BESCHLUSS 24 . August Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. ECLI : : BGH:2016:240816B1STR301.16.0 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 24 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . Februar wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Angeklagte war ersten Rechtsgang Landgericht Freisprechung Übrigen sexuellen Missbrauchs Kindern Tateinheit Verstoß Weisungen Führungsaufsicht weiteren Verstoßes Weisungen Führungsaufsicht Gesamt)Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt worden . Revision Staatsanwaltschaft hatte Senat Entscheidung Urteil 28 . April zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben Anordnung Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung abgelehnt worden war Sache Umfang Aufhebung andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . nunmehr zuständige Strafkammer hat jetzt angefochtene Urteil Anordnung Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet . gerichtete Rechtsmittel erweist unzulässig . Angeklagte hat Einlegung Revision wirksamen Rechtsmittelverzicht erklärt . 1 . Urteil ist 4 . Februar Anwesenheit Angeklagten verkündet worden . Sitzungsniederschrift ist Rechtsmittelbelehrung erteilt worden . 8 . Februar ging Allgemeinen Annahmestelle Justizbehörde Angeklagten Verteidiger Rechtsanwalt unterzeichnetes Schreiben . teilt Angeklagte habe entschlossen gestrige Urteil Unterbringung Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei unternehmen . Wörtlich heißt weiter : erkläre also Rechtsmittelverzicht Wort Rechtsmittelverzicht Großbuchstaben Sperrschrift Unterstreichung optisch hervorgehoben wird . folgt Unterschrift Angeklagten . nachfolgenden Absatz erklärt Verteidiger Sachbesprechung Herrn Rechtsmittelverzicht anzuschließen . 9 . Februar datierten 11 . Februar eingegangenen Schreiben legte Angeklagte Revision . machte geltend Verteidiger Vorspiegelung falscher Tatsachen Rechtsmittelverzicht genötigt worden sein ; Rechtsmittelverzicht ziehe . Verteidiger habe erklärt Rechtsmittelverzicht unterschreiben müssen selben Verfahren zweite Revision möglich sei . Später hat Angeklagten neu mandatierter Verteidiger anwalt Revision begründet sachlichrechtliche Beanstandungen gestützt . 2 . Revision ist 8 . Februar Angeklagten selbst schriftlich erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig § Abs. . hier wirksamer Verzicht Rechtsmittel führt Verlust . . ; etwa Beschlüsse 13 . Januar 10 . September . Angeklagte konnte 11 . Februar eingegangenen Schreiben Revision mehr einlegen . Inhalt schriftlichen Erklärung 8 . Februar ist Verzicht Rechtsmittel unmissverständlich . bestehen Zweifel Wirksamkeit Rechtsmittelverzichts . Insbesondere war prozessuale Handlungsfähigkeit vgl. Beschlüsse 13 . Juni NStZ-RR f. ; 28 Juli NStZ-RR 15 . Dezember NStZ-RR f. ; Frisch Kommentar 5 . Aufl . Band . Angeklagten gegeben . Prozessual handlungsfähig ist geistigen körperlichen Fähigkeiten Lage ist Interessen verständig wahrzunehmen Prozesshandlungen Verständnis Vernunft auszuführen siehe Beschlüsse 8 . Februar BGHSt 15 . Dezember NStZ-RR f. ; siehe auch Frisch aaO . Ausschlaggebend ist Prozesshandlungen menhang Rechtsmitteln Fähigkeit verfahrensrechtliche Bedeutung Rechtsmittelrücknahme Rechtsmittelverzichts erkennen vgl. Beschlüsse 8 . März NStZ ; 10 . Januar BGHSt 15 . Dezember NStZ-RR . Fähigkeit wird erst schwerwiegende psychische auch körperliche Erkrankungen Beeinträchtigungen aufgehoben Beschlüsse 8 . Februar ; 28 Juli 15 . Dezember NStZ-RR f. ; Karlsruher Kommentar 7 . Aufl . . 2 ; Radtke § . . prozessuale Handlungsfähigkeit besteht bestand hat jeweils zuständige Gericht Freibeweisverfahren aufzuklären . . ; etwa Beschluss 19 . Januar NStZ ; siehe auch Beschlüsse 11 . Oktober . 29 . September BGHSt . . Revisionsgericht darf Akteninhalt beschränken Beschluss 11 . Oktober . . Maßstäben gemessen war Angeklagte Zeitpunkt Verzichtserklärung prozessual handlungsfähig . Bereits Feststellungen zugrunde liegenden beweiswürdigenden Erwägungen angefochtenen Urteil liegen Angeklagten hirnorganischen Störungen forensisch relevanten Minderbegabungen . Rahmen testpsychologischer Untersuchungen hat Hamburg-WechslerIntelligenztest Erwachsene Gesamt-IQ erreicht S. . Tatgericht gehörte psychologische Sachverständige hat hirnorganisch bedingte Leistungseinbußen Angeklagten ausgeschlossen . hat ebenfalls gehörte psychiatrische Sachverständige angeschlossen S. . Einschätzung psychologischen Sachverständigen verfügt Angeklagte präzises Gedächtnis ist geistig flexibel ausdauernd Lage bestens konzentrieren . Angeklagte sei lernfähig intellektuell assoziativ beweglich . könne gemachte Eindrücke adäquat verarbeiten S. . Bereits Bewertungen Sachverständigen schließen Beurteilung prozessualen Handlungsfähigkeit bedeutsame Beeinträchtigungen Angeklagten sicher . ist Hinblick mehrfachen Vorahndungen Abläufen Strafverfahrens insbesondere auch Anschluss Urteilsverkündung regelmäßig erfolgende Belehrung statthaften Rechtsmittel verbundenen Fristerfordernisse vertraut . Senat ist überzeugt Angeklagte Abgabe Verzichtserklärung Tage Urteilsverkündung Lage war Bedeutung schriftlichen Erklärung erkennen . Rechtsmittelverzicht ist auch Täuschung hervorgerufenen Irrtums Angeklagten unwirksam . Täuschung Gericht Staatsanwaltschaft irrtumsbedingte Abgabe Verzichtserklärung Angeklagten verursacht hat Unwirksamkeit führen könnte vgl. Urteil 21 . April BGHSt 55 ; Beschlüsse 25 . April NStZ-RR ; 5 . Dezember NStZ-RR ; 22 . August NStZ-RR f. 8 . Oktober NStZ-RR ist Revision nachvollziehbar geltend gemacht worden noch ist sonst ersichtlich . Verteidiger hervorgerufener Irrtum würde Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Unwirksamkeit führen Beschluss 13 . Mai NStZ-RR . Übrigen ist Angeklagten vorgetragene Täuschung Verteidiger Rechtsanwalt bewiesen . wäre aber Nachweis Unwirksamkeit Rechtsmittels erforderlich vgl. 16 . Mai . ; 23 . Februar Ws NStZ-RR ; Radtke aaO . . Rechtsanwalt hat Schreiben 15 . Februar nachvollziehbar dargelegt Rechtsmittelverzichtserklärung gekommen ist Täuschung Möglichkeit Revision einzulegen vorausgegangen ist . Angeklagten Rechtsanwalt vorgetragene Geschehen Rechtsanwalt habe Angeklagten behauptet zweites Urteil Sache sei Revision mehr möglich ist Generalbundeswalt zutreffend hervorgehoben hat Wortlauts Rechtsmittelverzichtserklärung nachvollziehbar . gilt erst recht Angeklagten Tage zuvor erteilten Belehrung Möglichkeit Rechtsmittel Revision einzulegen . Vorbringen Rechtsanwalt gibt bereits keit dargelegten Gründen Anhaltspunkte Person Angeklagten vorhandene Rechtsmittelmöglichkeit Bedeutung Verzichts erfasst haben könnte . wirksame Verzicht Rechtsmittel ist Widerruf noch Rücknahme Verzichtserklärung Anfechtung revidierbar . . ; siehe nur Beschluss 8 . Oktober NStZ-RR . Verzicht eindeutigen Wortlaut Schreibens 8 . Februar Angeklagten selbst erklärt worden ist kommt Voraussetzungen § Abs. StPO Auffassung Rechtsanwalt . 3 . Wiedereinsetzung vorigen Stand findet wirksamem Rechtsmittelverzicht Beschlüsse 10 . September NStZ-RR 8 . Oktober NStZ-RR . Angeklagten Schreiben 9 . Februar prophylaktisch gestellten Antrag Zurückversetzung vorigen Stand legt Senat Kontextes entsprechenden Absatzes aber ohnehin dahingehend § Wiedereinsetzung lediglich Fall verspäteten Einlegung Revision aber Verlusts Revision wirksamen Rechtsmittelverzichts begehrt wird . Fall Verfristung vorliegt bedurfte Entscheidung Wiedereinsetzungsgesuch . -9- II . Rechtsmittel wäre auch Sache erfolglos geblieben . erwiese unbegründet Sinne § Abs. . Jäger Mosbacher Radtke