BESCHLUSS 27 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Februar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Strafkammer hat Strafzumessung ausdrücklich erwähnt Taten lange zurückliegen . hat auch lange Verfahrensdauer Angeklagte vertreten hat schuldmildernd berücksichtigt S. . Feststellungen ist jedoch entnehmen hier Fallgestaltung vorliegt Ausmaß Herabsetzung Strafe Vergleich Berücksichtigung Verletzung Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt bestimmen gewesen wäre . Näheres ist Revision vorgetragen auch sonst ersichtlich vgl. NStZ m.w . . . Wahl Schluckebier Boetticher