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2.1 KiB

BESCHLUSS
14
.
August
Strafsache
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
24
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Angeklagte
ist
deutschen
Gerichtsbarkeit
befreit
genießt
auch
sonst
Immunität
Verfolgung
gegenständlichen
Tat
.
handelte
amtlicher
Eigenschaft
hielt
auch
vgl.
§
§
Abs.
.
Auch
völkerrechtlichen
Maßstäben
kommt
uneingeschränkte
persönliche
Immunität
ersichtlich
§
Abs.
;
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
25
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
.
US-amerikanischen
Botschaft
eingesetzte
Angeklagte
Sergeant
USamerikanischen
Armee
Inhaber
"
"
hatte
dort
Urlaub
genommen
war
geflogen
vgl.
Zusammenhang
Urteilsgründe
S.
dann
Tatausführung
Transport
vermeintlicher
Betäubungsmittel
anschloß
.
2
.
Ablehnung
Beweisbegehrens
Beiziehung
Tatzeitraum
erstellten
Mobiltelefon-Abrechnung
Angeklagten
Verlesung
gerichtet
war
kann
Urteil
beruhen
.
Antrag
war
Beweisermittlungsantrag
gefaßt
;
gab
Behauptungsteil
lediglich
Beweisziel
habe
Angeklagten
rufen
;
vgl.
BGHSt
.
Aufklärungsgesichtspunkten
mußte
Strafkammer
ersichtlich
nachgehen
Anruf
berichtet
Angeklagte
selbst
Ermittlungsverfahren
bestätigt
hatte
Angeklagte
dann
tatsächlich
gereist
Anschluß
Drogentransport
festgenommen
worden
war
.
Selbst
Antrag
auszulegen
gewesen
wäre
Verteidigung
bewiesen
sehen
wollte
habe
Angeklagten
telefon
angerufen
müsse
auch
Abrechnung
ergeben
war
allerdings
Antragstellung
Hauptverhandlung
Beweis
angetreten
worden
Abrechnungspraxis
hiesigen
abwiche
so
schließt
Senat
gesamten
Beweisumstände
Strafkammer
insgesamt
anderen
Angeklagten
günstigeren
Beweisergebnis
hätte
kommen
können
tatsächlich
ergeben
hätte
Anruf
Vorfeld
Tat
Angeklagten
Mobiltelefon
erreicht
hätte
.
Entgegennahme
anderen
Anschluß
war
so
fernliegend
dahingehenden
Würdigung
hätte
gerechnet
werden
müssen
.
Boetticher
Herr
RiBGH
Hebenstreit
ist
Unterschrift
gehindert
.
Schluckebier