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110 lines
933 B

BESCHLUSS
27
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Strafkammer
hat
Strafzumessung
ausdrücklich
erwähnt
Taten
lange
zurückliegen
.
hat
auch
lange
Verfahrensdauer
Angeklagte
vertreten
hat
schuldmildernd
berücksichtigt
S.
.
Feststellungen
ist
jedoch
entnehmen
hier
Fallgestaltung
vorliegt
Ausmaß
Herabsetzung
Strafe
Vergleich
Berücksichtigung
Verletzung
Beschleunigungsgebots
angemessenen
Strafe
exakt
bestimmen
gewesen
wäre
.
Näheres
ist
Revision
vorgetragen
auch
sonst
ersichtlich
vgl.
NStZ
m.w
.
.
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher