BESCHLUSS 9 . August Strafsache schweren Bandendiebstahls u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 . August beschlossen : 1 . Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Revision Urteil Landgerichts 23 . Oktober wird unzulässig verworfen . 2 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird gemäß § Abs. unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen verschiedener Diebstahlstaten teils Tateinheit Sachbeschädigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Entscheidung § Abs. getroffen Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet . Wiedereinsetzungsantrag Revision Angeklagten Urteil sind unzulässig . 1 . 29 . April gestellte Antrag Wiedereinsetzung versäumte Revisionseinlegungsfrist ist jedenfalls Wochenfrist § Abs. StPO gestellt unzulässig . Urteil Landgerichts ist Anwesenheit Angeklagten 23 . Oktober verkündet worden ; wurde zutreffend Rechtsmittel belehrt . Frist Einlegung Revision betrug gemäß § Abs. Woche Urteilsverkündung . Unabhängig Frage Angeklagte anschließend Pflichtverteidigerin Revisionseinlegung beauftragen wollte erfuhr jedenfalls 12 . Januar sicher Verteidigerin Revision eingelegt hatte . Tag wurde nämlich Vorsitzenden hiesigen Verfahrens anderer Sache Zeuge verfahrensgegenständlichen Vorwürfen vernommen ausdrücklich hingewiesen ergangene Urteil rechtskräftig ist aussagen muss sogar noch befragt Urteil habe rechtskräftig werden lassen . Spätestens war mögliche Unkenntnis Fehlen Revisionseinlegung beseitigt begann Wochenfrist Abs. laufen . 2 . 29 . April eingelegte Revision Angeklagten ist verspätet Abs. war Kostenfolge § Abs. Satz unzulässig verwerfen § Abs. . Schriftsatz Verteidigerin 8 . August lag Senat Beratung . Mosbacher Radtke