BESCHLUSS 27 . August Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . August beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . April Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Umfang wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen jeweils rechtlich zusammentreffend unerlaubtem Erwerb Betäubungsmitteln sachlich zusammentreffend unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen jeweils Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Verfahrensrügen Sachrüge gestützte Revision ist Schuldspruchs unbegründet Sinne § Abs. . Bestand kann Urteil haben Strafkammer Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB entschieden hat . Feststellungen ist Angeklagte längerer Zeit erheblichem Umfang rauschgiftabhängig . konsumierte etwa regelmäßig Konsumsteigerung rauchte . Jahr hat täglichen Bedarf ca. Gramm Heroin angegeben . Sucht loszukommen suchte Hausarzt unternahm S. Versuch chen Entgiftung allerdings Tagen ärztlichen Rat abbrach . Inhaftierung 21 . September lag Angeklagte Entzugserscheinungen Tage lang Krankenstation erhielt Tabletten Gelenkschmerzen . Strafkammer hat Angeklagten Betäubungsmittelkarriere geglaubt eigener Sachkunde Einschaltung Sachverständigen angenommen Angeklagte akuter Heroinabhängigkeit litt . hat weiter angenommen Betäubungsmittelgeschäfte Sorge ununterbrochene Versorgung Heroin durchführte Furcht Entzugssymptomen hatte vgl. ausführlich Annahme § StGB Betäubungsmittelabhängigkeit NStZ m.w . . . hat ausschließen können Steuerungsfähigkeit Angeklagten Taten erheblich vermindert war . Umständen war geboten auch Generalbundesanwalt einzelnen zutreffend ausgeführt hat Hinzuziehung verständigen entscheiden Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angezeigt ist . ist typisch hangbedingte Gefährlichkeit Täter straffällig wird Besitz Rauschmitteln kommen vgl. Hanack 11 . Aufl . § Rdn . m.w . . . aufgezeigte Rechtsfehler führt nur Notwendigkeit Unterbringung neu verhandelt werden muß übrigen bleibt Rechtsfolgenausspruch unberührt . ist ausgeschlossen Strafkammer Betäubungsmittelabhängigkeit Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat Anordnung Unterbringung geringere Einzelstrafen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte . Wahl Schluckebier Boetticher