u.a.
zutreffend
ausgeführt
:
Verjährungsprüfung
tateinheitlichem
Zusammentreffen
Tatbestände
Tatbestand
gesondert
vorzunehmen
ist
Tröndle/Fischer
StGB
49
.
Aufl
.
.
w.
ist
nur
Tatzeitraum
feststeht
Gunsten
Angeklagten
frühestmöglichen
Zeitpunkt
mithin
27
.
Januar
Tatzeitpunkt
Verjährungsbeginn
§
StGB
auszugehen
.
Ruhen
Vollendung
18
.
Lebensjahrs
Geschädigten
31
Juli
§
Abs.
Nr.
StGB
kommt
schon
Betracht
Regelung
Tatbestand
StGB
erfasst
.
Verjährungsfrist
Jahren
§
Abs.
Nr.
StGB
endete
26
.
Januar
sodass
erste
Vernehmung
Beschuldigten
16
.
Februar
Bl
.
mehr
Unterbrechung
Verjährung
geeignet
war
.
"
Wegfall
tateinheitlichen
Verurteilung
§
StGB
bedingt
Aufhebung
Fall
verhängten
Einzelstrafe
Gesamtstrafe
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher