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7.6 KiB

BESCHLUSS
24
.
August
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2016:240816B1STR301.16.0
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
24
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
Februar
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Angeklagte
war
ersten
Rechtsgang
Landgericht
Freisprechung
Übrigen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Tateinheit
Verstoß
Weisungen
Führungsaufsicht
weiteren
Verstoßes
Weisungen
Führungsaufsicht
Gesamt)Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
worden
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hatte
Senat
Entscheidung
Urteil
28
.
April
zugrundeliegenden
Feststellungen
insoweit
aufgehoben
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
abgelehnt
worden
war
Sache
Umfang
Aufhebung
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
nunmehr
zuständige
Strafkammer
hat
jetzt
angefochtene
Urteil
Anordnung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
angeordnet
.
gerichtete
Rechtsmittel
erweist
unzulässig
.
Angeklagte
hat
Einlegung
Revision
wirksamen
Rechtsmittelverzicht
erklärt
.
1
.
Urteil
ist
4
.
Februar
Anwesenheit
Angeklagten
verkündet
worden
.
Sitzungsniederschrift
ist
Rechtsmittelbelehrung
erteilt
worden
.
8
.
Februar
ging
Allgemeinen
Annahmestelle
Justizbehörde
Angeklagten
Verteidiger
Rechtsanwalt
unterzeichnetes
Schreiben
.
teilt
Angeklagte
habe
entschlossen
gestrige
Urteil
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
angeordnet
worden
sei
unternehmen
.
Wörtlich
heißt
weiter
:
erkläre
also
Rechtsmittelverzicht
Wort
Rechtsmittelverzicht
Großbuchstaben
Sperrschrift
Unterstreichung
optisch
hervorgehoben
wird
.
folgt
Unterschrift
Angeklagten
.
nachfolgenden
Absatz
erklärt
Verteidiger
Sachbesprechung
Herrn
Rechtsmittelverzicht
anzuschließen
.
9
.
Februar
datierten
11
.
Februar
eingegangenen
Schreiben
legte
Angeklagte
Revision
.
machte
geltend
Verteidiger
Vorspiegelung
falscher
Tatsachen
Rechtsmittelverzicht
genötigt
worden
sein
;
Rechtsmittelverzicht
ziehe
.
Verteidiger
habe
erklärt
Rechtsmittelverzicht
unterschreiben
müssen
selben
Verfahren
zweite
Revision
möglich
sei
.
Später
hat
Angeklagten
neu
mandatierter
Verteidiger
anwalt
Revision
begründet
sachlichrechtliche
Beanstandungen
gestützt
.
2
.
Revision
ist
8
.
Februar
Angeklagten
selbst
schriftlich
erklärten
Rechtsmittelverzichts
unzulässig
§
Abs.
.
hier
wirksamer
Verzicht
Rechtsmittel
führt
Verlust
.
.
;
etwa
Beschlüsse
13
.
Januar
10
.
September
.
Angeklagte
konnte
11
.
Februar
eingegangenen
Schreiben
Revision
mehr
einlegen
.
Inhalt
schriftlichen
Erklärung
8
.
Februar
ist
Verzicht
Rechtsmittel
unmissverständlich
.
bestehen
Zweifel
Wirksamkeit
Rechtsmittelverzichts
.
Insbesondere
war
prozessuale
Handlungsfähigkeit
vgl.
Beschlüsse
13
.
Juni
NStZ-RR
f.
;
28
Juli
NStZ-RR
15
.
Dezember
NStZ-RR
f.
;
Frisch
Kommentar
5
.
Aufl
.
Band
.
Angeklagten
gegeben
.
Prozessual
handlungsfähig
ist
geistigen
körperlichen
Fähigkeiten
Lage
ist
Interessen
verständig
wahrzunehmen
Prozesshandlungen
Verständnis
Vernunft
auszuführen
siehe
Beschlüsse
8
.
Februar
BGHSt
15
.
Dezember
NStZ-RR
f.
;
siehe
auch
Frisch
aaO
.
Ausschlaggebend
ist
Prozesshandlungen
menhang
Rechtsmitteln
Fähigkeit
verfahrensrechtliche
Bedeutung
Rechtsmittelrücknahme
Rechtsmittelverzichts
erkennen
vgl.
Beschlüsse
8
.
März
NStZ
;
10
.
Januar
BGHSt
15
.
Dezember
NStZ-RR
.
Fähigkeit
wird
erst
schwerwiegende
psychische
auch
körperliche
Erkrankungen
Beeinträchtigungen
aufgehoben
Beschlüsse
8
.
Februar
;
28
Juli
15
.
Dezember
NStZ-RR
f.
;
Karlsruher
Kommentar
7
.
Aufl
.
.
2
;
Radtke
§
.
.
prozessuale
Handlungsfähigkeit
besteht
bestand
hat
jeweils
zuständige
Gericht
Freibeweisverfahren
aufzuklären
.
.
;
etwa
Beschluss
19
.
Januar
NStZ
;
siehe
auch
Beschlüsse
11
.
Oktober
.
29
.
September
BGHSt
.
.
Revisionsgericht
darf
Akteninhalt
beschränken
Beschluss
11
.
Oktober
.
.
Maßstäben
gemessen
war
Angeklagte
Zeitpunkt
Verzichtserklärung
prozessual
handlungsfähig
.
Bereits
Feststellungen
zugrunde
liegenden
beweiswürdigenden
Erwägungen
angefochtenen
Urteil
liegen
Angeklagten
hirnorganischen
Störungen
forensisch
relevanten
Minderbegabungen
.
Rahmen
testpsychologischer
Untersuchungen
hat
Hamburg-WechslerIntelligenztest
Erwachsene
Gesamt-IQ
erreicht
S.
.
Tatgericht
gehörte
psychologische
Sachverständige
hat
hirnorganisch
bedingte
Leistungseinbußen
Angeklagten
ausgeschlossen
.
hat
ebenfalls
gehörte
psychiatrische
Sachverständige
angeschlossen
S.
.
Einschätzung
psychologischen
Sachverständigen
verfügt
Angeklagte
präzises
Gedächtnis
ist
geistig
flexibel
ausdauernd
Lage
bestens
konzentrieren
.
Angeklagte
sei
lernfähig
intellektuell
assoziativ
beweglich
.
könne
gemachte
Eindrücke
adäquat
verarbeiten
S.
.
Bereits
Bewertungen
Sachverständigen
schließen
Beurteilung
prozessualen
Handlungsfähigkeit
bedeutsame
Beeinträchtigungen
Angeklagten
sicher
.
ist
Hinblick
mehrfachen
Vorahndungen
Abläufen
Strafverfahrens
insbesondere
auch
Anschluss
Urteilsverkündung
regelmäßig
erfolgende
Belehrung
statthaften
Rechtsmittel
verbundenen
Fristerfordernisse
vertraut
.
Senat
ist
überzeugt
Angeklagte
Abgabe
Verzichtserklärung
Tage
Urteilsverkündung
Lage
war
Bedeutung
schriftlichen
Erklärung
erkennen
.
Rechtsmittelverzicht
ist
auch
Täuschung
hervorgerufenen
Irrtums
Angeklagten
unwirksam
.
Täuschung
Gericht
Staatsanwaltschaft
irrtumsbedingte
Abgabe
Verzichtserklärung
Angeklagten
verursacht
hat
Unwirksamkeit
führen
könnte
vgl.
Urteil
21
.
April
BGHSt
55
;
Beschlüsse
25
.
April
NStZ-RR
;
5
.
Dezember
NStZ-RR
;
22
.
August
NStZ-RR
f.
8
.
Oktober
NStZ-RR
ist
Revision
nachvollziehbar
geltend
gemacht
worden
noch
ist
sonst
ersichtlich
.
Verteidiger
hervorgerufener
Irrtum
würde
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Unwirksamkeit
führen
Beschluss
13
.
Mai
NStZ-RR
.
Übrigen
ist
Angeklagten
vorgetragene
Täuschung
Verteidiger
Rechtsanwalt
bewiesen
.
wäre
aber
Nachweis
Unwirksamkeit
Rechtsmittels
erforderlich
vgl.
16
.
Mai
.
;
23
.
Februar
Ws
NStZ-RR
;
Radtke
aaO
.
.
Rechtsanwalt
hat
Schreiben
15
.
Februar
nachvollziehbar
dargelegt
Rechtsmittelverzichtserklärung
gekommen
ist
Täuschung
Möglichkeit
Revision
einzulegen
vorausgegangen
ist
.
Angeklagten
Rechtsanwalt
vorgetragene
Geschehen
Rechtsanwalt
habe
Angeklagten
behauptet
zweites
Urteil
Sache
sei
Revision
mehr
möglich
ist
Generalbundeswalt
zutreffend
hervorgehoben
hat
Wortlauts
Rechtsmittelverzichtserklärung
nachvollziehbar
.
gilt
erst
recht
Angeklagten
Tage
zuvor
erteilten
Belehrung
Möglichkeit
Rechtsmittel
Revision
einzulegen
.
Vorbringen
Rechtsanwalt
gibt
bereits
keit
dargelegten
Gründen
Anhaltspunkte
Person
Angeklagten
vorhandene
Rechtsmittelmöglichkeit
Bedeutung
Verzichts
erfasst
haben
könnte
.
wirksame
Verzicht
Rechtsmittel
ist
Widerruf
noch
Rücknahme
Verzichtserklärung
Anfechtung
revidierbar
.
.
;
siehe
nur
Beschluss
8
.
Oktober
NStZ-RR
.
Verzicht
eindeutigen
Wortlaut
Schreibens
8
.
Februar
Angeklagten
selbst
erklärt
worden
ist
kommt
Voraussetzungen
§
Abs.
StPO
Auffassung
Rechtsanwalt
.
3
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
findet
wirksamem
Rechtsmittelverzicht
Beschlüsse
10
.
September
NStZ-RR
8
.
Oktober
NStZ-RR
.
Angeklagten
Schreiben
9
.
Februar
prophylaktisch
gestellten
Antrag
Zurückversetzung
vorigen
Stand
legt
Senat
Kontextes
entsprechenden
Absatzes
aber
ohnehin
dahingehend
§
Wiedereinsetzung
lediglich
Fall
verspäteten
Einlegung
Revision
aber
Verlusts
Revision
wirksamen
Rechtsmittelverzichts
begehrt
wird
.
Fall
Verfristung
vorliegt
bedurfte
Entscheidung
Wiedereinsetzungsgesuch
.
-9-
II
.
Rechtsmittel
wäre
auch
Sache
erfolglos
geblieben
.
erwiese
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Jäger
Mosbacher
Radtke