BESCHLUSS 10 . August Strafsache Steuerhinterziehung ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . August gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 November zugehörigen Feststellungen aufgehoben Ausspruch Einzelstrafen Fällen Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützten Revision . Rechtsmittel hat Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg . Feststellungen Landgerichts war Angeklagte freiberuflicher Ingenieur selbstständig tätig . erbrachte Dienstleistungen verschiedenen Firmen Qualitätskontrollen beratende Ingenieurstätigkeiten Bereich Projektmanagement ausführte . Angeklagte beschäftigte hierbei Mitarbeiter war ausschließlich allein tätig . erstellten Rechnungen gab richtigen Steuernummer jeweils erdachten Ziffernfolgen gebildete fiktive Steuernummern . Jahre gab Einkommensteuerjahreserklärungen verkürzte erzielten Umsätzen Gewinnen ergebenden Steuern . Auffassung Landgerichts getroffenen Feststellungen konkrete Berechnung Betriebsausgaben ausreichten schätzte Betriebsausgaben Beachtung Zweifelssatzes Prozent Einnahmen . Berechnung Landgerichts ergab Nichtabgabe Steuererklärungen Steuerverkürzung Euro . Umsatzsteuer setzte Landgericht Rahmen Strafzumessung berücksichtigungsfähige Vorsteuern Höhe Euro . Angeklagte verhindern wollte Finanzamt Altforderungen Höhe insgesamt Euro vollstrecken konnte machte Vollstreckungsversuch Finanzamts Jahr falsche Angaben Vermögensverhältnisse . verschwieg Konto Sparkasse darauffolgenden Tagen Einkünfte insgesamt Euro eingingen . Finanzbehörden waren Lage etwaige Pfändungen offenen Steuerforderungen Höhe senken . Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Unterlassen Abs. Nr. Fällen weiteren Fall aktives Tun Abs. Nr. verurteilt . II . Rüge Verletzung formellen Rechts ist ausgeführt unzulässig § Abs. Satz . Nachprüfung Urteils Sachrüge führt Aufhebung Einzelstrafen Fällen Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe zugehörigen Feststellungen . Übrigen ist Revision Angeklagten unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch insgesamt Einzelstrafe Fall Urteilsgründe werden Feststellungen getragen . nachfolgend dargestellte Rechtsfehler Landgerichts betrifft ausschließlich Schuldumfang . ist ausgeschlossen rechtsfehlerfreie Bestimmung Betriebsausgaben Angeklagten Wegfall Schuldspruchs verfahrensgegenständlichen Taten führen kann . 2 . Strafausspruch Fällen Urteilsgründe hat Bestand Landgericht Schuldumfang zutreffend bestimmt hat . hat Generalbundesanwalt ausgeführt : 1 . Kammer hat ´ Betriebsausgaben % Einnahmen geschätzt S. . hat Kammer zwar Hinweis Beschluss Senats 10 November Ansatz zutreffend erkannt Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden dürfen . Jedoch kommt Schätzung Schuldumfangs nur dann Betracht vorhandener Unterlagen konkrete Berechnung Bemessungsgrundlage vorgenommen werden kann Senat . . pauschale Schätzung ist erst dann zulässig konkrete Schätzung vorneherein entsprechenden Berechnungsversuchen möglich erweist Urteil 28 Juli . . 2 . Maßstäben kann Beweiswürdigung Kammer Bestand haben Blick verstellt hat Großteil Betriebsausgaben konkret hätte berechnet werden können . Kammer hat Beweiswürdigung eingestellt Angeklagte ´ Kosten Fahrten Hotelübernachtungen sonstige Tätigkeit jeweiligen Auftraggebern angefallene Aufwendungen Abrechnungen geltend machen konnte auch tat Rechnungen Angeklagten Auftraggebern ergibt S. . Angeklagten sind Betriebsausgaben erwachsen seinerseits Auftraggebern geltend gemacht erstattet bekommen hat . Kammer hat bedacht vorgenannten Aufwendungen durchlaufenden Posten Angeklagten darstellen . Zwar hat Ermittlung Einnahmen jeweils vollen auch Spesen enthaltenden Rechnungsbeträge berücksichtigt S. . . Jedoch hat Angeklagten gebotene Anerkennung unschwer Rechnungen ersichtlichen ´ Kosten Betriebsausgaben versagt Beweiswürdigung Punkt lückenhaft erweist . 3 . Landgericht Bemessung Einzelstrafen jeweiligen Relationen erkennbar ist Höhe jeweiligen ´ Hinterziehungssumme orientiert hat S. wird Senat ausschließen können Kammer niedrigerer Hinterziehungsbeträge jeweils geringere Einzelstrafen verhängt hätte . verkürzten Umsatzsteuern hat zwar Kompensationsverbots § Abs. Satz AO tatbestandlichen Auswirkungen Täter Steuerhinterziehung sächlich entstandene Vorsteuern geltend gemacht hat . geltend gemachter Vorsteuerabzug kann jedoch Minderung § Abs. Satz StGB Rahmen Strafzumessung beachtenden verschuldeten Auswirkungen Tat führen . . ; vgl. nur Beschluss 8 . Januar . schließt Senat . 3 . Aufhebung Einzelstrafen Fällen Urteilsgründe kann auch Gesamtfreiheitsstrafe Bestand haben . Rechtsfehler Landgerichts Schuldumfang zugrunde liegenden Feststellungen betrifft sind aufzuheben § Abs. . Jäger Mosbacher Radtke