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2.6 KiB

BESCHLUSS
27
.
August
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
April
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Umfang
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
jeweils
rechtlich
zusammentreffend
unerlaubtem
Erwerb
Betäubungsmitteln
sachlich
zusammentreffend
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
jeweils
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützte
Revision
ist
Schuldspruchs
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Bestand
kann
Urteil
haben
Strafkammer
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
entschieden
hat
.
Feststellungen
ist
Angeklagte
längerer
Zeit
erheblichem
Umfang
rauschgiftabhängig
.
konsumierte
etwa
regelmäßig
Konsumsteigerung
rauchte
.
Jahr
hat
täglichen
Bedarf
ca.
Gramm
Heroin
angegeben
.
Sucht
loszukommen
suchte
Hausarzt
unternahm
S.
Versuch
chen
Entgiftung
allerdings
Tagen
ärztlichen
Rat
abbrach
.
Inhaftierung
21
.
September
lag
Angeklagte
Entzugserscheinungen
Tage
lang
Krankenstation
erhielt
Tabletten
Gelenkschmerzen
.
Strafkammer
hat
Angeklagten
Betäubungsmittelkarriere
geglaubt
eigener
Sachkunde
Einschaltung
Sachverständigen
angenommen
Angeklagte
akuter
Heroinabhängigkeit
litt
.
hat
weiter
angenommen
Betäubungsmittelgeschäfte
Sorge
ununterbrochene
Versorgung
Heroin
durchführte
Furcht
Entzugssymptomen
hatte
vgl.
ausführlich
Annahme
§
StGB
Betäubungsmittelabhängigkeit
NStZ
m.w
.
.
.
hat
ausschließen
können
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Taten
erheblich
vermindert
war
.
Umständen
war
geboten
auch
Generalbundesanwalt
einzelnen
zutreffend
ausgeführt
hat
Hinzuziehung
verständigen
entscheiden
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angezeigt
ist
.
ist
typisch
hangbedingte
Gefährlichkeit
Täter
straffällig
wird
Besitz
Rauschmitteln
kommen
vgl.
Hanack
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
führt
nur
Notwendigkeit
Unterbringung
neu
verhandelt
werden
muß
übrigen
bleibt
Rechtsfolgenausspruch
unberührt
.
ist
ausgeschlossen
Strafkammer
Betäubungsmittelabhängigkeit
Angeklagten
strafmildernd
berücksichtigt
hat
Anordnung
Unterbringung
geringere
Einzelstrafen
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängt
hätte
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher