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233 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
9
.
August
Strafsache
schweren
Bandendiebstahls
u.a.
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
9
.
August
beschlossen
:
1
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
Urteil
Landgerichts
23
.
Oktober
wird
unzulässig
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
gemäß
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
verschiedener
Diebstahlstaten
teils
Tateinheit
Sachbeschädigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Entscheidung
§
Abs.
getroffen
Einziehung
verschiedener
Gegenstände
angeordnet
.
Wiedereinsetzungsantrag
Revision
Angeklagten
Urteil
sind
unzulässig
.
1
.
29
.
April
gestellte
Antrag
Wiedereinsetzung
versäumte
Revisionseinlegungsfrist
ist
jedenfalls
Wochenfrist
§
Abs.
StPO
gestellt
unzulässig
.
Urteil
Landgerichts
ist
Anwesenheit
Angeklagten
23
.
Oktober
verkündet
worden
;
wurde
zutreffend
Rechtsmittel
belehrt
.
Frist
Einlegung
Revision
betrug
gemäß
§
Abs.
Woche
Urteilsverkündung
.
Unabhängig
Frage
Angeklagte
anschließend
Pflichtverteidigerin
Revisionseinlegung
beauftragen
wollte
erfuhr
jedenfalls
12
.
Januar
sicher
Verteidigerin
Revision
eingelegt
hatte
.
Tag
wurde
nämlich
Vorsitzenden
hiesigen
Verfahrens
anderer
Sache
Zeuge
verfahrensgegenständlichen
Vorwürfen
vernommen
ausdrücklich
hingewiesen
ergangene
Urteil
rechtskräftig
ist
aussagen
muss
sogar
noch
befragt
Urteil
habe
rechtskräftig
werden
lassen
.
Spätestens
war
mögliche
Unkenntnis
Fehlen
Revisionseinlegung
beseitigt
begann
Wochenfrist
Abs.
laufen
.
2
.
29
.
April
eingelegte
Revision
Angeklagten
ist
verspätet
Abs.
war
Kostenfolge
§
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
§
Abs.
.
Schriftsatz
Verteidigerin
8
.
August
lag
Senat
Beratung
.
Mosbacher
Radtke