BESCHLUSS 3 . August Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Traunstein 25 . Februar wird Maßgabe unbegründet verworfen Fall . Urteilsgründe Verurteilung sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen entfällt . übrigen hat Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Beschwerdeführer trägt Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe : Verurteilung Angeklagten Fall . Urteilsgründe sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB muß entfallen Vergehen verjährt ist . hat Generalbundesanwalt u.a. zutreffend ausgeführt : Verjährungsprüfung tateinheitlichem Zusammentreffen Tatbestände Tatbestand gesondert vorzunehmen ist Tröndle/Fischer StGB 49 . Aufl . . w. ist nur Tatzeitraum feststeht Gunsten Angeklagten frühestmöglichen Zeitpunkt mithin 27 . Januar Tatzeitpunkt Verjährungsbeginn § StGB auszugehen . Ruhen Vollendung 18 . Lebensjahrs Geschädigten 31 Juli § Abs. Nr. StGB kommt schon Betracht Regelung Tatbestand StGB erfasst . Verjährungsfrist Jahren § Abs. Nr. StGB endete 26 . Januar sodass erste Vernehmung Beschuldigten 16 . Februar Bl . mehr Unterbrechung Verjährung geeignet war . " Wegfall tateinheitlichen Verurteilung § StGB bedingt Aufhebung Fall verhängten Einzelstrafe Gesamtstrafe . Wahl Schluckebier Boetticher