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587 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
10
.
August
Strafsache
Steuerhinterziehung
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
November
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Ausspruch
Einzelstrafen
Fällen
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagte
freiberuflicher
Ingenieur
selbstständig
tätig
.
erbrachte
Dienstleistungen
verschiedenen
Firmen
Qualitätskontrollen
beratende
Ingenieurstätigkeiten
Bereich
Projektmanagement
ausführte
.
Angeklagte
beschäftigte
hierbei
Mitarbeiter
war
ausschließlich
allein
tätig
.
erstellten
Rechnungen
gab
richtigen
Steuernummer
jeweils
erdachten
Ziffernfolgen
gebildete
fiktive
Steuernummern
.
Jahre
gab
Einkommensteuerjahreserklärungen
verkürzte
erzielten
Umsätzen
Gewinnen
ergebenden
Steuern
.
Auffassung
Landgerichts
getroffenen
Feststellungen
konkrete
Berechnung
Betriebsausgaben
ausreichten
schätzte
Betriebsausgaben
Beachtung
Zweifelssatzes
Prozent
Einnahmen
.
Berechnung
Landgerichts
ergab
Nichtabgabe
Steuererklärungen
Steuerverkürzung
Euro
.
Umsatzsteuer
setzte
Landgericht
Rahmen
Strafzumessung
berücksichtigungsfähige
Vorsteuern
Höhe
Euro
.
Angeklagte
verhindern
wollte
Finanzamt
Altforderungen
Höhe
insgesamt
Euro
vollstrecken
konnte
machte
Vollstreckungsversuch
Finanzamts
Jahr
falsche
Angaben
Vermögensverhältnisse
.
verschwieg
Konto
Sparkasse
darauffolgenden
Tagen
Einkünfte
insgesamt
Euro
eingingen
.
Finanzbehörden
waren
Lage
etwaige
Pfändungen
offenen
Steuerforderungen
Höhe
senken
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Unterlassen
Abs.
Nr.
Fällen
weiteren
Fall
aktives
Tun
Abs.
Nr.
verurteilt
.
II
.
Rüge
Verletzung
formellen
Rechts
ist
ausgeführt
unzulässig
§
Abs.
Satz
.
Nachprüfung
Urteils
Sachrüge
führt
Aufhebung
Einzelstrafen
Fällen
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
zugehörigen
Feststellungen
.
Übrigen
ist
Revision
Angeklagten
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
insgesamt
Einzelstrafe
Fall
Urteilsgründe
werden
Feststellungen
getragen
.
nachfolgend
dargestellte
Rechtsfehler
Landgerichts
betrifft
ausschließlich
Schuldumfang
.
ist
ausgeschlossen
rechtsfehlerfreie
Bestimmung
Betriebsausgaben
Angeklagten
Wegfall
Schuldspruchs
verfahrensgegenständlichen
Taten
führen
kann
.
2
.
Strafausspruch
Fällen
Urteilsgründe
hat
Bestand
Landgericht
Schuldumfang
zutreffend
bestimmt
hat
.
hat
Generalbundesanwalt
ausgeführt
:
1
.
Kammer
hat
´
Betriebsausgaben
%
Einnahmen
geschätzt
S.
.
hat
Kammer
zwar
Hinweis
Beschluss
Senats
10
November
Ansatz
zutreffend
erkannt
Besteuerungsgrundlagen
geschätzt
werden
dürfen
.
Jedoch
kommt
Schätzung
Schuldumfangs
nur
dann
Betracht
vorhandener
Unterlagen
konkrete
Berechnung
Bemessungsgrundlage
vorgenommen
werden
kann
Senat
.
.
pauschale
Schätzung
ist
erst
dann
zulässig
konkrete
Schätzung
vorneherein
entsprechenden
Berechnungsversuchen
möglich
erweist
Urteil
28
Juli
.
.
2
.
Maßstäben
kann
Beweiswürdigung
Kammer
Bestand
haben
Blick
verstellt
hat
Großteil
Betriebsausgaben
konkret
hätte
berechnet
werden
können
.
Kammer
hat
Beweiswürdigung
eingestellt
Angeklagte
´
Kosten
Fahrten
Hotelübernachtungen
sonstige
Tätigkeit
jeweiligen
Auftraggebern
angefallene
Aufwendungen
Abrechnungen
geltend
machen
konnte
auch
tat
Rechnungen
Angeklagten
Auftraggebern
ergibt
S.
.
Angeklagten
sind
Betriebsausgaben
erwachsen
seinerseits
Auftraggebern
geltend
gemacht
erstattet
bekommen
hat
.
Kammer
hat
bedacht
vorgenannten
Aufwendungen
durchlaufenden
Posten
Angeklagten
darstellen
.
Zwar
hat
Ermittlung
Einnahmen
jeweils
vollen
auch
Spesen
enthaltenden
Rechnungsbeträge
berücksichtigt
S.
.
.
Jedoch
hat
Angeklagten
gebotene
Anerkennung
unschwer
Rechnungen
ersichtlichen
´
Kosten
Betriebsausgaben
versagt
Beweiswürdigung
Punkt
lückenhaft
erweist
.
3
.
Landgericht
Bemessung
Einzelstrafen
jeweiligen
Relationen
erkennbar
ist
Höhe
jeweiligen
´
Hinterziehungssumme
orientiert
hat
S.
wird
Senat
ausschließen
können
Kammer
niedrigerer
Hinterziehungsbeträge
jeweils
geringere
Einzelstrafen
verhängt
hätte
.
verkürzten
Umsatzsteuern
hat
zwar
Kompensationsverbots
§
Abs.
Satz
AO
tatbestandlichen
Auswirkungen
Täter
Steuerhinterziehung
sächlich
entstandene
Vorsteuern
geltend
gemacht
hat
.
geltend
gemachter
Vorsteuerabzug
kann
jedoch
Minderung
§
Abs.
Satz
StGB
Rahmen
Strafzumessung
beachtenden
verschuldeten
Auswirkungen
Tat
führen
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
8
.
Januar
.
schließt
Senat
.
3
.
Aufhebung
Einzelstrafen
Fällen
Urteilsgründe
kann
auch
Gesamtfreiheitsstrafe
Bestand
haben
.
Rechtsfehler
Landgerichts
Schuldumfang
zugrunde
liegenden
Feststellungen
betrifft
sind
aufzuheben
§
Abs.
.
Jäger
Mosbacher
Radtke